{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"1 StR 145/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 145/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 2003 \n\nmit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen \n\nzum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben und die Sache in die-\n\nsem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die der \n\nNebenkläger. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge ist unzu-\n\nlässig, weil sie nicht ausgeführt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der \n\nSachrüge beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerkmals \n\nHeimtücke und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel \n\nhaben Erfolg. \n\n I. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem An-\n\ngeklagten und seiner Lebensgefährtin, Frau B. , wie schon häufiger zu-\n\nvor, Streit. Sie verließ die Wohnung, schlug die Tür zu und ging bis zum Be-\n\nginn der in das Erdgeschoß führenden Treppe. Der Angeklagte folgte ihr und \n\nholte sie ein. Sie sagte nun zu ihm, daß er gut im Bett sei und ihr im Haushalt \n\nhelfe, jedoch in der Gesellschaft unmöglich sei. Sie sei etwas Besseres und er \n\nnichts. Danach drehte sie sich um und begann, die Treppe hinunterzugehen. \n\nMit einem Angriff des Angeklagten rechnete sie nicht. In der Beziehung war es \n\nnie zu Gewalttätigkeiten gekommen. Der ca. 1,85 m große und 90 kg schwere \n\nAngeklagte war durch die Worte seiner Lebensgefährtin erregt und wollte diese \n\nzunächst zurückhalten. Er packte mit der linken Hand die ca. 1,60 m große \n\nFrau, die ihm den Rücken zugedreht hatte, am Hals und würgte sie. Gleichzei-\n\ntig hielt er ihr mit der rechten Hand den Mund zu und preßte ihren Hinterkopf \n\ngewaltsam gegen seine Brust. Als der Angeklagte seine Lebensgefährtin in den \n\nWürgegriff genommen hatte, entschloß er sich, sie solange zu würgen, bis sie \n\ntot sei. Unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit würgte er sie min-\n\ndestens eine Minute lang, bis sie entsprechend seiner Absicht verstorben war. \n\nAbwehrverletzungen wurden beim Tatopfer nicht festgestellt. \n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sie nur festhalten \n\nund nicht töten wollen. \n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das \n\nVorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-\n\nschlossen. Zwar sei die Frau objektiv arglos gewesen und habe mit einem An-\n\ngriff des Angeklagten nicht gerechnet, als sie die Treppe hinuntergehen wollte. \n\nEs gebe jedoch keinen Nachweis dafür, daß der Angeklagte diese Arglosigkeit \n\nbewußt zur Tötung ausgenutzt habe. Vielmehr sei die Kammer überzeugt, daß \n\nder Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt habe, als er die Frau gepackt \n\nhatte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie dann nicht mehr arglos gewesen. Die Haupt-\n\nverhandlung habe auch nicht ergeben, daß es vor der Tat zu keinem Wort-\n\nwechsel gekommen, der Angeklagte der arglosen Frau von der Wohnung bis \n\nzur Treppe nur nachgeschlichen sei und diese dann, ohne irgendeine Vorwar-\n\nnung, erwürgt habe. \n\n II. \n\nDiese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den fest-\n\ngestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ohne hinreichende Be-\n\ngründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit durch den An-\n\ngeklagten verneint hat. \n\n1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muß gerade \n\naufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings \n\nkann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch \n\ndann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die \n\nZeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff \n\naber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begeg-\n\nnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßgebend für die Beurtei-\n\nlung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. \n\n2. An diesen Maßstäben gemessen, hält die Bewertung des Landge-\n\nrichts zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der erste Angriff auf das Opfer war hier ein Würgegriff von hinten an \n\nden Hals. Ein solcher verbunden mit dem gleichzeitigen Zuhalten des Mundes \n\nund gewaltsamen Pressen des Hinterkopfes gegen die Brust stellt nach seinem \n\nobjektiven Erscheinungsbild einen tätlichen Angriff auf das Leben dar. Beweis-\n\nanzeichen dafür, daß der Angeklagte diese Vorgehensweise gewählt hat, um \n\nFrau B. zurückzuhalten, lediglich am Weggehen zu hindern, hat das \n\nLandgericht nicht festgestellt. Das äußere Tatgeschehen, das in Fallgestaltun-\n\ngen der vorliegenden Art besonderen Beweiswert für die subjektive Tatseite \n\nhat, legt vielmehr den Schluß nahe, daß dieser Angriff mit Tötungsvorsatz er-\n\nfolgte, zumal der Angeklagte Frau B. dann auch tatsächlich erwürgt hat. \n\nSich dazu aufdrängende Darlegungen fehlen. \n\nFerner sieht das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe \n\nseine Lebensgefährtin nur festhalten und nicht töten wollen, insoweit als wider-\n\nlegt an, als er ab Beginn des Würgevorgangs mit direktem Tötungsvorsatz \n\nhandelte, nicht aber beim Setzen des Würgegriffes. Bei einem derart massiven \n\neinheitlichen tätlichen Angriff hätte erörtert werden müssen, warum das Land-\n\ngericht nicht von einer einheitlichen Motivation ausgegangen ist. \n\nIm übrigen läßt der festgestellte Geschehensablauf eine zeitliche Zäsur \n\ndahingehend nicht erkennen, daß das Opfer den Angriff auf sein Leben erkannt \n\nhätte, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte, und ihm deshalb auch \n\nnoch hätte ausweichen können, somit nicht arglos gewesen sei. \n\nb) Selbst wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt haben \n\nsollte, als er Frau B. in den Würgegriff genommen hatte, so schließt dies \n\ndie Arglosigkeit seines Opfers nicht von vornherein aus. Wie bereits oben aus-\n\ngeführt, ist das Merkmal der Arglosigkeit auch dann gegeben, wenn bei offen \n\nfeindseligem Verhalten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augen-\n\nblick erkennt, aber nicht mehr reagieren kann. Dabei macht es keinen Unter-\n\nschied, ob der überraschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz ge-\n\nführt wird, oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tö-\n\ntungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt \n\nandauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt \n\ndem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB \n\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der vorausgegangene Wortwechsel beseitigte hier \n\nnach der Überzeugungsbildung des Landgerichts die Arglosigkeit des Opfers \n\nnicht. Es wurde vielmehr durch den ersten tätlichen Angriff von hinten in einer \n\nhilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein \n\nLeben zu begegnen, was die fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen. \n\nc) Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, \n\ndaß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose \n\nLage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß \n\ner sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem An-\n\ngriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn der \n\nAngeklagte seine Lebensgefährtin in der beschriebenen Art und Weise von \n\nhinten packte, der gegenüber er trotz vieler Streitigkeiten noch nie Gewalt aus-\n\ngeübt hatte, liegt die Annahme nahe, daß er sich des überraschenden Angriffs \n\nbewußt war. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein Ausnut-\n\nzungsbewußtsein verneint, sind nur auf dem Hintergrund der zeitlichen Einord-\n\nnung des Tötungsvorsatzes und der daraus folgenden rechtsfehlerhaften Be-\n\nwertung der Arglosigkeit nachvollziehbar. Daraus hat das Landgericht nicht \n\ntragfähige Schlüsse auf das Ausnutzungsbewußtsein gezogen. Der Annahme \n\neines solchen steht auch die Erregung des Angeklagten nicht entgegen. Das \n\nLandgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die für die Heimtücke \n\nmaßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewußtsein \n\naufgenommen hat. \n\n3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der Heimtücke \n\nnahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum \n\näußeren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können \n\nbestehen bleiben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/1-str-145-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/1-str-145-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:41.490069+00:00"}}