{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_129-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"1 StR 129/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 129/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 27. Oktober 2003 wird verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte \n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer \n\nVerfallsanordnung abgesehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Irak-\n\nEmbargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV in 67 \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkt. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft hat Erfolg. \n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-\n\nklagte stammt aus dem Südirak und ist anerkannter Flüchtling. In dem Zeitraum \n\nvon Dezember 2000 bis Januar 2003 verhalf er gegen Entgelt in Deutschland \n\nansässigen Landsleuten dazu, Geldbeträge an Privatleute im Zentral- und Süd-\n\nirak zu übermitteln. Zu welchen Zwecken das Geld im Irak verwendet werden \n\nsollte, wurde dem Angeklagten von den Auftraggebern nicht gesagt und von \n\nihm auch nicht hinterfragt. Er ging in der Weise vor, daß er die von den einzel-\n\nnen Auftraggebern gegen Quittung entgegengenommenen Geldbeträge, die \n\nsich überwiegend im vierstelligen Bereich bewegten, zunächst auf eigenen \n\nBankkonten ansammelte und sodann in regelmäßigen Abständen gebündelt \n\nauf ein Konto irakischer Landsleute in Jordanien, die ein Netzwerk zur Geldver-\n\nteilung im Irak aufgebaut hatten, überwies. Von dort wurde das Geld von Boten \n\nin den Irak verbracht und von weiteren Boten an die einzelnen Empfänger ver-\n\nteilt. Die Gelder waren auf diese Weise meist innerhalb einer Woche ab Ein-\n\ngang beim Angeklagten an ihrem jeweiligen Bestimmungsort im Irak angekom-\n\nmen. Über die Genehmigungspflicht für Zahlungen an im Irak ansässige Per-\n\nsonen (§ 69e Abs. 2 Buchst. c AWV) setzte sich der Angeklagte hinweg. Er \n\nerhielt von den Auftraggebern jeweils eine Provision in Höhe von 3 % des \n\nTransferbetrages. \n\nInsgesamt \n\nveranlaßte der Angeklagte mindestens \n\n68 Geldüberweisungen mit einer Gesamtsumme von 2.255.031 €. \n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein \n\numfassendes Geständnis abgelegt. \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte - als Mittä-\n\nter in das Netzwerk zur Geldverteilung im Irak eingebunden - durch jede der \n\njeweils aus mehreren Einzahlungen gespeisten Überweisung nach Jordanien \n\neinen Embargoverstoß beging. \n\nI. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der An-\n\ngeklagte die Strafbestimmungen zum Schutze des Irak-Embargos verletzt hat. \n\na) Der Straftatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 \n\nBuchst. c AWV wurde zwar erst durch das Verbringen der einzelnen Geldbe-\n\nträge von Jordanien in den Irak und deren Verteilung an die einzelnen Emp-\n\nfänger erfüllt; diese Ausführungshandlungen hat der Angeklagte, dessen Tat-\n\nbeiträge sich auf die Entgegennahme der einzelnen Beträge in Deutschland, \n\ndie Sammelüberweisungen nach Jordanien und die Benennung der Empfänger \n\nbeschränkte, nicht selbst durchgeführt. Er handelte jedoch nach den Feststel-\n\nlungen in einem von ihm selbst wesentlich mitgestalteten \"ausgeklügelten Sy-\n\nstem von Banken, Konten und Boten zur Durchführung der Taten im Rahmen \n\neiner Organisation\". Er muß sich deshalb die dem Gesamtplan entsprechenden \n\nTatbeiträge seiner Mittäter, die die Gelder in den Irak brachten und an die \n\nEmpfänger verteilten, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. \n\nb) Allerdings hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der dem An-\n\ngeklagten zuzurechnenden Einzelakte unzutreffend bewertet. Richtig ist zwar \n\nim Ausgangspunkt, daß die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit bei \n\neiner durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden der Beteilig-\n\nten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist, wobei maßgeblich der Umfang \n\ndes Tatbeitrages jedes Tatbeteiligten ist (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. \n\n§ 52 Rdn. 16 m. zahlr. Nachw.). Hat jedoch ein Mittäter einen mehrere Einzel-\n\ndelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht - hier die jeweilige \n\nSammelüberweisung nach Jordanien - und sich an der weiteren Ausführung \n\nder Taten nicht mehr beteiligt, so hat er den Straftatbestand nicht nur einmal \n\nverletzt. Es werden ihm vielmehr die einzelnen Taten der anderen Mittäter als \n\ngemäß § 52 Abs. 1 2. Alt. StGB (gleichartige Tateinheit) tateinheitlich began-\n\ngen zugerechnet (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH \n\nStV 2002, 73). \n\nAuch wenn die Zahl der Einzelaufträge nicht festgestellt ist, sieht der \n\nSenat von einer Änderung des Schuldspruchs ab, da der Angeklagte durch \n\ndiesen Rechtsfehler nicht beschwert ist (vgl. BGHSt 8, 34, 37; Senatsbeschluß \n\nvom 22. August 2001 - 1 StR 339/01). Der Schuldgehalt der Tat wird von der \n\nanderen rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. \n\nBVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03). Es kann ausgeschlos-\n\nsen werden, daß der Strafausspruch des Landgerichts von der unzutreffenden \n\nBewertung der Einzelfälle beeinflußt ist. Insbesondere hätte für den Angeklag-\n\nten auch nicht der Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 34 Abs. 4 Satz 2 \n\nAWG) zur Anwendung kommen können, und zwar auch dann nicht, wenn - was \n\nwegen der Vielzahl der Fälle und des gewerblichen Vorgehens des Angeklag-\n\nten eher fern liegt - einige der Einzelfälle wegen ihres geringen Transferbetra-\n\nges als minder schwere Fälle hätten eingestuft werden können. Bei mehrfacher \n\nVerwirklichung desselben Gesetzes durch dieselbe Handlung - die jeweilige \n\nSammelüberweisung - ist der Strafrahmen unmittelbar dem mehrfach tateinheit-\n\nlich verletzten Strafgesetz zu entnehmen (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB \n\n26. Aufl. § 52 Rdn. 33). Da jede Sammelüberweisung auch höhere - überwie-\n\ngend vierstellige - Einzelbeträge enthielt, für die die Annahme eines minder \n\nschweren Falles offensichtlich ausscheidet, kam für die mit der jeweiligen \n\nSammelüberweisung begangenen Einzeltaten insgesamt nur der Normalstraf-\n\nrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG in Betracht. \n\n2. Das Landgericht brauchte im Rahmen der Strafzumessung nicht der \n\nFrage nachzugehen, ob Zahlungen der einzelnen Auftraggeber des Angeklag-\n\nten ausschließlich humanitären Zwecken dienten und deshalb genehmigungs-\n\nfähig gewesen wären. \n\nIn einem solchen Fall würde sich zwar der Unrechtsgehalt des Tuns im \n\nHandeln ohne die erforderliche Genehmigung erschöpfen, so daß die Annah-\n\nme minder schwerer Fälle in Betracht zu ziehen wäre (Senat NStZ-RR 2003, \n\n55). Hier liegt der Fall jedoch anders. Das Landgericht hat tragfähig begründet, \n\ndaß der Angeklagte selbst, dessen Schuld unabhängig von dem Maß der \n\nStrafbarkeit anderer Beteiligter zu beurteilen ist (§ 29 StGB), für die von ihm \n\nvorgenommenen Handlungen in keinem Falle eine - von ihm im übrigen auch \n\nüberhaupt nicht angestrebte - Genehmigung erhalten hätte und deshalb nicht \n\nnur einen Formalverstoß begangen hat. \n\nDer Angeklagte ging konspirative Wege, die jeglicher Überprüfung durch \n\ndie Genehmigungsbehörde entzogen waren. Der Zweck der Zahlungen der \n\neinzelnen Auftraggeber war ihm gleichgültig. Auch wegen Art und Höhe der \n\nvon ihm praktizierten Sammelüberweisungen aus einer Vielzahl von Einzelzah-\n\nlungen schied eine Genehmigung aus, weil sie eine Überwachung der Einhal-\n\ntung der Embargovorschriften unmöglich machten. \n\nDer Verstoß des Angeklagten erschöpft sich damit nicht in einem bloßen \n\nHandeln ohne Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt des § 34 Abs. 4 \n\nAWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV dient dem Schutz der auswärtigen \n\nBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Die UN-Resolution verlangt von \n\nden Mitgliedstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine um-\n\nfassende verwaltungsrechtliche Überwachung von dessen Einhaltung bedingt. \n\nSchon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Be-\n\nziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich zu belasten und \n\nseinem Ansehen zu schaden (Senat aaO). Das im Hinblick auf das geschützte \n\nRechtsgut pflichtwidrige Handeln des Angeklagten stellt daher auch einen ma-\n\nteriellen Verstoß gegen die Strafbestimmung dar. \n\nAngesichts dessen, daß das Landgericht Einzelstrafen am unteren Rand \n\ndes eröffneten Strafrahmens verhängt und sie - bei 67 Einzeltaten - straff zu-\n\nsammengezogen hat, bestehen auch im übrigen gegen den Strafausspruch \n\nkeine Bedenken. \n\n3. Da es - wie dargelegt - für die Strafbarkeit des Angeklagten nicht dar-\n\nauf ankam, ob die Zahlungen einzelner Auftraggeber des Angeklagten humani-\n\ntären Zwecken gedient hatten, bleibt auch der dahingehenden Aufklärungsrüge \n\nder Erfolg versagt. \n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. \n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte für die von ihm \n\nbegangenen 67 Straftaten 67.650.91 € Provision im Sin ne von § 73 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB erlangt hat. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Vielmehr war \n\nes zwingend geboten, in Höhe des sich nach dem Bruttoprinzip ergebenden \n\nGeldbetrages den Verfall (des Wertersatzes) anzuordnen, soweit nicht die Här-\n\ntevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB entgegensteht. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/1-str-129-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/1-str-129-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:29.920747+00:00"}}