{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"1 StR 126/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 126/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndaß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n I. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-\n\nletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat \n\nes seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, \n\ndaß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen \n\ndieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel \n\nnach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die \n\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n II. \n\nDer Maßregelausspruch war aufzuheben. \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\na) Das Landgericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den \n\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den Kon-\n\nsumgewohnheiten des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich folgendes \n\nmit: \"Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in Afrika \n\nmit Drogen in Berührung. Er wurde dann heroinabhängig und lebte dann eine \n\nlängere Zeit clean. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung, \n\ndas er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte\" (UA S. 2). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang \n\nauszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückge-\n\nhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder \n\nRauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad phy-\n\nsischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 \n\nHang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 \n\nRdn. 4 jew. m.w.N.). \"Im Übermaß\" bedeutet, daß der Täter berauschende Mit-\n\ntel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- \n\nund Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; \n\nHanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Eine Tendenz zum Betäubungsmit-\n\ntelmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht \n\ndaher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). \n\nNach diesem Maßstab lag nach den vom Landgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu Trönd-\n\nle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7). \n\nb) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusam-\n\nmenhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den \n\ndrei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen \n\nBanküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni \n\nbis November 2002 \"regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe\" He-\n\nroin auf Kredit bei dem anderweitig verfolgten F. in R. er-\n\nworben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen. \n\nF. habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem \n\nBanküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und \n\ngeladene Schußwaffe ausgehändigt (UA S. 8). Diese Feststellungen und ins-\n\nbesondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn \n\nder Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der \n\nAngeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat. \n\n2. Der Senat kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Fest-\n\nstellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er \n\nerkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den Ange-\n\nklagten beschwerenden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungs-\n\nanordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Voll-\n\nstreckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos. \n\n3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbil-\n\nlig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil \n\nnicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-\n\nre. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanord-\n\nnung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr \n\ngering darstellt. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/1-str-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/1-str-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:37.057927+00:00"}}