{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_115-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"1 StR 115/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 115/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n unter Mitführung einer Schußwaffe u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 29. September 2003 \n\n1. im Schuldspruch in dem Fall III. C. der Urteilsgründe dahin \n\ngeändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Abgabe von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, \n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Einzel-\n\nstrafausspruch zu Fall III. C. der Urteilsgründe, im Gesamtstra-\n\nfenausspruch und soweit von der Anordnung eines erweiterten \n\nVerfalls abgesehen wurde. In diesem Umfang wird die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb \n\nvon Betäubungsmitteln (Fall III. C.) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schuß-\n\nwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und der un-\n\nerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische \n\nSelbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt sowie den Verfall von 48.860 € an geordnet. Die \n\nStaatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revisi-\n\non auf den Schuldspruch zu Fall III. C. der Urteilsgründe sowie den Rechtsfol-\n\ngenausspruch beschränkt. Sie erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet \n\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision die rechtliche Wertung der Tat im \n\nFall III. C. der Urteilsgründe als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln. \n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte \n\nmindestens 800 g Haschisch und Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von \n\nmindestens 4,5 % THC. Davon verkaufte er mindestens 116 g gewinnbringend \n\nweiter, zweigte mindestens 150 g zum eigenen Konsum ab und überließ die \n\nrestlichen 534 g der gesondert verfolgten B. . \n\nDas Landgericht hat nicht bedacht, daß der Angeklagte, indem er 534 g \n\nan B. überließ, den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG in der Form der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge verwirklicht hat. Soweit zugleich durch unerlaubten Besitz einer \n\nnicht geringen Menge eine weitere Handlungsform des § 29a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG erfüllt ist, tritt diese hinter der Abgabe in nicht geringer Menge als subsi-\n\ndiär zurück (vgl. BGHSt 42, 162, 165 f.). Gleichermaßen wird der Tatbestand \n\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBtMG von dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt \n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m.w.N.). Das unerlaubte \n\nHandeltreiben mit der unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegen-\n\nden Handelsmenge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG steht jedoch mit \n\n§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit (BGH aaO). \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich auch bei Erteilung \n\ndes gebotenen rechtlichen Hinweises nicht erfolgreich gegen den geänderten \n\nSchuldvorwurf verteidigen können. \n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Einzelstrafaus-\n\nspruchs zu Fall III. C. und des Gesamtstrafenausspruchs. Die Strafkammer hat \n\nzwar bei der Festlegung der Einzelstrafe zu Fall III. C., ausgehend von dem \n\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG, das Mindestmaß der nach § 29a Abs. 1 \n\nNr. 2 BtMG zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht unterschritten; der Senat \n\nvermag jedoch nicht auszuschließen, daß sie bei zutreffender rechtlicher Wür-\n\ndigung zu einer höheren Einzelstrafe gelangt wäre. \n\n3. Auch soweit sich die Revision gegen die unterbliebene Anordnung \n\ndes erweiterten Verfalls bezüglich des sichergestellten Kraftfahrzeugs richtet, \n\nhat sie - mit der Sachrüge; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es \n\ndeshalb nicht - Erfolg. \n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte kein \n\nVermögen und keine Schulden. Seine Tätigkeit als Privatdetektiv lief zwar an-\n\nfangs nicht schlecht, im Jahr 2002 hatte er jedoch nur noch zwei bis drei Auf-\n\nträge. Er hatte keine legalen Einkünfte, die ihm das Ansparen eines größeren \n\nGeldbetrages erlaubt hätten. Bereits im Laufe des Sommers 2001 beschloß er, \n\nkünftig seinen Lebensunterhalt überwiegend durch den Verkauf von Haschisch \n\nund Marihuana zu finanzieren. Am 12. Dezember 2001 kaufte er ein Kraftfahr-\n\nzeug für 54.000 DM, das er - abgesehen von angerechneten 5.500 DM für sein \n\naltes Fahrzeug - bar bezahlte. \n\nBei dieser Sachlage reicht zur Verneinung einer Verfallsanordnung die \n\nDarlegung der Kammer nicht aus, die Voraussetzungen des Verfalls des Wert-\n\nersatzes gemäß § 73a StGB lägen nicht vor, weil das Kaufgeld für das Kraft-\n\nfahrzeug allenfalls zu einem geringen Teil aus den - ab Oktober 2001 began-\n\ngenen - verfahrensgegenständlichen Taten stammen könne. Die Kammer hätte \n\nvielmehr unter dem Gesichtspunkt des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 \n\nNr. 2 BtMG, 73d StGB die Vermögensverhältnisse des Angeklagten näher erör-\n\ntern müssen. Der erweiterte Verfall erstreckt sich gemäß §§ 73d Abs. 1 Satz 3, \n\n73 Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf Surrogate; ist Geld erlangt, sind Gegenstand \n\ndes Verfalls auch die Gegenstände, die der Täter mit dem Geld erworben hat \n\n(vgl. BGHR StGB § 73d Gegenstände 4). Da nach den Feststellungen die Her-\n\nkunft des Kaufgeldes aus legalen Einkommensquellen nicht ersichtlich war, \n\ninsbesondere das Einkommen des Angeklagten den Betrag von 48.500 DM \n\nkeinesfalls erklären konnte, drängte sich angesichts des bereits im Sommer \n\n2001 gefaßten Entschlusses des Angeklagten, Rauschgiftgeschäfte zu tätigen, \n\ndie Herkunft des Geldes aus solchen Geschäften auf. Zwar scheidet die An-\n\nordnung des erweiterten Verfalls aus, wenn bestimmte Tatsachen die nicht nur \n\ntheoretische Möglichkeit begründen, daß Vermögensgegenstände des Täters \n\naus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen; es dürfen aller-\n\ndings an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt \n\nwerden (BGHSt 40, 371, 373; vgl. auch Nack, GA 2003, 879, 885 m.w.N.). Das \n\nFehlen der gebotenen Erörterungen stellt einen Sachmangel dar, der zur Auf-\n\nhebung des Urteils auch insoweit führt, als die Anordnung des erweiterten Ver-\n\nfalls unterblieben ist. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/1-str-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/1-str-115-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:16.752969+00:00"}}