{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_101-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"1 StR 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 101/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nCoburg vom 18. September 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte wurde wegen zahlreicher bewaffneter Banküberfälle und \n\nweiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; sei-\n\nne Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. \n\nSeine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-\n\non bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer näheren Ausführung bedarf nur folgendes: \n\nIn der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 wurde ein Gutachten dazu \n\nbeantragt, wie lange nasse Socken naß bleiben. Die Revision führt aus: \"Der \n\nBeweisantrag wurde weder durch Gerichtsbeschluß abgelehnt, noch wurde der \n\nBeweis erhoben. Beweis: Hauptverhandlungsprotokoll Seite 1 bis 245\". \n\nAusweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde am 5. August \n\n2003 eine Diplom-Textilingenieurin als Sachverständige gehört. \n\nEs wurde also ein Sachverständiger einer bestimmten Fachrichtung ge-\n\nhört, nachdem die Anhörung eines Sachverständigen zu einer Frage dieser \n\nFachrichtung beantragt worden war. Mit der pauschalen Behauptung, der Be-\n\nweis sei nicht erhoben worden, fehlt die gebotene konkrete Auseinanderset-\n\nzung mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spre-\n\nchen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nan eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR \n\n1999, 26, 27). Allerdings trägt die Revision mit Schriftsatz vom 31. März 2004 \n\nin ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO) vor, aus sonstigem Akteninhalt ergebe sich, daß die Sachver-\n\nständige nicht zu dem Thema des Beweisantrags, sondern zu einem anderen \n\nThema gehört worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne inhaltliche Prü-\n\nfung zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO angebracht worden ist (vgl. BGH StV 1999, 407 m.w.N.). Auf die von der \n\nRevision aus Rechtsgründen für unverwertbar gehaltene, inhaltlich aber nicht \n\nbestrittene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die im Detail die Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen zu der Beweisfrage darlegt, kommt es daher \n\nnicht an. Gleiches gilt für die hilfsweisen Erwägungen der Revision, jedenfalls \n\nergebe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Unzulänglichkeit \n\ndes Gutachtens. \n\nAuch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene \n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-\n\nanwalts vom 25. Februar 2004 Bezug, die durch die Erwiderung der Revision \n\nnicht entkräftet werden. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/1-str-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/1-str-101-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:35.130903+00:00"}}