{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___9-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"1 StR 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 9/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren\n\n Verbrauch an eine Person unter 18 Jahren u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 13. September 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Bestimmung einer Person un-\n\nter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die restlichen Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Revision des\n\nAngeklagten wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Überlassens von Betäu-\n\nbungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Person unter 18 Jahren,\n\nBestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nEr rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat in dem aus\n\ndem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\n\nBestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln nicht.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der am 4. Juni 1980 geborene Ange-\n\nklagte forderte den zur Tatzeit 16 Jahre alten Zeugen B. am 10. De-\n\nzember 2001 am Bahnhof in Augsburg auf, Personen darauf anzusprechen, ob\n\nsie am Kauf von 'Drogen' interessiert seien. Beiden war klar, dass es darum\n\ngehen sollte, auf diese Weise 'Geld abzulinken'. Nicht aufklären ließ sich, ob\n\nder Angeklagte über stark gestreckte und damit minderwertige Drogen verfügte\n\nund diese als hochwertige verkaufen wollte, oder ob er - ohne im Besitz von\n\nRauschgift zu sein oder solches hierfür beschaffen zu wollen - lediglich vor\n\nhatte, Kaufinteressenten zur Geldübergabe zu bewegen und sodann zu flüch-\n\nten. Dem Zeugen B. war es gleichgültig, wie die Personen 'abgelinkt'\n\nwerden sollten. Er fragte die Zeugen M. und K. , ob sie Drogen\n\nbräuchten, was diese verneinten.\n\nVor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob die Anfrage des Zeu-\n\ngen B. überhaupt ein (versuchtes) Handeltreiben darstellt, oder ob es\n\nsich mangels Konkretisierung und Verbindlichkeit des Angebots um ein straflo-\n\nses Verkaufsvorgespräch handelt (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 242,\n\n319, 327).\n\nDie Frage kann indes dahinstehen: Das Landgericht hatte in Anwendung\n\ndes Zweifelssatzes davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht mit Drogen\n\nhandeln wollte. Eine Bestrafung des Angeklagten kommt hiervon ausgehend\n\nselbst dann nicht in Betracht, wenn man mit Blick auf den Vorsatz des Zeugen\n\nB. annimmt, dieser habe auf Veranlassung des Angeklagten mit Be-\n\ntäubungsmitteln Handel getrieben. Der hinter der formellen Tatbestandserfül-\n\nlung der Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lie-\n\ngende materielle Unrechtserfolg - die Gefährdung des Rechtsguts der allge-\n\nmeinen und individuellen Gesundheit - konnte vorliegend aus Sicht des Ange-\n\nklagten nicht eintreten (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1999, 2751 f.; BGH StV\n\n1981, 549). Weiß der Täter von Anfang an, dass es ihm unmöglich sein wird,\n\ndie von ihm angebotenen Betäubungsmittel zu beschaffen, so ist sein Ver-\n\nkaufsangebot nicht als ernsthaft und in Gewinnabsicht unterbreitet anzusehen,\n\nes handelt sich vielmehr um ein Scheinangebot, das je nach Sachlage zwar\n\nden Tatbestand des Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln oder Imitaten (§ 29 Abs. 6 BtMG) erfüllt (BGH StV 1988, 254). ....\n\n2. Die Schuldsprüche wegen unerlaubter Verbrauchsüberlassung (rich-\n\ntig: Verabreichung) von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren\n\nsowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sind frei von\n\nRechsfehlern.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\n\nDie in den Urteilsgründen auf sechs Stellen (in der Sachverhaltsdarstel-\n\nlung, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumes-\n\nsung) verteilten Feststellungen zum Vorwurf des Überlassens von Betäu-\n\nbungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren sind insbesondere zur Vorstel-\n\nlung des Zeugen B. über den tatsächlichen Hintergrund seines Auf-\n\ntrags, potentielle Betäubungsmittelabnehmer anzusprechen, nicht frei von Wi-\n\ndersprüchen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der wegen Bestimmens\n\neiner Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ver-\n\nhängten Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe Auswirkungen auf die\n\nHöhe der beiden anderen Einzelstrafen hatte, wird der nun zur Entscheidung\n\nberufenen Kammer Gelegenheit gegeben, hierüber insgesamt neu zu befinden,\n\ndann auch über die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage der Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB\n\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Deren Anordnung liegt nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen allerdings eher fern.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/1-str-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/1-str-9-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:32.109676+00:00"}}