{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___7-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"1 StR 7/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 7/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 16. Juli 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-\n\nbenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDer Angeklagte hatte mit seiner geschiedenen Frau noch sexuelle Kon-\n\ntakte, für die er jeweils 200 DM bezahlte. Sie \"kündigte\" diese Vereinbarung,\n\nwar aber bereit, sich nackt bei ihm dafür zu entschuldigen. Dabei zwang er sie\n\nmit Schlägen und unter Vorhalt eines Messers zu Vaginal- und Oralverkehr und\n\nweiteren sexualbezogenen Handlungen.\n\nDeshalb wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Einbezogen wurde eine zur Bewährung aus-\n\ngesetzte Strafe aus einem späteren Urteil. Wegen Konsums von Kokain wurde\n\nder Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).\n\nSeine Revision führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349\n\nAbs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n II.\n\n1. Zum Schuldspruch verweist der Senat auf die Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO) nicht entkräftet werden.\n\nDer Senat weist jedoch darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe\n\nnicht den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentie-\n\nren, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli-\n\nche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Die Beweiswürdigung\n\nsoll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt\n\nsind. Es ist aber regelmäßig untunlich, nach den tatsächlichen Feststellungen\n\ndie Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-\n\nzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).\n\n2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung\n\nstand. Allerdings ist strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bewäh-\n\nrungsbrüchig sei; er habe die Warnfunktion des späteren Urteils nicht beachtet.\n\nDas nach der Tat ergangene Urteil konnte bei der Tat jedoch keine Warnfunk-\n\ntion entfalten. Im Ergebnis ist dies aber unschädlich, weil der Angeklagte zur\n\nTatzeit hinsichtlich des Strafrestes aus einer Verurteilung vom 26. April 1996\n\nunter Bewährung stand.\n\n3. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben.\n\na) Der Angeklagte, der schon einmal untergebracht war, raucht in nicht\n\nfeststellbarem Umfang, jedoch \"nur noch unregelmäßig\" Kokain. Gestützt auf\n\nAngaben der Geschädigten dazu, wie der Angeklagte bei der Tat seinen Un-\n\nterkiefer bewegt hat, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte -\n\nwie die Urteilsgründe mehrfach hervorheben - \"nicht ausschließbar\" einen\n\nRückfall erlitten und zur Tatzeit unter Kokaineinfluß gestanden habe, der sich\n\nauf die Tat \"konstellierend\" ausgewirkt habe.\n\nb) Ohne daß es insoweit auf weiteres ankäme, setzt eine Unterbringung\n\ngemäß § 64 StGB (unter anderem) voraus, daß ein Hang sicher (\"positiv\") fest-\n\ngestellt ist. Ist er, wie hier, lediglich nicht auszuschließen, so ist für eine Unter-\n\nbringung kein Raum (BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 138; BGHR StGB § 64\n\nAbs. 1 Rausch 1 <zum hangbedingten Rausch>; BGH, Beschluß vom 6. Juli\n\n1983 - 2 StR 334/83; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297).\n\nc) Unabhängig davon ist nicht erkennbar, daß die abgeurteilte Tat Sym-\n\nptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch berauschender Mit-\n\ntel hat, sich also in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert, wie dies etwa\n\nbei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme liegt eher fern,\n\nwenn der Täter gewaltsam sexuelle Handlungen erzwingt, die ihm so oder ähn-\n\nlich über geraume Zeit vom Opfer gegen Bezahlung gestattet worden waren\n\n(vgl. BGHR aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt,\n\ndie Tat sei ein \"Beziehungskonflikt\" und Ausdruck einer inzwischen weitgehend\n\nüberwundenen \"Lebenskrise\". Außerdem sei die Geschädigte \"mit der Kinder-\n\nerziehung deutlich überfordert\" gewesen. Der aufgestaute Zorn des Angeklag-\n\nten hierüber habe die Tat \"mitgeprägt\" und verdiene \"unter dem Aspekt pflicht-\n\nbewußter Vaterschaft einiges Verständnis\".\n\nd) Nach alledem kann der Senat ausschließen, daß eine neue Ver-\n\nhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung\n\nrechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren\n\nWegfall (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.N.).\n\n III.\n\nTrotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig,\n\nden Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\n\nStPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an-\n\ngefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1998, 70 m.N.). Der Angeklagte hatte bestritten, am Tattag mit\n\nder Geschädigten zusammen gewesen zu sein. Die Revision bringt insbeson-\n\ndere vor, die Urteilsfeststellungen beruhten auf rechtsfehlerhafter Grundlage.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/1-str-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/1-str-7-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:11.693412+00:00"}}