{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__88-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"1 StR 88/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 88/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 6. November 2002 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft\n\ndes bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeu-\n\ngen K. . In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aus-\n\nsage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen\n\nBelastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugen\n\neiner besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st.\n\nRspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.). Ein wesentlicher\n\nGesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, daß\n\nsich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst ge-\n\nrichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte;\n\ndenn bei dieser Sachlage besteht u.a. die nicht fernliegende Ge-\n\nfahr, daß der \"Aufklärungsgehilfe\", der sich durch seine Aussage\n\nVorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02).\n\nDen sich hieraus ergebenden Anforderungen ist das angefochte-\n\nne Urteil noch gerecht geworden. Das Landgericht hat sich, wenn\n\nauch in zum Teil detailarmen Darlegungen, mit der Persönlichkeit\n\ndes Zeugen, dem Gegenstand des gegen ihn geführten Strafver-\n\nfahrens und der Entstehungsgeschichte seiner Aussage ausein-\n\nandergesetzt. Es hat in seine Erwägungen einbezogen, daß der\n\nZeuge die Angaben über seine Lieferanten und Abnehmer des-\n\nhalb gemacht hat, weil er sich im Hinblick auf § 31 BtMG eine ge-\n\nringere Bestrafung habe sichern wollen. Entgegen einiger miß-\n\nverständlicher Formulierungen hat sich die Strafkammer auch\n\nnicht darauf beschränkt - was im vorliegenden Fall nicht ausrei-\n\nchen würde -, Umstände zu verneinen, die gegen die Glaubhaf-\n\ntigkeit der Zeugenangaben sprechen könnten. Sie hat vielmehr in\n\nnoch hinreichendem Maße auch auf Umstände abgestellt, die die\n\nRichtigkeit der Aussage positiv bestätigen können. So stellt sie\n\nfest, daß sich die Angaben des Zeugen, der \"reinen Tisch ma-\n\nchen\" wollte, hinsichtlich seiner anderen Lieferanten und Abneh-\n\nmer uneingeschränkt als richtig erwiesen haben, woraus sich zu-\n\ngleich\n\nergibt, daß der Zeuge sich auch ohne Aufdeckung der den Ange-\n\nklagten betreffenden Taten die Vorteile des § 31 BtMG hätte ver-\n\nschaffen können.\n\nNack Schluckebier Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__88-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/1-str-88-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__88-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__88-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/1-str-88-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__88-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:11.098943+00:00"}}