{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__70-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"1 StR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a Der Begriff des \"Ladengeschäfts\" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaß- nahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenper- sonal gewährleisten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________________\n\nStGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nDer Begriff des \"Ladengeschäfts\" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht\n\nzwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaß-\n\nnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenper-\n\nsonal gewährleisten.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03 - LG Stuttgart -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 70/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Verbreitung\n\npornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 5 StGB - wegen\n\nVorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) - und von\n\ndem weiteren Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer Automatenvideothek\n\ngemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG und § 7\n\nAbs. 4 JÖSchG - wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit - freigesprochen. Die\n\ndagegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Angeklagten W. und B. eröffneten am 15. Februar 2001 in\n\nS. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden sie von der Fir-\n\nma C. , die die erforderlichen Automatensysteme vertreibt und bundes-\n\nweit bereits rund 70 Automatenvideotheken ausgerüstet hatte, beraten und\n\nunterstützt. Etwa 30 % der an den Automaten erhältlichen Filme hatten porno-\n\ngraphische Inhalte im Sinne der sogenannten „weichen Pornographie“. Ab No-\n\nvember 2001 beteiligte sich der Mitangeklagte T. an dem Unternehmen, der\n\nim wesentlichen die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einnahm.\n\nDas Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum mit Zugang von\n\nder Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber der Eingangstür der\n\nAusgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten Bildschirm von rund 25 x 25 cm\n\nGröße. An diesem Bildschirm konnten Informationen über das Filmangebot\n\neinschließlich der Werbebilder auf den Umschlaghüllen der Videokassetten\n\neingesehen werden. Diese Werbebilder hatten, soweit es sich um pornographi-\n\nsche Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die Anmietung (nach-\n\nfolgend entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im Hinblick auf eine\n\nbessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw. „Verleih“ bezeichnet) von Video-\n\nfilmen durch Minderjährige zu verhindern, hatten die Angeklagten entspre-\n\nchend dem System der Firma C. folgende Vorkehrungen getroffen:\n\nZur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war ein schriftlicher\n\nAufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde verpflichtete sich darin, die ihm er-\n\nteilte Chipkarte und das ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich\n\nzu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Kündigung der Mitglied-\n\nschaft angedroht. Anhand des Antrages und des vorzulegenden Personalaus-\n\nweises wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft. Danach erhielt er Chip-\n\nkarte und PIN. Außerdem wurde sein Daumenabdruck biometrisch erfaßt und\n\nin den Verleihautomaten gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Auto-\n\nmatenraum zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die Ausleihe\n\nvon Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN\n\nund Daumenabdruck. Der Automatenraum war videoüberwacht. Die gefertigten\n\nAufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am folgenden Tag über-\n\nprüft, um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere minderjährige Per-\n\nsonen im Automatenraum aufgehalten hatten. Irgendwelche Auffälligkeiten\n\nwurden hierbei nicht bemerkt.\n\nDie Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten, die sich auf die\n\nim Zusammenhang mit dem Betrieb von Automatenvideotheken relevanten\n\nRechtsfragen spezialisiert hatten. Auf dieser Grundlage hatten die Angeklagten\n\nvor Inbetriebnahme der Automatenvideothek von der C. die Auskunft\n\nerhalten, daß deren Betrieb in der beschriebenen Form in Deutschland recht-\n\nlich zulässig sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen R. vom Amt für\n\nöffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der Landespolizeidi-\n\nrektion S. im Geschäftslokal der Angeklagten und erklärten ihnen, daß\n\nder Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig und strafbar sei. Hiervon un-\n\nterrichteten die Angeklagten W. und B. die Firma C. , die ihnen\n\nmitteilte, daß die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt sei, es jedoch Urteile\n\ngäbe, nach denen das Betreiben einer Automatenvideothek in der vorliegenden\n\nForm rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die Firma C. , daß sich\n\nRechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit den Angeklagten\n\nW. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen, daß nach seiner\n\nAnsicht das Betreiben einer Videothek rechtlich zulässig sei, riet aber, Sicht-\n\nblenden anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so beklebten, daß der Ge-\n\nschäftsraum von außen nicht mehr einsehbar war. Seitens des Rechtsamtes\n\nder Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts gegen den Betrieb der Video-\n\nthek unternommen, weil der Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof Ba-\n\nden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens abgewartet werden sollte.\n\nIn diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom\n\n31. Oktober 2001 in erster Instanz den Betrieb einer gleichartigen Automaten-\n\nvideothek für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch 2002, 120).\n\nEntsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungs-\n\ngerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen Eilverfahren ent-\n\nscheiden (VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479).\n\nII.\n\nDie Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung pornographi-\n\nscher Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB (Verbot gewerblicher Vermie-\n\ntung, ausgenommen in Ladengeschäften) strafbar gemacht, denn die Automa-\n\ntenvideothek erfüllt - so wie sie hier nach Anbringung der Sichtblenden betrie-\n\nben wurde - den Ausnahmetatbestand des (besonderen) Ladengeschäfts im\n\nSinne dieser Vorschrift.\n\na) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der\n\nÖffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184 Abs. 1 StGB eingefügten Bestim-\n\nmung Nr. 3a war es, Minderjährige effektiv gegen die sich aus der - damals\n\nneuen - Vertriebsform der Vermietung von Videokassetten ergebenden sittli-\n\nchen Gefahren abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.; siehe auch BGH\n\nNJW 1988, 272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG Hamburg NJW 1992,\n\n1184). Das ursprünglich vorgesehene vollständige Vermietungsverbot hat der\n\nGesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingeschränkt.\n\nDie Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein Kompromiß, der ei-\n\nnerseits Minderjährigen den Zugang zu solchen Schriften in der Öffentlichkeit\n\nverschließt, Erwachsenen aber gewisse Zugangswege zu weicher Pornogra-\n\nphie offenhält. Das Vermieten pornographischer Schriften, zu denen auch Vi-\n\ndeokassetten gehören (§ 11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund auf Ge-\n\nschäfte konzentriert, die auf den Vertrieb solcher Schriften spezialisiert sind.\n\nMaßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das Merkmal „Ladenge-\n\nschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach, daß in solchen - speziellen -\n\nGeschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokas-\n\nsetten effektiv unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum einen bestimmte\n\nräumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten Zugang ha-\n\nben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum anderen durch\n\neine personale Komponente gesichert: „Nach den vorliegenden Erfahrungen ist\n\ndas dortige Personal, ohne daß Schwierigkeiten bekanntgeworden wären, in\n\nder Lage, Minderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verweh-\n\nren, so daß der Kontakt von Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit por-\n\nnographischen Videokassetten, namentlich der Vermietung, unterbunden wird“\n\n(BTDrucks. 10/2546 S. 25).\n\nb) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladengeschäfts\n\nsind hier gegeben, denn die Automatenvideothek verfügte über einen separa-\n\nten Zugang von der Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 31).\n\nc) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Zutritt und\n\nder Mietvorgang nicht unmittelbar durch Personal überwacht wurde. Der Senat\n\nist indes der Ansicht, daß hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger,\n\nim wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war (ähn-\n\nlich VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen im Eilverfahren\n\nVG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479; OVG\n\nNRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger mit pornographischen\n\nVideokassetten hat das Landgericht ebensowenig festgestellt wie eine Gefahr\n\nfür einen solchen Kontakt, die größer gewesen wäre als bei herkömmlichen\n\n„Bedienvideotheken“. Unter dieser Voraussetzung - allerdings nur unter dieser\n\nVoraussetzung -, daß der Schutz gleich effektiv ist, handelt es sich bei einer\n\nAutomatenvideothek um ein Ladengeschäft.\n\naa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im Sinne des § 184 Abs. 1\n\nNr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar\n\n(BGH NJW 1988, 272). Dem Wort „Ladengeschäft“ läßt sich nicht zwingend\n\nentnehmen, daß damit nur solche Geschäfte gemeint sind, bei denen Personal\n\nim Laden und insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden ständig anwesend\n\nsein muß. Ein solches Erfordernis, das insbesondere die ältere Rechtspre-\n\nchung aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989, 181; LG Stuttgart\n\nMDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich nur aus den ursprüng-\n\nlichen - die damaligen Vertriebspraktiken im Blick behaltenden - Vorstellungen\n\ndes Gesetzgebers und der Ratio des Ausnahmetatbestandes ableiten. Da\n\ntechnische Sicherungen der hier vorliegenden Art erst in neuerer Zeit verfügbar\n\nsind, lag dieses Verständnis des Merkmals „Ladengeschäft“ für die herkömmli-\n\nchen Vertriebspraktiken nahe.\n\nbb) Auch in neueren Entscheidungen wird, insbesondere vom Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 4 St RR\n\n95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten, daß der Begriff des Ladengeschäfts\n\nstets die Anwesenheit von Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne\n\nnicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden. Ähnlich hat der Bayeri-\n\nsche Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - 24 B 02.322) bei\n\nder Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er hält eine Zugangskon-\n\ntrolle durch Personen für unerläßlich. Beide Entscheidungen stützen diese An-\n\nsicht unter anderem auch darauf, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des\n\nam 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I\n\n2002 S. 2730) in anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet\n\nhabe, ohne aber in § 184 StGB (und insbesondere der vergleichbaren Bestim-\n\nmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des Ladengeschäfts entspre-\n\nchend zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der Gesetzgeber des\n\nJuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts weiterhin nur Geschäfts-\n\nräume mit Personal zu Aufsichts- und Überwachungszwecken verstanden - hält\n\nder Senat nicht für zutreffend.\n\nZunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum JuSchG nichts dafür\n\nentnehmen, daß der Gesetzgeber für ein Ladengeschäft die Anwesenheit von\n\nPersonal vorausgesetzt hat. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß ju-\n\ngendgefährdende Bildträger im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an den in\n\n§ 12 Abs. 4 JuSchG geregelten Örtlichkeiten auch künftig nicht mittels Auto-\n\nmaten angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S. 21), nicht abgeleitet\n\nwerden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal zulässig. Die\n\nspezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft nämlich gerade keine\n\nLadengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Sie erfaßt vielmehr\n\nallein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen frei zugänglichen Be-\n\nreichen. Daß dort Bildträger ohne Jugendfreigabe nicht an Automaten ange-\n\nboten werden dürfen, liegt nahe. Deshalb sind die Ausführungen des Gesetz-\n\ngebers in diesem strikten Regelungszusammenhang zu sehen. Sie sind nicht\n\nübertragbar auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG nicht geregelten örtli-\n\nchen Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung des Bayerischen\n\nVerwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon Sicherungsvorkehrungen für ju-\n\ngendfreie Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann sei eine nicht\n\nvon Personen kontrollierte Abgabe von jugendgefährdenden Medien erst recht\n\nverboten - geht daher von einem unzutreffenden Ansatz aus. Das zeigt schon\n\nfolgende Überlegung: Bestünde abgesehen von den durch § 12 Abs. 4 JuSchG\n\nerfaßten Fällen das generelle Verbot des öffentlichen Anbietens von Videos\n\nmittels Automaten fort, so wäre selbst ein Automatenbetrieb in einem durch\n\nPersonal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil diese Vertriebsform in § 12\n\nAbs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von dem Verbot würde zudem das\n\nAngebot jugendfreier Bildträger innerhalb von gewerblich genutzten Räumen\n\nerfaßt. Um diesen Wertungswiderspruch auflösen zu können, geht der Bayeri-\n\nsche Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4\n\nJuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot unter Aufsicht zulässig\n\nsei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente läßt sich den Geset-\n\nzesmaterialien zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts entnehmen. Soweit der\n\nGesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den Begriff des Ladengeschäfts\n\nanknüpft, hat er offenbar die entsprechende frühere Regelung des § 3 Abs. 1\n\nNr. 3 GjSM übernommen. Das schließt nicht aus, den Begriff des Ladenschäfts\n\nim Hinblick auf inzwischen technisch mögliche und von Personaleinsatz unab-\n\nhängige Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als bisher.\n\ncc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der Überwachung durch\n\nPersonal gleichwertigen technischen und personalen Schutz vor Jugendge-\n\nfährdungen ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft im Sinne des\n\n§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB - es ging\n\num das Ausstrahlen pornographischer Filme - entschieden, daß ein Zugäng-\n\nlichmachen nicht vorliege, wenn „Vorkehrungen getroffen werden, die den vi-\n\nsuellen Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme regelmäßig verhindern“\n\n(BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß zwischen der pornographi-\n\nschen Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ bestehe,\n\ndie er überwinden müsse, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein Zu-\n\ngänglichmachen könne ausscheiden, wenn im System angelegte effektive Si-\n\ncherungsmaßnahmen zur Anwendung kämen. Entsprechendes muß für den\n\nAusnahmetatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB gelten. Auch hier ist zwi-\n\nschenzeitlich eine technische Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei\n\nEinfügung dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der nach wie\n\nvor unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen - speziellen - Ge-\n\nschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten\n\neffektiv unterbunden wird, kann heute auch durch (überwiegend) technische\n\nVorkehrungen gewährleistet werden. Daß technische Vorkehrungen grundsätz-\n\nlich ein geeignetes Mittel hierzu sein können, hat der Gesetzgeber gerade\n\nauch in dem hier betroffenen Bereich anerkannt, wie die Bestimmungen des\n\n§ 12 Abs. 4 JuSchG und die Regelungen für die - wohl bedeutsamste - Ver-\n\ntriebsform durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (vgl.\n\n§ 3 Abs. 2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch BTDrucks. 15/88 S. 12).\n\nDiese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der gebotenen, am\n\nGesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft“ in § 184\n\nAbs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW aaO).\n\ndd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch auf andere Weise\n\ngleich effektiv wie durch Personal erreicht werden kann, ist dem Normzweck\n\nhinreichend Rechnung getragen. Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes\n\nvoraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der\n\nVideothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkeh-\n\nrungen, die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne\n\neiner effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116, 5, 14\n\nff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die technischen Kennungen zur\n\nÜberwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben wer-\n\nden.\n\nee) Diesen Anforderungen genügte die von den Angeklagten betriebene\n\nAutomatenvideothek.\n\nEine zuverlässige Alterskontrolle war hier gewährleistet, da Chipkarte\n\nund PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung\n\nseines Alters ausgegeben wurden (vgl. BVerwGE 116, 5, 15). Diese Kontrolle\n\nenthält auch eine personale Komponente, die hier sogar zuverlässiger war als\n\ndie Alterskontrolle bei einer herkömmlichen Bedienvideothek.\n\nEine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf den Automaten bestand zu-\n\ndem und vor allem durch die Erfassung und Abfrage der biometrischen Daten\n\ndes Kunden. So war sichergestellt, daß nur Erwachsene die Anmietung am\n\nAutomaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die Anmietung durch Minder-\n\njährige regelmäßig zu verhindern. Technische Mängel des Systems, die Miß-\n\nbrauchsmöglichkeiten eröffnen könnten - und zum Wegfall der Voraussetzun-\n\ngen des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier ebensowenig fest-\n\ngestellt wie Mißbrauchsfälle.\n\nff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei dieser Vertriebsform, trotz der\n\ntechnischen Vorkehrungen, Mißbräuche nur „regelmäßig“ zu verhindern waren.\n\nMißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier gegebenen Umständen aber\n\nnicht in größerem Maße eröffnet als bei einer herkömmlichen, mit Personal\n\nausgestatteten Videothek.\n\nDie Gefahr, daß ein erwachsener Kunde jugendgefährdendes Filmmate-\n\nrial an Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen gleichermaßen. Ein\n\nsolches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die Möglichkeit,\n\ndaß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten Erwachsenen in die Auto-\n\nmatenvideothek begleitet und sich dort mit dessen Hilfe indiziertes Material am\n\nBildschirm aussucht, sieht der Senat durchaus. Sie ist indes dadurch einge-\n\ngrenzt, daß bei der hier praktizierten Videoüberwachung des Automatenrau-\n\nmes solch ein - grundsätzlich strafbares - Verhalten dokumentiert wird und\n\nauch die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen kann. Richtig\n\nist auch, daß anwesendes Personal einen solchen Mißbrauch sofort verhindern\n\nkönnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur eine nachträgliche -\n\nstrafrechtliche und vertragsrechtliche - Sanktion nach Auswertung der Überwa-\n\nchungsaufzeichnungen möglich ist. Der Senat hat schließlich auch bedacht,\n\ndaß die Hemmschwelle für einen Mißbrauch bei Überwachungspersonal größer\n\nsein dürfte als bei der Überwindung von technischen Hindernissen.\n\nDieser Nachteil einer Automatenvideothek wird jedoch durch Vorteile,\n\ndie ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer Kontrolle allein durch\n\nPersonal bietet, aufgewogen. Die technische Identifizierung des Kunden an-\n\nhand gespeicherter biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskon-\n\ntrolle als durch Ladenpersonal, das menschlichen Unzulänglichkeiten z.B. in-\n\nfolge von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung\n\nund dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird dort im übrigen erst durch\n\nEingreifen des Personals und damit regelmäßig nach Betreten der Videothek\n\ndurch den Minderjährigen verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der\n\nJugendliche - zumindest kurzfristig - regelmäßig innerhalb des Geschäftslo-\n\nkals, was ihm die kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem Material ermög-\n\nlicht. Hier hingegen war bereits das Betreten des Geschäftsraums überhaupt\n\nerst unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines Erwachsenen möglich.\n\ngg) Nach allem gewährleisteten die hier getroffenen und umgesetzten\n\ntechnischen Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle, die - insgesamt be-\n\ntrachtet - in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal zu-\n\nrückblieb. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung in den Fällen\n\nanders ausfallen muß, bei denen die technischen Vorkehrungen und die prakti-\n\nsche Handhabung den hier geforderten Standards nicht entsprechen. Unbe-\n\nrührt bleibt im übrigen das Verbot sogenannter „harter Pornographie“ im Sinne\n\nvon § 184 Abs. 2 StGB.\n\nd) Nach den Feststellungen war der Automatenraum Minderjährigen\n\nauch - was zusätzlich erforderlich ist - unzugänglich, weil dieser nur mittels der\n\nausschließlich an Erwachsene ausgegebenen Chipkarte betreten werden\n\nkonnte. Die Chipkarte bildete ein ausreichendes tatsächliches und rechtliches\n\nHindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst die mißbräuchliche und\n\ngrundsätzlich strafbare Mitwirkung eines Erwachsenen erforderlich war (vgl.\n\ndazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen Mißbrauch der Chipkarte hatten die An-\n\ngeklagten zudem Vorkehrungen durch Videoüberwachung des Automatenrau-\n\nmes getroffen.\n\ne) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Automatenraum\n\njedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch nicht mehr einsehbar. Ein\n\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares Verhalten des Angeklagten T. \n\nscheidet damit aus, da sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt an dem Ge-\n\nschäftsbetrieb der Mitangeklagten beteiligt hatte.\n\n2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß der Automatenraum we-\n\ngen der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher im Rechtssinne des § 184\n\nAbs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war, kann der Senat offenlassen. Selbst\n\nwenn man von einer Einsehbarkeit bis dahin und damit einem tatbestandsmä-\n\nßigen Verhalten ausgeht, unterlagen die Angeklagten W. und B. inso-\n\nweit jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen eines Irrtums rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt. Soweit es ausführt, die Angeklagten seien „nunmehr“, nach An-\n\nbringen der Sichtblenden, davon ausgegangen, alles getan zu haben, um die\n\nVideothek weiterbetreiben zu können, entnimmt der Senat dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt über ein\n\nentsprechendes auch nur latent vorhandenes Unrechtsbewußtsein verfügt\n\nhätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer Stelle der Urteilsgründe mit,\n\ndie „jungen und geschäftsunerfahrenen“ Angeklagten seien vor Aufnahme des\n\nGeschäftsbetriebs durch die Firma C. rechtskundig beraten worden und\n\nhätten auf die Richtigkeit dieser Auskünfte, wonach der Betrieb der Automaten-\n\nvideothek rechtlich zulässig sei, vertraut.\n\nDer Irrtum war für die Angeklagten nicht vermeidbar. Für juristische Lai-\n\nen lag es nicht nahe, daß die Anbringung von Sichtblenden an dem Automa-\n\ntenraum aus Rechtsgründen zur Vermeidung einer Jugendgefährdung mögli-\n\ncherweise selbst dann erforderlich war, wenn - wie hier - beim Blick von außen\n\nlediglich der Verleihautomat sichtbar war und die Wahrnehmung weitgehend\n\nderjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim Blick in den Geldautoma-\n\ntenbereich einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der Bedienungsvorgang\n\nals solcher nach den Feststellungen des Landgerichts von außen nicht zu beo-\n\nbachten war, weil der Kunde sich zum Zwecke der Bedienung unmittelbar vor\n\ndem Automaten aufhalten mußte und die Sicht auf den nur 25 x 25 cm großen\n\ntastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den Auswahl und Anmietung\n\nerfolgte.\n\nVor diesem Hintergrund bestand für die Angeklagten bis zum Erschei-\n\nnen der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß, weitergehenden Rechtsrat\n\neinzuholen. Die Angeklagten waren durch die Firma C. rechtlich bera-\n\nten, die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf die einschlägigen Rechtsfragen spe-\n\nzialisierten Rechtsanwälten ableitete und an die Angeklagten weitergab. Die\n\nFirma C. verfolgte zwar erkennbar eigene wirtschaftliche Interessen. Nach\n\nden Feststellungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre\n\nRechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt waren, daß sie gleich-\n\nsam nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 3\n\nund 4), zumal ein beachtlicher Teil der Verwaltungsgerichte die Rechtsauffas-\n\nsung der Firma C. bestätigt hat (VG Karlsruhe aaO; VGH BaWü aaO;\n\nferner OVG NRW aaO).\n\n3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, entgegen der Ansicht\n\ndes Landgerichts, hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet die Werbung für\n\npornographische Schriften und will verhindern, daß Personen unter 18 Jahren\n\nfür pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen\n\naufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 34).\n\nDafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen war der Automatenraum\n\nJugendlichen nicht zugänglich. Soweit er bis zum Anbringen der Sichtblenden\n\neinsehbar war - insoweit kommt nur eine Strafbarkeit der Angeklagten W. \n\nund B. in Betracht - unterlagen diese - wie dargelegt - einem unvermeidba-\n\nren Verbotsirrtum.\n\n4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in Verbindung mit den ent-\n\nsprechenden Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12 Abs. 1 Nr. 9,\n\nAbs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus, nachdem diese Vorschrif-\n\nten mit Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer Kraft getreten sind. Das\n\nan die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist insoweit das nach § 2 Abs. 3\n\nStGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede stehen - § 4 Abs. 3 OWiG\n\nmildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein dem § 7 Abs. 4 JÖSchG ent-\n\nsprechendes absolutes Verbot des Betriebs von Automatenvideotheken in der\n\nÖffentlichkeit mehr enthält. Soweit § 12 Abs. 4 JuSchG die Vermietung von\n\nBildträgern mittels Automaten regelt, betrifft diese Vorschrift nur noch die Vor-\n\naussetzungen, unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten Orten\n\naufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht einschlägig, da der nicht frei zu-\n\ngängliche Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 JuSchG ge-\n\nnannten Örtlichkeiten unterfällt.\n\n5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF in Verbindung mit § 3\n\nAbs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG in Verbindung mit § 15\n\nAbs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Voraussetzungen\n\ndes in seinem Regelungsgehalt für die hier vorliegende Fallgestaltung identi-\n\nschen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht erfüllt sind.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/1-str-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":17},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/1-str-70-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:22.213730+00:00"}}