{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__64-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-04-15","aktenzeichen":"1 StR 64/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"zu II.3. Veröffentlichung: ja StPO § 255a Abs. 2 Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer frü- heren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht, daß der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jener früheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konn- te. Die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhand- lung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§ 255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eine Frage des Einzelfalles. Ein Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach den Grundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte.","text_plain":"BGHR: ja\n\nBGHSt: ja zu II.3.\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStPO § 255a Abs. 2\n\nDie vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer frü-\n\nheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2\n\nSatz 1 StPO erfordert nicht, daß der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jener\n\nfrüheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konn-\n\nte.\n\nDie Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhand-\n\nlung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§\n\n255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eine\n\nFrage des Einzelfalles.\n\nEin Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach den\n\nGrundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zum\n\nBeweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichneten\n\nund vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte.\n\nBGH, Beschluß vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 64/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 30. August 2002 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und zweier\n\nversuchter Vergewaltigungen, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nzwei weiteren Fällen unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\n\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und\n\ndie Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte\n\nder Angeklagte die am 18. März 1987 geborene Ni. J. in der Zeit vom\n\nWinter 1994 bis zum Jahr 1996 in fünf Fällen. Die Geschädigte ist die Tochter\n\neines Arbeitskollegen des Angeklagten, der diesem vorübergehend Unterkunft\n\ngewährt hatte. In dreien der Fälle versuchte der Angeklagte, mit seinem Glied\n\nin die Scheide des sich wehrenden Kindes einzudringen, was ihm indes nur in\n\neinem Falle teilweise gelang.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision macht als absoluten Revisionsgrund eine Verletzung des\n\nÖffentlichkeitsgrundsatzes geltend (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG). Sie bean-\n\nstandet, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit (gemäß § 171b\n\nGVG) nicht nur der Polizeibeamte S. als Zeuge vernommen und eine\n\nBild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten vom\n\n11. Oktober 2001 mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde, sondern\n\nauch über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen S. befunden, die\n\nHauptverhandlung sodann unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung be-\n\nstimmt worden ist.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Beschränkt sich der Ausschluß der Öffent-\n\nlichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, wie hier die Dauer der\n\n(weiteren) Vernehmung eines Zeugen unter Einschluß einer Augenscheinsein-\n\nnahme, so umfaßt er alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in en-\n\nger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem\n\nVerfahrensabschnitt gehören. Dazu zählt nach bisheriger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs auch die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen,\n\ndie noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorgenommen werden\n\nkann (vgl. nur BGH NJW 1996, 2663). Nichts anderes kann aber für die Entlas-\n\nsung des Zeugen gelten.\n\nSoweit die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung im An-\n\nschluß an die Zeugenvernehmung in Rede steht und die Öffentlichkeit wäh-\n\nrenddessen nicht wiederhergestellt war, ist denkgesetzlich auszuschließen,\n\ndaß das Urteil hierauf beruhen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 338\n\nRdn. 50b; siehe auch BGH NJW 1996, 138). Die Bestimmung des Termins zur\n\nFortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt zwar grundsätzlich in öffentlicher\n\nHauptverhandlung. Sie unterfällt indessen nicht dem Schutz des Öffentlich-\n\nkeitsgrundsatzes. Das ergibt sich schon daraus, daß der Fortsetzungstermin\n\nauch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann und auch in jenem\n\nFalle der Schutz des Vertrauens in die Terminsankündigung am letzten vorauf-\n\ngegangenen Hauptverhandlungstag vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht erfaßt\n\nwird (BGH NStZ 1984, 134, 135). Handlungen, die auch außerhalb der Haupt-\n\nverhandlung vorgenommen werden dürfen oder jedenfalls außerhalb der\n\nHauptverhandlung in Abänderung von Anordnungen in der Hauptverhandlung\n\nergehen dürfen, können auch im Rahmen der Hauptverhandlung während des\n\nAusschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden, ohne daß darin ein Verstoß\n\ngegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt (vgl. BGH NStZ 2002, 106, 107).\n\n2. Die Ablehnung des Beweisantrages, der auf die Vernehmung der\n\nSa. J. als Zeugin gerichtet war, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.\n\nDie Verteidigung erstrebte die Vernehmung dieser Zeugin, einer Cousi-\n\nne der Geschädigten, zum Nachweis dessen, daß ein von der Geschädigten\n\nbehauptetes Gespräch über sexuelle Vorfälle mit ihr nicht stattgefunden habe,\n\nund daß die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt - wie von ihr behauptet - wäh-\n\nrend des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs zwischen der benannten Zeugin\n\nund dem Angeklagten in das entsprechende Zimmer gekommen sei. Ziel die-\n\nses Antrages war es ersichtlich, generell die Glaubhaftigkeit der Angaben der\n\nGeschädigten zu erschüttern.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß die Ablehnung des Antrages durch\n\ndie Strafkammer mit der Begründung, es handele sich um Negativtatsachen,\n\ndie nicht hinreichend bestimmt seien, hier nicht ohne weiteres tragfähig ist.\n\na) Der erste Teil der Beweisbehauptung - Nichtstattfinden eines Ge-\n\nsprächs der benannten Zeugin mit der Geschädigten - betraf freilich eine ne-\n\ngative Beweistatsache, nicht jedoch nur ein Beweisziel, wie die Strafkammer zu\n\nmeinen scheint (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Da die Geschädigte eine Interak-\n\ntion (hier ein Gespräch) mit Sa. J. geschildert hatte, hätte die benannte\n\nZeugin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden können, ob ein solches Ge-\n\nspräch stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ 2000, 267). Es lag also gerade keiner\n\nder Fälle vor, in denen aus der unmittelbaren Wahrnehmung der Beweisperson\n\nerst darauf geschlossen werden soll, daß ein weiteres Geschehen nicht statt-\n\ngefunden habe. Die Beweisbehauptung konnte deshalb insoweit tauglicher\n\nGegenstand des Zeugenbeweises sein (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).\n\nDie Strafkammer hat jedoch die Ablehnung ersichtlich auch auf die Be-\n\ndeutungslosigkeit der Beweistatsache gestützt. Sie hat ausgeführt, daß - sinn-\n\ngerecht verstanden - die Beweisbehauptung insoweit nicht geeignet sei, die\n\nGlaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen und dies kurz begrün-\n\ndet. Der Ablehnungsbeschluß ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BGHSt 1,\n\n29, 32; Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn. 4). Die Formulierung dieses Ableh-\n\nnungsgrundes läßt noch hinreichend erkennen, daß die Strafkammer damit\n\nverdeutlichen wollte, sie werde den vom Beweisantragsteller gewünschten\n\nSchluß nicht ziehen. Damit hat sie den Antrag der Sache nach wegen tatsäch-\n\nlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Das war auch für\n\nden Antragsteller erkennbar, der sich mithin darauf einstellen konnte.\n\nb) Hinsichtlich des zweiten Behauptungsteils (die Geschädigte sei ent-\n\ngegen ihrer Aussage zu keinem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, während die\n\nbenannte Zeugin mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt ha-\n\nbe) ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz\n\n2 StPO). Die Revision teilt die polizeiliche Vernehmungsniederschrift zu den\n\nangeblich unzutreffenden Angaben der Geschädigten in dem hier entscheiden-\n\nden Teil nicht vollständig mit. Die Geschädigte hatte in der in Bezug genom-\n\nmenen polizeilichen Vernehmung - was die Revision nicht vorträgt - auch aus-\n\ngesagt, sie habe \"nur ganz schnell reingeschaut\" und dann \"die Tür zuge-\n\nmacht\"; es habe \"gewackelt\", der Angeklagte habe \"gestöhnt\" (vgl. Bd. I Bl. 85\n\nd.A.). Damit hat sie gerade nicht bekundet, was der unvollständige Revisions-\n\nvortrag nahelegen könnte, daß die benannte Zeugin ihre kurze Anwesenheit\n\nbemerkt hätte.\n\nOb mit dem zweiten Teil der Beweisbehauptung eine dem unmittelbaren\n\nZeugenbeweis zugängliche Tatsache unter Beweis gestellt oder nur ein Be-\n\nweisziel bezeichnet wurde, hängt nach allem davon ab, ob die benannte Zeu-\n\ngin insoweit lückenlose eigene Wahrnehmungen gemacht haben konnte, was\n\nsich hier nicht von selbst verstand. Dies ist von den näheren Umständen, na-\n\nmentlich den Wahrnehmungsmöglichkeiten abhängig, wie sie sich aus der poli-\n\nzeilichen Aussage der Geschädigten in dem hier maßgeblichen Teil - die der\n\nBeweisantragsteller widerlegen wollte - erhellen. Die Strafkammer hat ihre Ab-\n\nlehnung auf die Erwägung gestützt, es seien keine konkreten Anhaltspunkte\n\ndafür dargetan, daß die Zeugin die kurze Anwesenheit der Geschädigten \"in\n\njedem Fall bemerkt hätte\". Gerade deshalb war aber für einen vollständigen\n\nVortrag der \"den Mangel enthaltenden Tatsachen\" die Mitteilung der Angaben\n\nder Geschädigten und auch der benannten Zeugin vor der Polizei erforderlich.\n\nWäre das geschehen, hätte sich zudem ergeben, daß die Ablehnungsbegrün-\n\ndung insoweit rechtlich sogar zutreffend war, insbesondere die Anforderungen\n\ndes Landgerichts an die Beweisbehauptung der gegebenen Erkenntnislage\n\nentsprochen haben. Denn die von der Revision nicht mitgeteilten Bekundungen\n\nder Geschädigten bei der Polizei enthalten konkrete Hinweise darauf, daß die\n\nbenannte Zeugin ein kurzes Hineinsehen der Geschädigten in das Zimmer ge-\n\nrade nicht wahrgenommen hatte. Es lag auch nicht nahe, daß demgegenüber\n\ndie benannte Zeugin, dazu in der Hauptverhandlung befragt, plausibel hätte\n\nbekunden können, daß ihr ein solcher Vorgang nicht entgangen wäre.\n\nDie Kammer hat mit ihrer Ablehnungsbegründung zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß sie die aufgestellte negative Behauptung nach dem Wortlaut des\n\nAntrages und auf der Grundlage ihrer bisherigen Erkenntnis - nach den Grund-\n\nsätzen von BGHSt 39, 251, 253 ff. - als Formulierung lediglich eines Beweis-\n\nzieles gewertet hat. Die Angaben der Geschädigten und der benannten Zeugin\n\nvor der Polizei waren gerade im Blick darauf unerläßliche Voraussetzung für\n\ndie revisionsgerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbeschlusses.\n\nSoweit in der Begründung des Beweisantrages zu dessen zweitem Teil\n\nerwähnt wird, die Geschädigte habe sich zu den entsprechenden Zeitpunkten\n\n(zu denen Sa. J. mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte) nicht\n\nin der Wohnung aufgehalten, war auch dies - ohne weitere Behauptung unmit-\n\ntelbarer Wahrnehmungen der benannten Zeugin hierzu - beweisantragsrecht-\n\nlich kein tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises, sondern nur die Angabe\n\neines Beweiszieles (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).\n\n3. Die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Ge-\n\nschädigten in der Hauptverhandlung ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-\n\nden.\n\na) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Strafkammer hat\n\ndie Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung der Geschädigten durch die Er-\n\nmittlungsrichterin in der Hauptverhandlung vorgeführt und dadurch die Ver-\n\nnehmung der Zeugin \"ersetzt\" (gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. UA\n\nS. 12). Nach der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung hat der Verteidiger des\n\nAngeklagten die ergänzende Vernehmung der Geschädigten beantragt: Er ha-\n\nbe zwar mit dem Angeklagten an der Vernehmung der Geschädigten (audio-\n\nvisuell) teilgenommen. Ihm hätten jedoch die Ermittlungsakten zuvor nicht zur\n\nEinsicht vorgelegen, so daß er keine genaue Kenntnis von der vorangegange-\n\nnen kriminalpolizeilichen Vernehmung der Geschädigten gehabt habe. Er habe\n\ndeshalb keine Gelegenheit zur Konfrontation der Geschädigten \"mit dem restli-\n\nchen Akteninhalt\" und mit einem Widerspruch zu deren polizeilicher Verneh-\n\nmung vom 11. Oktober 2001 gehabt. Deshalb wolle die Verteidigung der Ge-\n\nschädigten nun vorhalten, daß sie vor der Polizei den Analverkehr verneint ha-\n\nbe, während sie vor der Ermittlungsrichterin \"von einem versuchten Eindringen\"\n\nin den Po berichtet habe. Der Geschädigten solle die ergänzende Frage ge-\n\nstellt werden, ob \"der F. (der Angeklagte) nur bei ihr unten rein wollte, oder\n\nauch in den Po\", und was sie zu dem Widerspruch zwischen den Aussagen\n\nsage.\n\nDarüber hinaus müsse der Geschädigten vorgehalten werden, daß die\n\nGroßmutter ausgesagt habe, die Schlafzimmertür habe immer offen gestanden\n\nund sie habe den von der Geschädigten geschilderten \"dritten Vorfall\" bemer-\n\nken müssen. Der Geschädigten, die in ihrer richterlichen Vernehmung angege-\n\nben habe, die Schlafzimmertür sei (während eines der Vorfälle) geschlossen\n\ngewesen, solle deshalb die Frage gestellt werden, was sie zur Aussage der\n\nGroßmutter sage.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf ergänzende Vernehmung abge-\n\nlehnt. Hinsichtlich der Frage eines versuchten Analverkehrs bestehe der be-\n\nhauptete Widerspruch nicht. Die Geschädigte sei in der polizeilichen Verneh-\n\nmung nicht ausdrücklich danach gefragt worden; eine detaillierte Befragung\n\ndazu sei erst in der richterlichen Vernehmung erfolgt. Aus der Aussage der\n\nGroßmutter ergebe sich ebenfalls kein aufzuklärender Widerspruch zu der\n\nAussage der Geschädigten. Die Großmutter habe bekundet, \"sie lasse grund-\n\nsätzlich ihre Schlafzimmertüre offen\"; sie habe keine Angaben dazu machen\n\nkönnen, ob die Tür, wie von der Geschädigten behauptet, in der Tatnacht offen\n\ngestanden habe.\n\nb) Die Revision meint, die Ablehnung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft,\n\nweil Verteidiger und Angeklagter mangels vorheriger Akteneinsicht bei ihrer\n\nTeilnahme an der aufgezeichneten richterlichen Vernehmung im Ermittlungs-\n\nverfahren der Geschädigten keine Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmung\n\nhätten machen können; zu einer sachgerechten Mitwirkung seien sie deshalb\n\nbei jener Vernehmung nicht in der Lage gewesen.\n\nMit diesem grundsätzlichen Einwand dringt die Revision nicht durch. Bei\n\nder rechtlichen Beurteilung ist zwischen der Zulässigkeit der vernehmungser-\n\nsetzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 Satz 1\n\nStPO und der Pflicht zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen aus § 244\n\nAbs. 2 und 3 StPO (i.V.m. § 255a Abs. 2 Satz 2 StPO) zu unterscheiden.\n\naa) Nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Vernehmung eines Zeu-\n\ngen \n\nin der Hauptverhandlung durch die Vorführung einer Bild-Ton-\n\nAufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn\n\nder Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an ihr mitzuwirken.\n\nDie Zulässigkeit der Vorführung ist nach dem Gesetz nicht von einer vorheri-\n\ngen - ganz oder teilweise gewährten - Akteneinsicht abhängig. Diese ist an-\n\nderweit näher geregelt und unterliegt besonderen Voraussetzungen und gege-\n\nbenenfalls auch Einschränkungen (vgl. § 147 StPO). Allerdings wird es sich\n\naus verfahrenspraktischen Erwägungen zumeist als sinnvoll erweisen, dem\n\nVerteidiger vor seiner Mitwirkung an der aufzuzeichnenden Vernehmung mög-\n\nlichst weitgehend Akteneinsicht zu gewähren.\n\nMit der in Rede stehenden Regelung werden Zwecke des Zeugen- und\n\nOpferschutzes verfolgt (Vermeidung einer sog. sekundären Viktimisierung; sie-\n\nhe auch § 58a StPO). Zugleich soll der Garantie des Fragerechts des Beschul-\n\ndigten gegenüber dem Belastungszeugen Rechnung getragen werden (Art. 6\n\nAbs. 3 Buchst. d MRK; vgl. BGHSt 46, 93 m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).\n\nDas Gesetz (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) verlangt für die vernehmungserset-\n\nzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung indessen nicht, daß der Verteidi-\n\nger vor seiner Mitwirkung an der aufgezeichneten Vernehmung Akteneinsicht\n\nnehmen oder die Niederschrift einer vorangegangenen polizeilichen Verneh-\n\nmung des Zeugen einsehen konnte (vgl. Weigend, Gutachten C DJT 1998, S.\n\n63, 64; siehe auch Bittmann DRiZ 2001, 112, 120; kritisch: Beulke ZStW Bd.\n\n113 <2001> S. 709, 713 f.; Schünemann StV 1998, 391, 400; Schlothauer StV\n\n1999, 47, 49). Für die „Vernehmungsersetzung“ ist die \"Gelegenheit zur Mitwir-\n\nkung\" ausreichend. Dazu wird der Verteidiger allerdings regelmäßig - falls\n\nmöglich - auch die Gelegenheit haben müssen, sich vor der Vernehmung mit\n\ndem Beschuldigten zu besprechen (vgl. BGHSt 46, 93). Das Fragerecht (Art. 6\n\nAbs. 3 Buchst. d MRK) selbst ist durch das etwaige Unterbleiben einer vorheri-\n\ngen Akteneinsicht nicht verletzt; es wird durch die Gelegenheit zur Teilnahme\n\nan der aufgezeichneten Vernehmung und zur Befragung der Beweisperson\n\ngewahrt. In seinen Gewährleistungsbereich fällt nicht, daß es auf der Grundla-\n\nge der Kenntnis des aktuellen Standes der Ermittlungen ausgeübt wird. Ein\n\ndahingehendes Verständnis würde die Regelung des Akteneinsichtsrechts mit\n\nihrer den Untersuchungszweck sichernden Versagungsmöglichkeit und das\n\nBeweissicherungsinteresse, mithin das allgemeine Aufklärungs- und Wahr-\n\nheitsfindungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigen. Es fände auch in der\n\nGesetzgebungsgeschichte zu § 255a StPO keine Stütze. Daß es bei der Ver-\n\nnehmungsersetzung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO deshalb zu einer Ein-\n\nschränkung der \"Konfrontationsmöglichkeiten\" der Verteidigung kommen kann,\n\nist wegen des zeugen- und opferschützenden Anliegens der Regelung hinzu-\n\nnehmen (vgl. BGHSt 46, 93, 96).\n\nDas alles ändert freilich nichts daran, daß es je nach Lage des Einzel-\n\nfalles sowohl unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge als auch\n\ndem der sachgerechten Förderung des Verfahrens mit Blick auf eine etwaige\n\nspätere Hauptverhandlung meist sinnvoll sein wird, dem Verteidiger zuvor die\n\nNiederschrift einer vorangegangenen Vernehmung derselben Aussageperson\n\nund auch die sonst bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnisse offenzule-\n\ngen, um so seine Möglichkeiten zu verbessern, verteidigungsgerechte Fragen\n\nzu stellen und Vorhalte anzubringen. Ist die Gewährung von Akteneinsicht im\n\nBlick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht angezeigt (vgl. §\n\n147 Abs. 2 StPO) oder sonst aus praktischen Gründen etwa allenfalls begrenzt\n\nmöglich, beispielsweise weil der schnellen Beweissicherung Vorrang einge-\n\nräumt wird, so steht auch dies der Ersetzung der Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung durch das Vorführen der Aufzeichnung grundsätzlich nicht entgegen.\n\nbb) Der Aufklärungspflicht des erkennenden Richters in der Hauptver-\n\nhandlung kommt bei einer Vernehmungsersetzung allerdings erhöhte Bedeu-\n\ntung zu. Eine ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung wird sich oft\n\naufdrängen, wenn nach der aufgezeichneten Vernehmung weitere Beweiser-\n\ngebnisse angefallen sind, die mit den Angaben des Zeugen in wesentlichen\n\nPunkten nicht im Einklang stehen oder sonst klärungsbedürftige weitere Fra-\n\ngen aufwerfen (§ 255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO; vgl. Diemer NJW\n\n1999, 1667, 1675; Schlüchter/Greff, Kriminalistik 1998, 530, 534). In prakti-\n\nscher Hinsicht wird - unter dem Zeugenschutzaspekt der Regelung - die Wahr-\n\nscheinlichkeit des Erfordernisses einer ergänzenden Vernehmung steigen,\n\nwenn der Verteidiger vor der aufgezeichneten Vernehmung keine Akteneinsicht\n\nhatte. Denn er kann dazu beitragen, schon zu einem frühen Zeitpunkt auch den\n\naus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen nachzugehen, die sich in ihrer\n\nBedeutung sonst möglicherweise erst in der Hauptverhandlung erhellen. Un-\n\nterbleiben bei der aufgezeichneten Vernehmung Vorhalte und Fragen, die sich\n\nspäter für den Tatrichter als aufklärungspflichtig erweisen, wird die ergänzende\n\nVernehmung oft zwingend sein. Sie kann dann möglicherweise auch in der\n\nHauptverhandlung als audio-visuelle Vernehmung geführt werden (§ 247a\n\nStPO).\n\ncc) Für die Bescheidung eines Antrags auf ergänzende Vernehmung\n\ndes Zeugen in der Hauptverhandlung ist in der Regel jedenfalls dann, wenn\n\nAngeklagter und Verteidiger bei der gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO durch-\n\ngeführten ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung mitgewirkt haben - nur\n\ndiese Fallgestaltung ist hier zu entscheiden - nicht § 244 Abs. 3 StPO, sondern\n\n§ 244 Abs. 2 StPO heranzuziehen. Da die Vorführung der aufgezeichneten\n\nVernehmung (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung die Ver-\n\nnehmung des Zeugen \"ersetzt\", ist diese Vernehmung grundsätzlich so zu be-\n\nhandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Für\n\ndie Stellung eines Beweisantrages auf ergänzende (nochmalige) Vernehmung\n\ngelten deshalb dieselben Maßstäbe wie bei einem Antrag auf wiederholte Ver-\n\nnehmung eines in der Hauptverhandlung bereits vernommenen Zeugen (BGH\n\nStV 1995, 566; zustimmend Rieß StraFo 1999, 1, 5; Schlothauer StV 1999, 47,\n\n49; Boetticher in Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, 8, 15 f.).\n\ndd) Dies hat zur Folge, daß grundsätzlich mit der Revision nicht bean-\n\nstandet werden kann, dem Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt wor-\n\nden. Denn das liefe auf die Behauptung hinaus, ein Beweismittel sei nicht aus-\n\ngeschöpft worden. Dem geht das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nach,\n\nweil das einer teilweisen inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen Be-\n\nweisaufnahme gleichkäme, die dem System des Revisionsverfahrens nicht ent-\n\nspräche. Das gilt auch für die aufgezeichnete Vernehmung: Es widerstritte der\n\nAufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht, wäre das Revi-\n\nsionsgericht in solchen Fällen gehalten, sich die Aufzeichnung selbst anzuse-\n\nhen und etwa daraufhin zu bewerten, ob die Beweisperson dies oder jenes so\n\noder anders gesagt, ausgedrückt oder gemeint hat, und ob die vorangegange-\n\nne Frage in diese oder jene Richtung ging. Es liegt auf der Hand, daß damit oft\n\nauch tatsächliche Wertungen zur Beweiswürdigung verlangt wären, die vorzu-\n\nnehmen nicht Aufgabe des Revisionsrichters ist.\n\nee) Danach ist es zunächst stets eine Frage der Aufklärungspflicht, ob\n\nein bereits vernommener Zeuge - wenn auch im Wege der \"Ersetzung\" nach\n\n§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO - nochmals ergänzend zu vernehmen ist. Die Auf-\n\nklärungspflicht wird indessen nicht unmittelbar und von Rechts wegen, sondern\n\nallenfalls mittelbar in verfahrenspraktischer Hinsicht von dem Gesichtspunkt\n\nmitbestimmt, ob und inwieweit die Teilnahme- und Mitwirkungsmöglichkeiten\n\nder Verteidigung bei der ersetzenden Vernehmung eingeschränkt waren. Ent-\n\nscheidend ist insoweit allein, ob aus Sicht des erkennenden Richters in der\n\nHauptverhandlung - auf diesen Zeitpunkt kommt es an - bei der aufgezeichne-\n\nten und vorgespielten Vernehmung Vorhalte und Fragen zu wesentlichen, auf-\n\nklärungsbedürftigen Punkten unterblieben sind und sich deshalb auch im Blick\n\nauf die Beweislage im übrigen die ergänzende Vernehmung aufdrängt. Stets ist\n\ndie Beurteilung eine Frage des Einzelfalles.\n\nWird der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt, zu der er\n\nbei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört wer-\n\nden konnte, so kann eine ergänzende Vernehmung unabweisbar geboten sein.\n\nInsofern gilt nichts anderes als für den in der Hauptverhandlung bereits ver-\n\nnommenen und entlassenen Zeugen (vgl. dazu BGH StV 1995, 566); denn in\n\nsolchen Fällen wird nicht nur die Wiederholung einer Beweiserhebung erstrebt.\n\nBei dieser Fallgestaltung ist ein dahingehender Antrag deshalb nach den\n\nGrundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln.\n\nc) Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts begegnet nach allem kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. Unter den gegebenen Umständen zielte der abge-\n\nlehnte Antrag lediglich auf eine teilweise Wiederholung der Vernehmung ab. Er\n\nist deshalb am Maßstab der richterlichen Aufklärungspflicht zu messen, die\n\nnicht verletzt ist. Die von der Revision und zuvor von der Verteidigung in ihrem\n\nAntrag aufgegriffenen Sachverhaltspunkte waren bereits Gegenstand der vor-\n\ngeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten sowie der\n\nebenfalls eingeführten polizeilichen Vernehmung gewesen. Es ging um einen\n\nVorhalt und eine Frage, die nichts grundlegend Neues beinhalteten. Eine neu\n\nzu Tage getretene Erkenntnis, die bei der vorgeführten Vernehmung noch nicht\n\nbekannt gewesen, nun aber zu ergänzender Vernehmung gedrängt hätte,\n\nstand nicht in Rede. Die Zeugin war vielmehr ausführlich zu dem Geschehen\n\nvernommen worden (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der von der Verteidigung\n\nbeabsichtigte Vorhalt aus der Vernehmung der Großmutter der Geschädigten\n\nin der Hauptverhandlung war, wie die Revision selbst vorträgt, der Geschädig-\n\nten im wesentlichen inhaltsgleich schon beim Ermittlungsrichter durch den An-\n\ngeklagten selbst gemacht worden, und sie hatte darauf geantwortet. Schließlich\n\nbetrafen die Punkte ersichtlich eher Randfragen. Es gab zudem weitere Be-\n\nweismittel und Beweisanzeichen, welche die Aussage der Geschädigten zum\n\nTatgeschehen bestätigten. Die Strafkammer war nach allem nicht zur ergän-\n\nzenden Vernehmung der Geschädigten gezwungen. Auch ein Verstoß gegen\n\ndie prozessuale Fürsorgepflicht, der sich in der Entscheidung des erkennenden\n\nRichters fortgesetzt hätte, liegt nach allem nicht vor.\n\n4. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision die Bescheidung ei-\n\nnes Beweisantrages auf Vernehmung der P. V. als Zeugin rügt, ist\n\naus den Erwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIII. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n Richter am BGH Dr. Boetticher\n ist in Urlaub und deshalb an der\n Unterschrift verhindert.\n\nNack Nack Schluckebier\n\n Richter am BGH Hebenstreit\n ist in Urlaub und deshalb an der\n Unterschrift verhindert.\n\n Nack Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-15/1-str-64-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-15/1-str-64-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:41.791820+00:00"}}