{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"1 StR 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 50/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 4. Oktober 2002 werden mit der Maßgabe als unbegründet\n\nverworfen, daß bei den Angeklagten H. und M. die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bei dem Ange-\n\nklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur\n\nbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen entfällt.\n\nDer Schuldspruch des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher Beihilfe zur\n\nbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in drei Fällen wird aufgehoben.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rah-\n\nmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom\n\nErwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu\n\neiner einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496).\n\nDas gilt auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr gelei-\n\nstet wird (BGH, Beschl. vom 14. August 1997 - 1 StR 376/97 -). Dagegen\n\nkommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Bei-\n\nhilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so daß Tateinheit\n\nmöglich ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).\n\nDie zugunsten der Beschwerdeführer erfolgte Schuldspruchänderung\n\nwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\nDie rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-\n\nausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.\n\nIm übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/1-str-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/1-str-50-03","retrieved":"2026-07-10 14:08:35.078974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-11/1-str-50-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2003-03-11","dockets":["1 StR 50/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.03.2003 – 1 StR 50/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/1-str-50-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 4. Oktober 2002 werden mit der Maßgabe als unbegründet\n\nverworfen, daß bei den Angeklagten H. und M. die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bei dem Ange-\n\nklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur\n\nbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen entfällt.\n\nDer Schuldspruch des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher Beihilfe zur\n\nbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in drei Fällen wird aufgehoben.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:08:35.078974+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}