{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"1 StR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 25/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\n zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - für den Angeklagten R. -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 18. Juli 2002 wird im Fall II. 13.\n\nder Urteilsgründe\n\na) das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit\n\nZustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a\n\nAbs. 2 StPO dahin beschränkt, daß ein Verstoß gegen\n\ndas Waffengesetz von der Strafverfolgung ausgenommen\n\nwird,\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nR. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte R. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nII. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft fallen\n\nder Staatskasse zur Last. Die den Angeklagten R. und\n\nN. insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen tra-\n\ngen sie selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen\n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-\n\nlen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Erwerb von Betäubungsmitteln,\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie\n\n(Fall II.13.) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge unter Mitführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verlet-\n\nzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Erwerb\n\nvon Betäubungsmitteln und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\n\nüber einen Totschläger\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDen Angeklagten N. hat es wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nIm übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Unterbringung der Angeklagten R. und N. in einer Entzie-\n\nhungsanstalt wurde angeordnet.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte R. und die Staatsanwaltschaft\n\n- zugunsten beider Angeklagten - Revision eingelegt. Sie erheben die Sachbe-\n\nschwerde.\n\nDie Revision des Angeklagten R. richtet sich insbesondere gegen die\n\nAnnahme bewaffneten Handeltreibens im Fall II. 13. der Urteilsgründe und rügt\n\nUnklarheiten in der Bezeichnung des mitgeführten Gegenstandes.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Anordnung der Unterbringung\n\nbeider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als rechtsfehlerhaft, weil das\n\nLandgericht den erforderlichen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen, nicht positiv festgestellt, sondern den Zweifelssatz angewendet habe,\n\nindem es von den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten zu ihrem\n\nDrogenkonsum ausgegangen sei.\n\nI. Die Revision des Angeklagten R. \n\nSie hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II. 13. erwarb der\n\nAngeklagte R. in den Niederlanden 853 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 611,64 g Kokainhydrochlorid sowie 2.333 g Amphetamin mit einem Wirk-\n\nstoffgehalt von 256,63 g Amphetaminbase und führte die Drogen über die\n\ndeutsche Grenze ein. Sie waren im wesentlichen zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf bestimmt. Nur ein geringer Teil des Kokains sollte dem Eigenkon-\n\nsum dienen. Bei der Fahrt führte der Angeklagte in dem zum Drogentransport\n\nbenutzten Pkw einen Teleskopschlagstock mit, der teils in den Urteilsgründen\n\nauch als Teleskoptotschläger bezeichnet wird. Nach der Rückkehr wurde der\n\nAngeklagte kurz vor seiner Wohnung festgenommen. Die Betäubungsmittel\n\nbefanden sich im Fußraum der Beifahrerseite. Der Teleskopschlagstock nebst\n\nFahrzeugschein für den gesteuerten Pkw sowie ein Handy mit drei Handykar-\n\nten wurden in einem Rucksack im Kofferraum aufgefunden und sichergestellt.\n\nDer Angeklagte hatte den Teleskopschlagstock auf die Drogenbeschaffungs-\n\nfahrt mitgenommen, um bei etwaigen Problemen sich dessen bedienen und die\n\nBetäubungsmittel verteidigen zu können. Das Landgericht bewertet den mit-\n\ngeführten Gegenstand als Totschläger im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. §\n\n53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG aF. Es hat für die Tat 13 eine Einzelstrafe von sechs\n\nJahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt.\n\n2. Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-\n\nfang abzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den\n\nRechtsfolgenausspruch. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Die unerlaubte Einfuhr der Betäubungsmittel bei der Tat 13 würdigt\n\ndas Landgericht als eine solche im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wie\n\nsich aus den Urteilsgründen ergibt. Diese Einfuhr ist aber ein unselbständiger\n\nTeilakt des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen ein\n\nund desselben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut\n\nder Vorschrift des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: \"wer ... ohne Handel zu treiben,\n\neinführt ....\" (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR\n\n2000, 91). Der tateinheitliche Schuldspruch hatte insoweit zu entfallen.\n\nb) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer vom Angeklagten R. im Pkw mitgeführte Gegenstand war - auch\n\nunter Berücksichtigung der Unklarheiten in der Bezeichnung - zur Verletzung\n\nvon Personen geeignet und bestimmt, ohne daß es einer ausdrücklichen Erör-\n\nterung in den Urteilsgründen bedurfte. Sowohl bei einem Totschläger als auch\n\nbei einem Schlagstock handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn,\n\nnämlich eine Hieb- und Stoßwaffe gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG aF (Stein-\n\ndorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 38). Hieb- und Stoßwaffen fallen\n\nauch nach dem WaffRNeuRegG vom 11. Oktober 2002, in Kraft seit dem\n\n1. April 2003, unter den Waffenbegriff gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nF i.V.m.\n\nAnlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.1. Es liegt auf\n\nder Hand, daß derartige Gegenstände ihrer Art nach zur Verletzung von Per-\n\nsonen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt sind (BGHSt 43, 266, 269;\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 (Teleskopschlagstock); Weber,\n\nBtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 167).\n\nEin Mitsichführen ist gegeben, wenn der Täter den betreffenden Gegen-\n\nstand bei der Tat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er\n\nsich seiner jederzeit bedienen kann. Ein Verwendungsvorsatz für die konkrete\n\nTat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (BGHSt 43, 8,\n\n14; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 1 und 2).\n\nAn diesem Maßstab gemessen, hat der Angeklagte nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts die Waffe jedenfalls während einer bestimmten Phase\n\ndes Handeltreibens - bei seiner Rückkehr und Festnahme - im Sinne von § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt. Auf die weitergehenden Schlußfolgerungen\n\ndes Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung kommt es nicht an. Jeder-\n\nzeit griffbereit war die Waffe für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung\n\nder Tatsache, daß sie sich im Kofferraum des Pkw's befand, während die Be-\n\ntäubungsmittel im Fußraum der Beifahrerseite lagerten. Der qualifikationsspe-\n\nzifische Gefahrenzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben ist\n\nobjektiv gegeben, wenn der Täter im Pkw gleichzeitig die Waffe sowie die Be-\n\ntäubungsmittel aufbewahrt und sich damit auf einer Drogenverkaufsfahrt oder -\n\nwie hier - auf einer Drogenbeschaffungsfahrt befindet (BGHR BtMG § 30a Abs.\n\n2 Mitsichführen 2 und 5; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 20). Bei\n\nBedarf konnte der Angeklagte R. ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die\n\nWaffe zugreifen.\n\nDas Bewußtsein der Verfügbarkeit bedurfte hier angesichts der Tatsa-\n\nche, daß es sich um eine Waffe im technischen Sinne handelt und der Ange-\n\nklagte diese gemeinsam mit dem Fahrzeugschein für den gesteuerten Pkw ver-\n\nstaut hatte, weder näherer Prüfung noch Darlegung (BGHSt 43, 8, 14). Danach\n\nkann entgegen der Auffassung der Revision von einem Transport \"bei Gele-\n\ngenheit\" keine Rede sein.\n\nc) Wegen der Unklarheiten in der Bezeichnung des mitgeführten Ge-\n\ngenstandes wurde ein Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 154a Abs. 2\n\nStPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Ein Schlagstock ist kein Tot-\n\nschläger (Steindorf, aaO § 37 WaffG Rdn. 15). Die Beschränkung des Verfah-\n\nrens hatte den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubter\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über einen Totschläger zur Folge.\n\nd) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über die\n\nEinzelstrafe für den Fall II.13. und auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nunberührt. Soweit die Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens bewertet wird, än-\n\ndert sich dadurch das Tatunrecht nicht (BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 -\n\n1 StR 200/00 - und Beschluß vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03). Das wegge-\n\nfallene Waffendelikt hat das Landgericht bei der Zumessung der Einzel- und\n\nder Gesamtstrafe nicht strafschärfend berücksichtigt.\n\nII. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n1. Sie sind nicht ausdrücklich beschränkt. Eine Beschränkung allein auf\n\ndie Maßregelanordnung gemäß § 64 StPO, deren Aufhebung beantragt wird,\n\nwäre insoweit unwirksam, als diese nach den Urteilsgründen bei beiden Ange-\n\nklagten Einfluß auf die Strafzumessung genommen hat (BGHSt 38, 362, 365).\n\nUnter Berücksichtigung der Angriffsrichtung ist dem Revisionsvorbringen je-\n\ndoch eine zulässige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu ent-\n\nnehmen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13). Diese Beschränkung\n\nführt dazu, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft keine Schuld-\n\nspruchänderung zugunsten des Angeklagten R. auszusprechen war.\n\n2. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Sie wurden zugunsten der Angeklag-\n\nten R. und N. eingelegt, denn die Maßregelanordnung beschwert die\n\nAngeklagten (BGHSt 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Die angeord-\n\nnete Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist im Er-\n\ngebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung Angaben zu ihrem Drogenkonsum gemacht, die das Landgericht als\n\n\"letztlich nicht zu widerlegen\" bezeichnet hat. Diese Formulierung - isoliert ge-\n\nsehen - könnte zwar besorgen lassen, daß das Landgericht einen Hang der\n\nAngeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen als Grund-\n\nlage der Taten nicht positiv festgestellt habe. Eine solche positive Feststellung\n\nist aber Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (BGH NStZ-RR 2001, 295; BGH, Beschluß vom 6. November\n\n2002 - 1 StR 382/02). Die Beweiswürdigung zum Hang in ihrer Gesamtheit läßt\n\njedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht - trotz\n\nmißverständlicher Formulierung - den Zweifelssatz nicht in seine Überzeu-\n\ngungsbildung einbezogen hat, sondern von der Richtigkeit der Angaben der\n\nAngeklagten zu ihrem Drogenkonsum ausgegangen ist (UA S. 238 bis 243\n\nR. , 249 bis 250 N. ). Diese Überzeugung des Landgerichts ist revisi-\n\nonsrechtlich hinzunehmen, auch wenn die Annahme eines Hanges hier nicht\n\nnahegelegen hat.\n\nDie Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs im übrigen hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n3. Die durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft den Angeklagten\n\nR. und N. erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese gemäß\n\n§ 473 Abs. 1 und 2 StPO selbst, weil die zu ihren Gunsten eingelegten\n\nRechtsmittel erfolglos blieben (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 16).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/1-str-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/1-str-25-03","retrieved":"2026-07-10 14:26:10.489706+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-24/1-str-25-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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