{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__24-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"1 StR 24/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpHG §§ 13 Abs.1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF § 88 Nr. 2 GG Art. 103 Abs. 2 StGB § 1 1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem an- deren zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insiderge- schäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. 2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmänni- schem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre. 3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 24/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. November 2003 in der Sitzung am 6. November 2003, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten O. ,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten K.\n- jeweils in der Verhandlung vom 4. November 2003 -,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten O.\n- in der Sitzung am 6. November 2003 -,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 30. August 2002\n\na) soweit es den Angeklagten O. betrifft, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten K. mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte wegen verbotener Insidergeschäfte\n\nin sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nErbringen von Finanzdienstleistungen, verurteilt worden\n\nist,\n\nbb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe, die Einzie-\n\nhung und den Verfall.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O. wegen verbotener Insider-\n\ngeschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:18)(cid:22)(cid:23)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:14)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:5)(cid:12)(cid:11)! \"(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:23)#%$\n\n(cid:19)&(cid:17)(cid:27)(cid:26)’(cid:5))((cid:30)(cid:28)\n\n77.065,28 \n\n wurde\n\nwegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung\n\nebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei\n\nihm hat das Landgericht die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zu-\n\ndem hat es die Forderung dieses Angeklagten gegen die ConSors-Direkt-Bank\n\n(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:27)*%(cid:22)(cid:18)(cid:17)&(cid:5)(cid:12)(cid:1)\n\nN. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285.529,63 \n\n(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)\n\nund den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.147,43 \n\neordnet.\n\nDer Angeklagte O. macht ein Verfahrenshindernis geltend und wendet\n\nsich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung.\n\nDer Angeklagte K. erstrebt mit der Sachbeschwerde den Wegfall der\n\nVerurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung\n\nsowie des Verfalls. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte O. war Redakteur der von dem Zeugen F. he-\n\nrausgegebenen Fachzeitschrift „Der Aktionär“ und des Börsenbriefes „Neuer\n\nMarkt Inside“. Zudem trat O. in einschlägigen Fernsehsendungen auf und\n\ngab dort Anlagetips. Im Hinblick auf seine „überzeugende Performance“ galt er\n\ndeshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei\n\ninstitutionellen Großanlegern als „der Anlagespezialist“ und „Meinungsmacher“\n\nauf dem Gebiet des „Neuen Marktes“. Neben der Tätigkeit als Redakteur beriet\n\nO. über die von F. gegründete „Gesellschaft für Börsenkommunikation\n\nmbh“ (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den „DAC-Kontrast-\n\n(cid:1)(cid:27)(cid:19)(cid:18),.-(cid:6)/0(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:7)2\n\nUniversal-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Millionen \n\nDAC) und den „H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds“ (Anlagevolumen in der\n\n(cid:1)(cid:21)(cid:19)(cid:18),.-3/(cid:25)(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:7)2(cid:7)4657 98:(cid:28)<;=(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:6)>?(cid:5)@(cid:0)\n\n(cid:26)!A(cid:21)(cid:5)(cid:18)(cid:3)B(cid:26)C(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:23)(cid:1)ED<(cid:5)(cid:12)(cid:11)0(cid:19)(cid:27)(cid:26)GF(cid:18)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:3)BH%(cid:5)\n\nSpitze: 50 Millionen \n\nr-\n\nträge zwischen den Fonds und der GFBK einerseits und der GFBK und O. \n\nandererseits, wonach O. die Beratung der Fonds zufiel. Beide Fonds inve-\n\nstierten vorwiegend in Unternehmen des „Neuen Marktes“. Wie O. wußte,\n\nsetzten die zuständigen Abteilungen der Fonds seine Anlageempfehlungen in\n\nder Regel ohne Rückfragen und zeitnah an der Börse um. Anlageempfehlun-\n\ngen gegenüber diesen Fonds, die sich auch auf die jeweils zu erwerbenden\n\nStückzahlen bezogen, werden den Angeklagten als „Empfehlungen“ im Sinne\n\ndes sogenannten „Scalping“ zur Last gelegt.\n\nDer Mitangeklagte K. beschäftigte sich privat - mit mäßigem Er-\n\nfolg - ebenfalls mit der Börse. Seine Informationen bezog er vor allem aus der\n\nZeitschrift „Der Aktionär“. Im August 2000 verfiel er auf die Idee, einen Aktien-\n\nfonds zu gründen, um mit einer größeren Summe an der Börse zu spekulieren.\n\n+\n+\n\nEr wandte sich deswegen an O. . Beide kamen überein, von K. ein-\n\ngeworbene Gelder für private Aktiengeschäfte zu verwenden und sich dabei\n\nden Einfluß O. s auf Anlageentscheidungen der von ihm beratenen Fonds\n\nzunutze zu machen. O. wußte, daß große Orders der Fonds zu entsprechen-\n\nden Kursanstiegen bei den jeweiligen Aktienwerten führten. Um einen sicheren\n\nGewinn zu erzielen, sollte er sich vor den Empfehlungen an die Fonds mit den\n\njeweiligen Aktien eindecken und diese nach dem zu erwartenden Kursanstieg\n\nwieder verkaufen. Die hierdurch erzielten Gewinne sollten zwischen den bei-\n\nden Angeklagten und den Geldgebern wie folgt aufgeteilt werden: O. 30 %;\n\nK. 20 %; Geldgeber 50 %. In der Folgezeit warb K. mit der Be-\n\nhauptung, die Geschäfte seien absolut sicher, weil der Angeklagte O. über\n\ndie Möglichkeit verfüge, die Kurse der gekauften Aktien zu \"pushen\", mehrere\n\nAnleger, die teilweise aus seiner unmittelbaren Verwandtschaft stammten. Sie\n\n(cid:19)(cid:12)F3/I(cid:24)(cid:18)(cid:19)&(cid:3)7JK(cid:11)L(cid:0)\n\nH%(cid:19)M(cid:26)0#N(cid:22)(cid:12)(cid:1).(cid:26)’(cid:22)6(!(cid:28)\n\nzahlten insgesamt 243.426,06 \n\n s bei der Con-\n\nSors-Direkt-Bank ein.\n\nMit diesem Geld erwarb O. entsprechend dem Tatplan innerhalb von\n\nelf Tagen (12. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000; Fälle II 1 bis 6 der Urteils-\n\nF(cid:18)(cid:13)P(cid:24)(cid:7)(cid:0)1(cid:5)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5))(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6),.-Q$R(cid:0)1(cid:5)(cid:7)SQ(cid:5)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:24)\n\ngründe) Aktien im Gesamtvolumen von 469.147,15 \n\nden von ihm betreuten Fonds zum Kauf zu empfehlen. Diese folgten den Emp-\n\nfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Nach den in jedem Fall eingetretenen\n\nKurssteigerungen verkaufte O. die Aktien zeitnah, teilweise noch am selben\n\nTag, wieder und erzielte im genannten Zeitraum hierdurch einen Gewinn in\n\n(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:30)(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:13)T(<(cid:22)(cid:23)(cid:1)%(cid:26)’(cid:22)7(!(cid:28)\n\nHöhe von insgesamt 61.716,26 \n\n s bei der ConSors-\n\nDirekt-Bank gutgeschrieben und teils neben dem dort befindlichen Geld zum\n\nErwerb weiterer Aktien bereitgehalten wurde. Von den erzielten Gewinnen ent-\n\nF(cid:18)(cid:1)(cid:21)(cid:24)U((cid:30)(cid:28)\n\nnahmen O. 23.519,43 \n\n 2.147,43 \n\nO\nO\n(cid:28)\n\nAuf die gleiche Weise verfuhr O. allein innerhalb der beiden Wochen\n\nvom 9. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000 auf eigene Rechnung (Fälle II 7 bis\n\n9 der Urteilsgründe) und erzielte dabei mit einem Anlagevolumen von\n\n(cid:5)@(cid:0)V(cid:1)(cid:27)(cid:5)(cid:12)(cid:1)XWY(cid:5)(cid:6)>Z(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:18)(cid:1)ZH%(cid:22)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:18)(cid:5)&(cid:3)(cid:6)(cid:19)(cid:12)(cid:13)?(cid:26)(cid:9)[(cid:18)\\(cid:7)(cid:28)R[(cid:27)]Q[\n\n377.273,95 \n\nOR^\n\nDie Größenordnungen der Empfehlungen des Angeklagten O. an die\n\nberatenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100.000 Aktien (Fälle II\n\n1, 2, 6, 8 und 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umge-\n\nsetzt wurden (Fälle II 6 und 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von\n\n/‘_(cid:18)(cid:11)X(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)\n\n(cid:28)bac(cid:28)\n\n18,42 \n\nDAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1.842.000 \n\nselbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr in\n\nmehreren Einzelakten insgesamt 7.029 Aktien desselben Unternehmens zu\n\n(cid:5)(cid:23)(cid:11)=>?(cid:22)(cid:23)(cid:11)‘A(cid:27)(cid:5)(cid:12)(cid:1)Q(cid:28)d 9(cid:13)\n\n(cid:1)(cid:27)e(cid:18),.-(cid:21)(cid:3)B(cid:26)C(cid:5)(cid:12)(cid:1)gfh(cid:19)(cid:18)(cid:17)\n\n(cid:3)(cid:27)(cid:0)1(cid:5)(cid:12)A(cid:21)(cid:5)(cid:12)(cid:1)jiX(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:18)F%(cid:26)C(cid:5)(cid:12)(cid:1)\n\nKursen von maximal 16,70 \n\nnachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, ver-\n\nkaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbenen Akti-\n\n8L(cid:28)(cid:31);=(cid:13)lk(cid:12)(cid:19)(cid:7)$R$h;m;(cid:7)[n(cid:5)(cid:12)(cid:11)m/0(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:27)(cid:26)’(cid:5)(cid:23)(cid:1)o(<(cid:19)(cid:12)F(cid:6)/\n\nen mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50 \n\n(11.42 Uhr), Empfehlung an den Fonds (11.43 Uhr), Aktienorder durch den\n\nFonds (12.07 Uhr) und Verkauf seitens des Angeklagten (12.53 Uhr) am selben\n\nTage innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als einer Stunde. Die Ge-\n\nwinnmargen bewegten sich zwischen 3,7 % (Fall II 1) und 29,6 % (Fall II 2) des\n\neingesetzten Kapitals. In den meisten Fällen lag die Gewinnspanne bei ca. 10\n\n%.\n\nII.\n\n[\n(cid:28)\n \nO\n\n1. Das vom Angeklagten O. geltend gemachte Verfahrenshindernis\n\nliegt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. Die\n\nAnklageschrift ist hinreichend bestimmt und erfüllt ihre Informationsfunktion.\n\n2. Soweit sich der Angeklagte K. nicht gegen die Verurteilung we-\n\ngen Urkundenfälschung wendet, ist die Beschränkung seines Rechtsmittels\n\nwirksam. Sie ist dagegen unwirksam, soweit die Revision die mit den verbote-\n\nnen Insidergeschäften in Tateinheit stehenden Verstöße gegen das Kreditwe-\n\nsengesetz vom Angriff ausklammert (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 8).\n\nIII.\n\nDie Verurteilungen der Angeklagten wegen verbotener Insidergeschäfte\n\nund unerlaubtem Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz halten rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Die von den Angeklagten nach ihrem Tatplan praktizierte Vorgehens-\n\nweise, Wertpapiere in der Absicht zu erwerben, diese anschließend zum Kauf\n\nzu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - mit\n\nGewinn wieder zu verkaufen, bezeichnet man als „Scalping“ (siehe Anhang\n\nAbschnitt B zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments\n\nund des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmiß-\n\nbrauch) 2001/C 240 E/32 - ABl. EG v. 28.08.2001 C 240 E S.265). Der Begriff\n\nstammt aus dem angelsächsichen Raum (vgl. S.E.C. v. Capital Gains Bureau,\n\n375 U.S. 180 (1963); S.E.C. v. Tokyo Joe, 99 F. Supp. 2d 889; beiden Ent-\n\nscheidungen US-amerikanischer Gerichte \n\nlagen \n\ntypische \n\n„Scalping“-\n\nFallgestaltungen zugrunde). Hierzulande war die strafrechtliche Beurteilung\n\ndes „Scalping“ bislang streitig, insbesondere lag dazu keine höchstrichterliche\n\nEntscheidung vor.\n\na) Nach bisher wohl herrschender Meinung, der sich das Landgericht\n\nangeschlossen hat, wurde angenommen, „Scalping“ erfülle den Tatbestand\n\neines verbotenen Insidergeschäfts nach den §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1\n\nWpHG (vgl. Schneider/Burgard ZIP 1999, 381; Cahn ZHR 162 (1998), 1, 20 f.;\n\nAssmann/Cramer in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 14 Rdn. 34 unter\n\nAufgabe der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht; LG Frankfurt NJW\n\n2000, 301; ausdrücklich offengelassen vom OLG Frankfurt NJW 2001, 982;\n\nvgl. auch Hopt in FS Heinsius S. 289, 294 f.).\n\nb) Die Vertreter der Gegenansicht verneinten eine Strafbarkeit unter\n\ndem Gesichtspunkt des verbotenen Insiderhandels (vgl. Volk BB 1999, 66;\n\nders. ZIP 1999, 787; Petersen wistra 1999, 328; Weber NZG 2000, 113; ders.\n\nNJW 2000, 562 zugl. Bespr. v. LG Frankfurt NJW 2000, 311; Lenenbach ZIP\n\n2003, 243; Soesters, Die Insiderhandelsverbote des Wertpapierhandelsgeset-\n\nzes S. 176 ff., auch allgemein zum Streitstand). Sie sahen darin eine Marktma-\n\nnipulation, die den Tatbestand des Kursbetrugs gemäß § 88 BörsG aF erfüllen\n\nkonnte (Assmann/Cramer aaO Rdn. 34 a.E.; Ledermann in: Schäfer, Wertpa-\n\npierhandelsgesetz/Börsengesetz/Verkaufsprospektgesetz § 88 BörsG Rdn. 12;\n\nSchwark, BörsG 2. Aufl. § 88 Rdn. 8; Weber aaO; Schneider/Burgard aaO; Le-\n\nnenbach aaO).\n\nc) Nach Ansicht des Senats ist „Scalping“ als „sonstige Täuschung“ den\n\nmarktmanipulativen Handlungen im Sinne von § 88 Nr. 2 BörsG aF bzw. § 20a\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zuzuordnen; es ist kein Insidergeschäft im Sinne\n\nder §§ 13, 14 WpHG.\n\naa) Die Auffassung, „Scalping“ sei ein Insidergeschäft, trifft nicht zu. Die\n\nAnnahme, beim „Scalping“ sei das Wissen des Täters, daß er die selbst erwor-\n\nbenen Aktien anschließend empfehle, eine Insidertatsache, trägt dem europa-\n\nrechtlichen Hintergrund der Insidervorschriften des WpHG nicht hinreichend\n\nRechnung.\n\nDie mit dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz eingeführten Regelungen\n\ndienten der Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie vom 13. November 1989 (ABl.\n\nEG L 334 S. 30; vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,\n\nBTDrucks. 12/6679 S.34). Die Vorschriften über verbotene Insidergeschäfte\n\nsind daher „richtlinienkonform“ auszulegen (vgl. Hopt in: Bankrechtshandbuch,\n\n§ 197 Rdn. 3; Weber NJW 2000, 562, 563). Schon der Wortlaut der EG-\n\nRichtlinie spricht dagegen, selbst geschaffene „Tatsachen“, wie sie hier vorlie-\n\ngen, als Insidertatsachen einzustufen. Die Richtline verwendet in der entspre-\n\nchenden Passage nicht das Wort „Tatsache“, sondern den Begriff der Insider-\n\ninformation, der in Art. 1 der Richtline als „präzise Information“ definiert ist.\n\nDanach reicht eine selbst geschaffene innere Tatsache - hier: Kauf und an-\n\nschließende Empfehlung von Aktien zum Zwecke der Kursmanipualtion - nicht\n\naus, weil eine „Information“ regelmäßig einen Drittbezug aufweist (vgl. Weber\n\nNJW 2000, 562, 563). Eine Verwendung des Begriffs der Information in dem\n\nSinne, daß eine Person sich über einen von ihr selbst gefaßten Gedanken „in-\n\nformiert“, ist dem Sprachgebrauch fremd. Die Gesetzesmaterialien bieten kei-\n\nnen Anhalt dafür, daß der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richt-\n\nline mit der Verwendung des Begriffs der Tatsache anstelle des Begriffs der\n\nInformation bewußt von der Richtline abweichen wollte und von einem anderen\n\nVerständnis ausging.\n\nEin solcher Drittbezug liegt allerdings beim sogenannten „Frontrunning“\n\n(Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen – vgl. Erwägungsgrund Nr.\n\n19 der EG-Richtline 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 – ABl. EG Nr. L 096 vom\n\n12. April 2003 S. 16 ff.), das in der Zielrichtung dem „Scalping“ ähnelt, regel-\n\nmäßig vor. Im Unterschied zum „Scalping“ erlangt der Täter dort aber typi-\n\nscherweise tatsächlich Kenntnis von einer „präzisen Information“, nämlich einer\n\nKauf- oder Verkaufsorder, die er, bevor diese ausgeführt wird, zu eigenen An-\n\noder Verkäufen des betreffenden Wertpapiers ausnutzt. Demgegenüber wird\n\nbeim „Scalping“ die kursbeeinflussende Order durch die eigene Empfehlung\n\ndes Täters erst ausgelöst.\n\nbb) Der europäische und der deutsche Gesetzgeber stufen deshalb\n\n„Scalping“ nicht als Insidergeschäft, sondern als marktmanipulative Handlung\n\nein.\n\nIm Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie über Insider-Geschäfte und\n\nMarktmanipulation (ABl. C 240 E vom 28. August 2001 S. 265 ff.) wurde aus-\n\ndrücklich zwischen Insider-Geschäften einerseits (Art. 1 Nr. 1) und Marktmani-\n\npulation andererseits (Art. 1 Nr. 2; Art. 5) unterschieden. Dieser Richtlinienent-\n\nwurf ordnete das „Scalping“ den marktmanipulativen Handlungen zu (Anhang\n\nAbschnitt B des Entwurfs). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Richtlinien-\n\nentwurf durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\n\nS. 2010) in das Wertpapierhandelsgesetz eingearbeitet (siehe dazu Moosmay-\n\ner wistra 2002, 161). Dabei hat er die §§ 13, 14 WpHG unverändert gelassen\n\nund § 20a WpHG (Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation) neu einge-\n\nfügt. Diese Änderung ist im Vorgriff auf die neue EG-Insiderrichtlinie am 1. Juli\n\n2002 in Kraft getreten. § 20a WpHG löste den bis dahin geltenden § 88 BörsG\n\nab, wobei - trotz des teilweise abweichenden Wortlautes - der Kern des An-\n\nwendungsbereiches erhalten bleiben sollte (BTDrucks. 14/8017 S. 89). Am 12.\n\nApril 2003 ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des\n\nRates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation\n\n(Marktmißbrauch; ABl. EG Nr. L vom 12. April 2003 S. 16) in Kraft getreten. Sie\n\nist zwar nicht vollständig identisch mit dem ursprünglichen Entwurf, ändert aber\n\nan der rechtlichen Einordnung des „Scalping“ als marktmanipulative Handlung\n\nnichts (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2003/6/EG).\n\nIm Hinblick auf die Vielzahl denkbarer, auch künftiger Marktmanipulati-\n\nonstechniken ist in § 20a Abs. 2 WpHG dem Verordnungsgeber anheimgege-\n\nben, mögliche Täuschungshandlungen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG\n\nfür die Rechtsanwendungspraxis näher - aber nicht abschließend - zu um-\n\nschreiben (BTDrucks. 14/8017 S. 90). Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber\n\nan dem EG-Richtlinienentwurf orientiert (Art. 5 Abs. 2). Das ergibt sich auch\n\naus dem inzwischen vorliegenden Entwurf der „Verordnung zur Konkretisierung\n\ndes Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ (BRDrucks.\n\n639/03) - nach Urteilsverkündung in Kraft getreten am 28. November 2003\n\n(BGBl I, 2300) -. Nach diesem Entwurf gilt als sonstige Täuschungshandlung\n\nim Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG „die Verbreitung von Gerüchten\n\noder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, ohne\n\ndaß dieser zugleich in adäquater Weise offenbart wird“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Ku-\n\nMaKV - Entwurf). Davon soll auch das „Scalping“ erfaßt werden. Eine sonstige\n\nMarkttäuschung liegt danach vor, wenn der Täter Anlageempfehlungen mit\n\ndem Ziel abgibt, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlas-\n\nsen, die zu einer Preisbeeinflussung führen, wenn er selbst entsprechende Po-\n\nsitionen eingegangen ist und wirtschaftlichen Nutzen aus der erwarteten Preis-\n\nbeeinflussung ziehen möchte (vgl. Begründung zum Entwurf der Verordnung\n\nzur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation,\n\nBRDrucks. 639/03 S. 13). In Anlehnung an die EG-Richtline vom 28. Januar\n\n2003 (siehe die dort zu Art. 2 a) bis c) genannten Beispiele) stellt der Verord-\n\nnungsentwurf beim „Scalping“ wesentlich auf die bestehende Interessenkollisi-\n\non zwischen dem Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechen-\n\nden Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als po-\n\ntentiellem Anleger ab. Das entspricht dem das US-amerikanische Insiderrecht\n\nprägenden Grundsatz des „disclose or abstain“ (vgl. Mennicke, Sanktionen ge-\n\ngen Insiderhandel, 1996 S. 253). Der Empfehlende hat entweder die bestehen-\n\nde Interessenkollision offenzulegen (disclose) oder sich Eigengeschäften hin-\n\nsichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain).\n\nd) In der Abgabe von Empfehlungen mit dem Ziel ihrer kursbeeinflus-\n\nsenden Wirkung durch den Angeklagten O. gegenüber den von ihm berate-\n\nnen Fonds lag eine (konkludente) sonstige Täuschung im Sinne von § 88 Nr. 2\n\nBörsG bzw. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Die Kaufempfehlungen beinhal-\n\nteten die stillschweigende Erklärung, daß sie nicht mit dem sachfremden Ziel\n\nder Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt waren (vgl. BGHR\n\nStGB § 263 Abs. 1 Täuschung 21 - Verschweigen einer Preisabsprache). Dar-\n\nauf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil aufgrund der Marktsituation\n\nsachlich gerechtfertigt waren, kommt es bei dieser Sachlage - Täuschung\n\ndurch aktives Tun - nicht an, weil die Fonds über den eigentlichen Beweggrund\n\nfür die Empfehlung in die Irre geführt wurden. Auch nach der EG-Richtline\n\n2003/6/EG soll sich eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- oder\n\nVerkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfül-\n\nlen, nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie habe legitime Gründe gehabt,\n\ndiese Geschäfte abzuschließen, wenn sich hinter den Geschäften tatsächlich\n\nein anderer rechtswidriger Grund verbirgt (s. Erwägungsgrund Nr. 20).\n\nDas war hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen dienten die von dem Angeklagten O. ausgesprochenen Empfehlungen\n\nnicht dem Zweck, den von ihm beratenen Fonds zu einer günstigen Anlageent-\n\nscheidung zu verhelfen. Seine Einlassung, er sei vom Potential der Wertpapie-\n\nre überzeugt gewesen, habe sie deshalb empfohlen und auch zu Eigenge-\n\nschäften genutzt, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich angesehen, da\n\nes ihm darauf nicht ankam.\n\nNach den Feststellungen ging O. entsprechend dem gemeinsamen\n\nTatplan systematisch vor, indem er „jeweils beim privaten Erwerb der Aktien die\n\nAbsicht hatte, diese zeitnah den Fonds zu empfehlen, um hierdurch gegebe-\n\nnenfalls eintretende Kurssteigerungen auszunutzen“ (UA S. 48). Dies geschah\n\n„in dem sicheren Wissen, daß die Fonds seinen Kaufempfehlungen folgen und\n\nsomit mit Sicherheit Kurssteigerungen eintreten würden“ (UA S. 16). Auf diese\n\nWeise sollten die Aktien „gepusht“, das heißt in die Höhe getrieben werden, um\n\ndurch den zeitnah anschließenden Verkauf einen sicheren Gewinn zu realisie-\n\nren (UA S. 13). Die aufgrund der Umsetzung auch hinsichtlich der von ihm vor-\n\ngegebenen Größenordnung der Anlageepfehlungen und des Anlagevolumens\n\nder Fonds erwarteten Kurssteigerungen traten in allen Fällen ein (UA S. 16).\n\nDie Strafkammer durfte aus den zeitnah nach den Empfehlungen erfolgten\n\nVerkäufen die naheliegende Schlußfolgerung ziehen, daß die Empfehlungen\n\nnur deshalb erfolgten, um durch die Fondsorders entstandene Kurssteigerun-\n\ngen auszunutzen, zumal O. die Aktienpakete anschließend jeweils vollstän-\n\ndig wieder abstieß. Der Tatplan der Angeklagten beinhaltete gerade, daß O. \n\ndie erworbenen Aktien durch seinen Einfluß auf die Anlageentscheidungen der\n\nFonds „pushen“ sollte. Bei dieser Form der aktiven Täuschung und des zeitna-\n\nhen Verkaufs durch den Angeklagten spielte ein etwa tatsächlich vorhandenes\n\n„Potential“ der Aktien für die Empfehlungen keine Rolle.\n\ne) Der Senat kann insoweit nicht in der Sache entscheiden und den\n\nSchuldspruch selbst umstellen. Zwar liegt Tatidentität vor, jedoch waren Ver-\n\nstöße gegen den zur Tatzeit geltenden § 88 BörsG nicht Gegenstand der An-\n\nklage. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist weder ein Hin-\n\nweis auf diese Vorschrift noch auf § 20a WpHG in Verbindung mit §§ 38, 39\n\nWpHG erfolgt (§ 265 StPO). Der Senat sieht davon ab, Feststellungen beste-\n\nhen zu lassen. Die Strafkammer hat diese zwar - insbesondere für Zweck und\n\nMotivation der Anlageberatung - rechtsfehlerfrei, aber unter dem Gesichtspunkt\n\nverbotener Insidergeschäfte nach §§ 13, 14 WpHG getroffen.\n\nf) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\naa) Der neue Tatrichter wird gemäß § 2 Abs. 3 StGB in konkreter Be-\n\ntrachtungsweise (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 201; Tröndle/Fischer, StGB 51.\n\nAufl. § 3 Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.) prüfen müssen, ob die neue Gesetzeslage\n\nmilder ist. Die hier relevante Tatbestandsalternative des § 88 Nr. 2 BörsG aF\n\nhat nach dem Willen des Gesetzgebers in Umsetzung europarechtlicher Vor-\n\ngaben ihre Entsprechung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG gefunden (vgl.\n\nBTDrucks. 14/8017 S. 64, 83, 89). Die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese\n\nVorschrift hängt nach § 38 Abs.1 Nr. 4 WpHG davon ab, daß - im Sinne eines\n\ntatbestandlichen Erfolges - durch die Tathandlung eine Einwirkung auf den\n\nMarktpreis eingetreten ist. Auf dieses zusätzliche Erfordernis kam es bei § 88\n\nNr. 2 BörsG aF nicht an. Dort reichte es aus, daß die Handlung „zur Einwir-\n\nkung“ begangen wurde, was gegenüber dem neuen Recht eine Vorverlagerung\n\nder Strafbarkeit bedeutete (Gefährdungsdelikt). Die Strafvorschrift des § 38\n\nAbs.1 Nr. 4 WpHG ist damit in ihrem Anwendungsbereich einerseits enger und\n\ndamit milder als § 88 Nr. 2 BörsG aF, andererseits sieht sie eine höhere Straf-\n\ndrohung (fünf Jahre gegenüber drei Jahren Freiheitsstrafe) vor. Insofern wird\n\nder neue Tatrichter gegebenenfalls die Sperrwirkung des milderen Rechts zu\n\nbeachten haben.\n\nLäßt sich eine Einwirkung auf den Kurs nicht feststellen - was nach den\n\nbisherigen Feststellungen eher fernliegt -, handelt es sich nach neuem Recht\n\nnunmehr im Grundtatbestand nur noch um eine Ordnungswidrigkeit gemäß\n\n§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (zur Verjährungsfrist: § 39 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 31\n\nAbs. 2 Nr. 1 OWiG – drei Jahre). Diese Vorschrift entspricht in ihren tatbe-\n\nstandlichen Voraussetzungen § 88 Nr. 2 BörsG aF; § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG\n\nist damit eine Erfolgsqualifikation des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (vgl. zu alledem\n\nim einzelnen BTDrucks. 14/8017 S. 89 und S. 98 f.; Moosmayer aaO S.163).\n\nDie im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB erforderliche Un-\n\nrechtskontinuität ist gewahrt. Die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges\n\nim Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG war auch nach altem Recht strafbar, weil\n\nder Tatbestand des Gefährdungsdeliktes (§ 88 Nr. 2 BörsG aF) erst recht dann\n\nerfüllt ist, wenn das geschützte Rechtsgut nicht nur gefährdet, sondern verletzt\n\nworden ist. Es liegt keine zeitliche Strafbarkeitslücke vor, auch wenn die ge-\n\nplante Rechtsverordnung zu § 20a WpHG, die Varianten „sonstiger Täu-\n\nschungshandlungen“ im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG näher um-\n\nschreiben soll, noch nicht erlassen worden ist. Diese Rechtsverordnung wirkt\n\nnicht strafbarkeitsbegründend. Die Strafbarkeit als solche ergibt sich bereits\n\nunmittelbar aus § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Der Gesetzgeber hat dem\n\nVerordnungsgeber gem. § 20a Abs. 2 WpHG lediglich freigestellt („kann“), nä-\n\nhere, nicht abschließende Typisierungen von sonstigen Täuschungshandlun-\n\ngen zu umschreiben (vgl. BTDrucks. 14/8017 S. 90). Die geplante Verordnung\n\nsoll dem Normadressaten eine Orientierungshilfe an die Hand geben, die\n\ngleichzeitig flexibel genug ist, um auf Veränderungen des Marktes und auf\n\nneue Mißbrauchstechniken angemessen zu reagieren (vgl. die Begründung\n\nzum Entwurf der KuMaKV: BRDrucks. 639/03 S. 10; BTDrucks. 14/8017 S.\n\n90).\n\nDer Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG ist auch hinrei-\n\nchend bestimmt. Zunächst stellt die Vorschrift durch das Merkmal der „sonsti-\n\ngen“ Täuschungshandlungen einen Bezug zu § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG\n\nher, der einzelne Täuschungshandlungen näher konkretisiert und damit Hin-\n\nweise für die Auslegung des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bietet. Zudem ist\n\nder Begriff der Täuschungshandlung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal\n\ndes § 263 Abs. 1 StGB, das aus den dort im Tatbestand beschriebenen Tat-\n\nmodalitäten (Vorspiegelung, Entstellung, Unterdrückung von Tatsachen) ab-\n\ngeleitet wird. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG geht von keinem anderen Ver-\n\nständnis des Begriffs der Täuschung aus (vgl. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz des Ent-\n\nwurfs der KuMaKV), den der Gesetzgeber auch an anderer Stelle verwendet\n\n(vgl. §§ 109a, 152a, 267, 270, 276, 283 StGB). Die Rechtsprechung hat klare\n\nKriterien dafür entwickelt, wann eine Täuschung vorliegt. Hiernach ist Täu-\n\nschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und\n\ndamit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. nur BGHSt 47, 1, 3; BGH\n\nwistra 2001, 386).\n\nbb) Für die Beurteilung der Frage, ob durch die marktmanipulative\n\nHandlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Kurs eingetreten ist, dürfen an-\n\ngesichts der Vielzahl der - neben Tathandlung - regelmäßig an der Preisbil-\n\ndung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt wer-\n\nden, weil der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG ansonsten weitgehend\n\nleerliefe. Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und\n\nUmsatzentwicklung des betreffenden Papiers am konkreten Tag sowie die Or-\n\ndergröße können eine Kurseinwirkung hinreichend belegen. Eine Befragung\n\nder Marktteilnehmer ist dazu nicht veranlaßt.\n\n2. Auch die Verurteilungen wegen unerlaubten Eigenhandels nach dem\n\nKreditwesengesetz haben keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat - soweit die An- und Verkäufe der Aktien für die\n\nGeldgeber erfolgten - (Fälle 1 bis 6) jeweils Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs.\n\n1a Satz 2 Nr. 4 KWG angenommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\naa) Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG setzt voraus, daß\n\nder Erwerb und die Veräußerung des Finanzinstruments für einen anderen er-\n\nfolgt. Der Handel für einen anderen ist in drei Varianten denkbar: Im Wege of-\n\nfener Stellvertretung (im fremden Namen für fremde Rechnung - Abschlußver-\n\nmittlung § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), im Wege verdeckter Stellvertretung\n\n(im eigenen Namen für fremde Rechnung - Kommissionsgeschäft § 1 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 4 KWG) und im Wege des Eigenhandels für einen anderen (im ei-\n\ngenen Namen für eigene Rechnung - § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG). Von den\n\nbeiden erstgenannten Alternativen unterscheidet sich der Eigenhandel da-\n\ndurch, daß regelmäßig zwei Kaufverträge vorliegen: Der Finanzdienstleister\n\nerwirbt ein Wertpapier im eigenen Namen und verkauft es anschließend an den\n\nKunden weiter. Voraussetzung des Eigenhandels ist daher, daß vor dem Kauf\n\nein konkreter Kundenauftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers - in\n\nder Regel zu einem vereinbarten Festpreis - erteilt wurde (vgl. Kokemoor in\n\nBeck/Samm KWG Stand: 99. Ergänzungslieferung [September 2003] § 1\n\nRdnrn. 270-272; Reischauer/Kleinhans KWG Stand: 4. Ergänzungslieferung\n\n2003 [August 2003] § 1 Anm. 193-196; Oelkers WM 2001, 340, 344 f.).\n\nbb) Eine solche Vorgehensweise hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\nDanach war es den Geldgebern gleichgültig, welche Wertpapiere die Ange-\n\nklagten mit den von ihnen zur gewinnbringenden Anlage bereitgestellten Gel-\n\nder erwarben. In keinem der Fälle kam es zum Abschluß der den Eigenhandel\n\nprägenden Kaufverträge über die von den Angeklagten zu erwerbenden Wert-\n\npapiere. Vielmehr hatten die Angeklagten insoweit „freie Hand“. Die Rolle der\n\nAnleger erschöpfte sich demgegenüber in der Bereitstellung des Spekulations-\n\nkapitals und ihrer Beteiligung an dem erwirtschafteten Gewinn.\n\nb) Es wird aber zu prüfen sein, ob eine erlaubnispflichtige Finanzportfo-\n\nlioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vorliegt. Für diese\n\nist ein Entscheidungsspielraum des Verwalters kennzeichnend, wie ihn der An-\n\ngeklagte O. besaß, da er die bereitgestellten Gelder im Interesse der Anle-\n\nger nach seinem freien Ermessen zu gewinnbringenden Spekulationen mit\n\nWertpapieren verwenden sollte. Unschädlich ist dabei, daß ihm bereits die\n\nErstanlageentscheidung oblag. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfordert nicht,\n\ndaß bereits ein Wertpapierpaket vorhanden ist und dieses dem Verwalter\n\nüberlassen wird (vgl. Reischauer/Kleinhans aaO Anm. 187). Die nunmehr zur\n\nEntscheidung berufene Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob die An-\n\ngeklagten einen sogenannten „Investmentclub“ betrieben, eine Tatvariante, die\n\nebenfalls von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfaßt sein kann (vgl. dazu Koke-\n\nmoor in Beck/Samm aaO § 1 Rdnrn. 269 a-c; Reischauer/Kleinhans aaO § 1\n\nAnm. 189 ff.). Um dies abschließend bewerten zu können, werden ergänzende\n\nFeststellungen zu den mit den Geldgebern vereinbarten Modalitäten und der\n\n(Wertpapier-) kontenmäßigen Abwicklung durch O. notwendig sein.\n\nc) Sofern hinsichtlich des Vorwurfs von Verstößen gegen das Kreditwe-\n\nsengesetz nicht nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren werden kann, wird zu\n\nprüfen sein, ob der in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellte Tatvorwurf des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften nach\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG wieder aufzunehmen ist. Die von den Anlegern\n\nzur Verfügung gestellten und damit „fremden“ Gelder waren nach dem Tatplan\n\n(mit Gewinnanteil) zurückzuzahlen und somit rechtlich als Darlehen einzustu-\n\nfen. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Einlagengeschäfts dürften hier\n\nvorgelegen haben (gleichartige, typisierte Verträge mit den Geldgebern, feh-\n\nlende bankübliche Besicherung; vgl. BGHR KWG § 1 Einlage 1).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n________________\n\nWpHG §§ 13 Abs.1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38\n\nAbs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2\n\nBörsG aF § 88 Nr. 2\nGG Art. 103 Abs. 2\nStGB § 1\n\n1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem an-\n\nderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge\n\nder Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insiderge-\n\nschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.\n\n2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene\n\nKurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmänni-\n\nschem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.\n\n3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1\n\nNr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht\n\nUnrechtskontinuität.\n\nBGH, Urteil vom 6. November 2003 – 1 StR 24/03 – Landgericht Stuttgart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-24-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:06.653680+00:00"}}