{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"1 StR 22/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 22/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger der Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 2002, soweit dieses die An-\n\ngeklagte K. betrifft, wird verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die der Angeklagten K. durch das Rechts-\n\nmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete\n\nUrteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Ausspruch\n\nüber die drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte K. wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 71 Fällen unter Einbeziehung einer\n\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. April 2002 zur\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in\n\nder Vorverurteilung ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis aufrechterhalten. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\n\nvon Betäubungsmitteln in 53 Fällen schuldig gesprochen und wegen beste-\n\nhender Vorverurteilungen, denen es Zäsurwirkung beigemessen hat, zu drei\n\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Im einzelnen hat es nach Auflösung der Ge-\n\nsamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgericht Fürth vom 6. September 2001\n\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürn-\n\nberg vom 9. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-\n\nnaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nFürth vom 14. August 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verhängt. Weiter hat es unter Auflösung einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 unter Ein-\n\nbeziehung der dortigen 39 Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und neun Monaten ausgesprochen.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hält die Gesamt-\n\nstrafenbildung wie auch die Zumessung der Einzelstrafen für rechtsfehlerhaft\n\nund meint, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung des Werter-\n\nsatzverfalls gegen diese beiden Angeklagten abgesehen. Das Rechtsmittel\n\nführt zur Aufhebung der drei gegen den Angeklagten B. ausgespro-\n\nchenen Gesamtfreiheitsstrafen; im übrigen ist es unbegründet. Die einge-\n\nstreute Aufklärungsrüge ist nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO entsprechend ausgeführt.\n\n I.\n\nDie Zumessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten K. und\n\nB. für die abgeurteilten Taten ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-\n\nden. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 22. Januar\n\n2003 und auch in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hingewiesen.\n\nII.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Nicht-\n\nanordnung des Verfalls von Wertersatz. Die Strafkammer hat davon wegen\n\nVorliegens eines Härtefalls (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB) abgese-\n\nhen. Sie hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen bejaht, die es ihr ermög-\n\nlichen, nach Billigkeitsgesichtspunkten von einer Verfallsanordnung Abstand zu\n\nnehmen. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat sie\n\ntragfähig darauf abgestellt, die Resozialisierung der Angeklagten solle nicht\n\ndurch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Dabei hat sie ersicht-\n\nlich auf die Urteilsfeststellungen zurückgegriffen, denen zufolge beide Ange-\n\nklagte über keine Vermögenswerte verfügen, vielmehr Schulden in beachtlicher\n\nHöhe haben und der Wert des durch die Straftaten Erlangten darüber hinaus\n\nbei beiden nicht mehr vorhanden ist. Auch die weiteren in diesem Zusammen-\n\nhang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n III.\n\n1. Die Bildung der Gesamtstrafe gegen die Angeklagte K. begegnet\n\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die gegen den Angeklagten B. ausgesprochenen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen können hingegen von Rechts wegen keinen Bestand haben.\n\na) Schon die Annahme der Strafkammer, dem Urteil des Amtsgerichts\n\nFürth vom 14. August 2000 komme eine - weitere - Zäsurwirkung zu, ist nach\n\nden bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Die dort abgeurteilten Taten\n\nwurden vor dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 begangen,\n\nwaren deshalb mit der in diesem Urteil verhängten Strafe gesamtstrafenfähig\n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff., 12; siehe auch BGHSt 32,\n\n190, 193). Zäsurwirkung für die hier abgeurteilten Taten konnte auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen somit allein das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 entfalten.\n\nb) Darüber hinaus ist die Bildung der dritten Gesamtstrafe revisionsge-\n\nrichtlich nicht nachprüfbar. Die Strafkammer hat 39 Einzelstrafen aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. April 2002 einbezogen, ohne deren Art\n\nund Höhe in dem angefochtenen Urteil zu bezeichnen. Das ist rechtsfehlerhaft,\n\nweil die Straffindung damit in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar\n\nist. Das gilt namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 54 StGB\n\nrichtig angewandt worden ist (vgl. zu alldem BGH bei Holtz MDR 1979, 280;\n\nBGH NStZ 1987, 183; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).\n\nc) Schließlich hat die Strafkammer nicht klargestellt, welche der Einzel-\n\nstrafen gegen den Angeklagten B. für die abgeurteilten Taten sie in die\n\njeweiligen Gesamtstrafen eingebracht hat. Dem Senat ist es auch nicht mög-\n\nlich, die Bestimmung der jeweils in die Gesamtstrafen einbezogenen Einzel-\n\nstrafen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Dem\n\nsteht auch die große Zahl der Einzelstrafen und die recht nahe beieinander\n\nliegende Höhe der drei Gesamtstrafen entgegen. Hinzu kommt, daß die Bil-\n\ndung der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei\n\neiner Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und hinzutretenden\n\nweiteren zahlreichen Freiheitsstrafen - darunter allein eine Vielzahl Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von je einem Jahr (vgl. UA S. 31) - schon für sich gesehen ohne\n\nweitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.\n\nNach allem erscheint ein Rechtsfehler, der den Angeklagten B. \n\nbeschweren (vgl. § 301 StPO), ihn aber auch zu Unrecht begünstigen kann,\n\nnicht ausgeschlossen.\n\n3. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze der Zäsurwirkung von Vor-\n\nverurteilungen zu beachten haben, namentlich mit zu prüfen haben, ob die\n\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 14. Januar 2000 bereits\n\nerledigt ist oder ebenfalls für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/1-str-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/1-str-22-03","retrieved":"2026-07-10 14:22:51.176527+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-20/1-str-22-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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