{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_574-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"1 StR 574/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 574/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2004,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts München II vom 17. September 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur\n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten, das\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden der Strafkammer\n\ngerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 1 und 2\n\nStPO).\n\nI.\n\n1. Der Rüge \n\nliegt nach dem Vortrag der Revision \n\nfolgender\n\nVerfahrenssachverhalt zugrunde:\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag, dem 10. September 2003, unterbrach\n\nder Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten bei der Einlassung zur\n\nSache und äußerte:\n\n\"Sie wären der erste Albaner, der sich seine Frau nicht\n\nzurechtschnitzt.\"\n\nIm weiteren Verlauf dieses Verhandlungstages während der\n\nVernehmung der Geschädigten bemerkte er:\n\n\"Es ist bei Albanern keine Seltenheit, daß sie im Falle der\n\nBedrohung ein Messer ziehen.\"\n\nAm Abend dieses Hauptverhandlungstages kollabierte der Angeklagte.\n\nEin Notarzt wurde herbeigerufen. Der Angeklagte wurde \n\nin die\n\nKrankenabteilung der Justizvollzugsanstalt überstellt, konnte aber die Nacht\n\nwieder in seiner Zelle verbringen. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am\n\n11. September 2003 nach 13.30 Uhr erklärte der Angeklagte, es gehe ihm nicht\n\ngut, er sehe schwarz vor den Augen, zittere am ganzen Körper, habe nicht\n\ngeschlafen und nichts gegessen und bemühe sich, \"nicht vom Stuhl zu kippen\";\n\ner könne der Verhandlung nicht folgen. Die Frage des Vorsitzenden, ob er - am\n\nVormittag - beim Arzt gewesen sei, verneinte der Angeklagte. Darauf äußerte\n\nsich der Vorsitzende wie folgt:\n\n\"Es ist immer leicht, nicht zum Arzt zu gehen, der dann feststellt,\ndaß einem nichts fehlt und dafür später dem Richter zu sagen,\nman könne der Verhandlung nicht folgen. Hören Sie auf, sich\nselbst zu bemitleiden. Dann sehen Sie mal, wie es Ihrer Frau\nergangen ist, als sie drei- bis viermal die Woche neben dem Bett\nstehen mußte oder in eiserner Kälte die ganze Nacht an einem\nStuhl angebunden war. Offensichtlich haben Sie die Zeit\nzwischen gestern Abend und heute nicht genutzt, um sich zu\n\nüberlegen, etwas zur Sache zu sagen, statt dessen haben Sie\nsich selbst bemitleidet.\"\n\nDer Angeklagte erklärte nun, daß er heute nichts sagen könne, da er\n\nglaube, daß sich sein Zustand nicht bessern werde. Der Strafkammer-\n\nvorsitzende reagierte mit folgender Bemerkung:\n\nbestätigt werden. \n\ndie Sachverständigen \n\n\"Es wird \nIhnen nahe gelegt, über den gestrigen Tag\nnachzudenken. Es gab keinen Zeugen, der Sie entlastet hat. Die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin ... (die Geschädigte) wird wohl auch\ndurch \nFrau\nDr. W. wird die Aussage Ihrer Ehefrau noch stützen,\ninsbesondere wird sie darlegen, wie der psychische Knick Ihrer\nFrau zustande gekommen ist. Der Karren, den Sie vor sich\nherschieben, ist Ihnen wohl entglitten, Sie werden ihn nicht unter\nKontrolle kriegen, er ist auf Bergabfahrt und wird wohl gegen die\nWand fahren. Ihre Landsleute legen sehr ungern Geständnisse\nab. Wenn sie verurteilt werden, fangen sie das Weinen und\nZähneknirschen an. Jetzt haben Sie es noch in der Hand, etwas\nzu beeinflussen. Nicht mehr, wenn alle Zeugen gehört sind. Sie\nhaben bereits zehn Stunden verhandeln lassen, allein vier\nStunden das Opfer vernehmen lassen und wenn erst die letzte\nZeugin gehört wird, die aller Wahrscheinlichkeit nach ihre\nAussage wiederholen wird, ist es schon zu spät. Pflegen Sie\nnicht Ihren selbstmitleidigen Zustand, sondern nutzen Sie die\nZeit; reden Sie vielleicht mit Ihrer Anwältin über den gestrigen\nTag.\"\n\n2. Zu dem daraufhin angebrachten Ablehnungsgesuch erklärte der\n\nVorsitzende dienstlich, auf die beiden zuerst angeführten Äußerungen brauche\n\ner eine Stellungnahme nicht abzugeben, weil diese als Ablehnungsgrund nicht\n\nunverzüglich \n\nvorgebracht \n\nworden \n\nseien. Ohne \n\ndaß \n\ner \n\ndie\n\nSachverhaltsschilderung im Ablehnungsgesuch in Abrede stellte, erklärte er\n\nweiter, aufgrund der am ersten Verhandlungstag erfolgten zehnstündigen\n\nBeobachtung des Angeklagten habe festgestellt werden können, daß der\n\nGesundheitszustand des Angeklagten keineswegs so habe sein können, wie\n\ndieser das behauptet habe. Hierauf seien mehrere Fragen und Vorhaltungen\n\nerfolgt. Im folgenden habe er dann aufgrund der Fürsorgepflicht und im Blick\n\nauf die Beweislage nach dem ersten Sitzungstag dem Angeklagten nahegelegt,\n\nseine Einlassung zu überdenken, nachdem sämtliche sieben der am ersten\n\nVerhandlungstag vernommenen Zeugen den Angeklagten belastet hätten.\n\nDabei habe er den Angeklagten auch auf die zu erwartende Aussage der\n\nletzten Zeugin hingewiesen, die bereits in ihrer ausführlichen polizeilichen\n\nVernehmung die Bekundungen der Geschädigten aus \n\nihrer Sicht als\n\nPsychiaterin gestützt habe.\n\n3. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet\n\nzurückgewiesen. Hinsichtlich der beiden Äußerungen vom 10. September 2003\n\nsei die Ablehnung verspätet und deshalb unzulässig. Die Bemerkungen vom\n\n11. September 2003 seien kein Grund, an der Unbefangenheit des\n\nVorsitzenden ernstlich zu zweifeln. Es gehöre zur Fürsorgepflicht des Gerichts,\n\nnach der Vernehmung fast aller Zeugen auf die Beweislage hinzuweisen und\n\ndem Angeklagten auch ein Geständnis nahezulegen, das zu einer erheblichen\n\nStrafmilderung führen könne. Es habe zudem Grund bestanden, an den\n\nAngaben des Angeklagten zu seinem Gesundheitszustand zu zweifeln.\n\nII.\n\nDie Richterablehnung mußte für durchgreifend erachtet werden. Die\n\nBemerkungen des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung am\n\n11. September 2003 waren geeignet, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu\n\nrechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der Senat legt der Beurteilung der Äußerungen des abgelehnten\n\nVorsitzenden - die nach Beschwerdegrundsätzen zu erfolgen hat (BGHSt 18,\n\n200) - denjenigen Sachverhalt zugrunde, den die Revision vorgetragen hat und\n\nder schon im Ablehnungsantrag dargestellt worden war. Der abgelehnte Richter\n\nist dem \n\nin seiner Dienstlichen Erklärung \n\nin den Einzelheiten nicht\n\nentgegengetreten. Auch der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\n\nberufenen Kammer lag dieser Sachverhalt so vor. Die Staatsanwaltschaft hat\n\neine Revisionsgegenerklärung dazu nicht abgegeben. Die Nebenklage ist der\n\nSachdarstellung - auch in der Revisionshauptverhandlung - ebenfalls nicht\n\nentgegengetreten.\n\n2. Die Bemerkungen des abgelehnten Richters am ersten\n\nHauptverhandlungstag haben nicht unverzüglich zu einem Ablehnungsantrag\n\ngeführt (§ 25 Abs. 2 StPO). Ein solcher Antrag hätte spätestens zu Beginn der\n\nFortsetzung der Hauptverhandlung am folgenden Tag um 13.30 Uhr gestellt\n\nwerden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Äußerungen können deshalb das\n\nhier in Rede stehende Ablehnungsgesuch vom 11. September 2003 für sich\n\ngesehen nicht rechtfertigen. Das hat das Landgericht rechtlich zutreffend\n\ngewürdigt.\n\n3. Hinsichtlich der Bemerkungen des abgelehnten Richters vom\n\n11. September 2003 gilt:\n\na) Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom\n\nStandpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich\n\nparteiisch oder befangen ist, spielt keine Rolle. Mißtrauen in die Unparteilichkeit\n\neines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger\n\nWürdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der\n\nRichter nehme \n\nihm gegenüber eine \n\ninnere Haltung ein, die seine\n\nUnparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl.\n\nMeyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8 m.w. Nachw.). Dabei ist der\n\nSachverhalt auch unter Berücksichtigung der Dienstlichen Erklärung des\n\nabgelehnten Richters zu beurteilen; zunächst berechtigt erscheinendes\n\nMißtrauen ist danach möglicherweise zu überwinden (vgl. BGHSt 4, 264, 269,\n\n270; BGH wistra 2002, 267 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 18. November 2003\n\n- 1 StR 481/03).\n\nAus der Verhandlungsführung des Richters kann sich ein solches\n\nMißtrauen in die Unvoreingenommenheit ergeben, wenn dieser in grob\n\nunsachlicher Weise seinen Unmut zum Ausdruck bringt, wenn er den\n\nAngeklagten bedrängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen\n\noder wenn er den Angeklagten sonst unter Verletzung des richterlichen\n\nVerhandlungsstils \n\nin unangemessener oder gar ehrverletztender Weise\n\nbehandelt (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 17 mit Rechtsprechungsnachw.). Nicht\n\nzu beanstanden ist es hingegen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher\n\nForm Vorhalte macht, sich \n\nin nach Sachlage noch verständlichen\n\nUnmutsäußerungen ergeht (\"Unmutsaufwallungen\"), auf das nach dem\n\ngegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist oder die\n\nBedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt (vgl.\n\nMeyer-Goßner aaO Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachw.).\n\nb) Die kritischen und nachdrücklichen Bemerkungen des Vorsitzenden\n\nzum Gesundheitszustand des Angeklagten konnten hier bei vernünftiger\n\nBetrachtung eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden ebensowenig\n\nbesorgen \n\nlassen wie die Hinweise auf das bisherige Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme und deren voraussichtlichen weiteren Verlauf. Einem Richter\n\nist es unbenommen, situationsangemessen und auf das Naturell des jeweiligen\n\nAngeklagten eingehend, entsprechende Erklärungen und Fragen auch mit\n\nNachdruck und in klarer, dem jeweiligen Angeklagten sicher verständlicher\n\nSprache zu formulieren. Dabei darf er auch Worte wählen, mit denen er den\n\njeweiligen Angeklagten wirksam erreicht (\"individuelle Ansprache\"). Wenn dies\n\nsituationsbedingt in der Formulierung mit einem gewissen Unmut verbunden ist,\n\nso muß das unter den vorliegend gegebenen Umständen auch aus Sicht des\n\nBetroffenen grundsätzlich noch als nachvollziehbar erscheinen.\n\nHier jedoch gehen die Äußerungen des Vorsitzenden darüber hinaus. Er\n\nhat sie sicher als helfende Ansprache des Angeklagten und nicht etwa\n\ndiskriminierend gemeint. Darauf aber kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie\n\nsie sich aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten darstellen. Auch im Lichte\n\nder dazu abgegeben, allgemein gehaltenen Dienstlichen Äußerung konnten sie\n\nfür diesen den Eindruck erwecken, der Vorsitzende wahre nicht mehr das\n\ngebotene und unverzichtbare Maß an Distanz und Neutralität. Das ergibt sich\n\naus der Summe verschiedener Anhaltspunkte. So hat der Vorsitzende den\n\nAngeklagten aufgefordert, er solle mal sehen, wie es seiner Frau ergangen sei,\n\nals sie drei- bis viermal in der Woche neben dem Bett habe stehen oder in\n\neisiger Kälte die ganze Nacht an einen Stuhl angebunden habe ausharren\n\nmüssen; offensichtlich habe der Angeklagte die Zeit zwischen den beiden\n\nVerhandlungstagen nicht genutzt, um sich zu überlegen, etwas zur Sache zu\n\nsagen; statt dessen habe er sich selbst bemitleidet. Zu diesem Zeitpunkt hatte\n\nder Angeklagte sein Teilgeständnis noch nicht abgelegt. Die Äußerung\n\nvermittelte unter diesen Umständen - wörtlich genommen - den Eindruck, der\n\nVorsitzende habe sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\nbereits festgelegt. Selbst wenn sie mit dem unausgesprochenen Vorbehalt\n\naufgenommen worden wäre, daß die weitere Beweisaufnahme und die\n\nBeratung kein abweichendes Ergebnis mehr zutage fördere, kommt ein\n\nweiteres hinzu: Der Vorsitzende hat dem Angeklagten vorgehalten, er habe\n\n\"bereits zehn Stunden verhandeln lassen\". Das konnte naheliegender Weise\n\ndahin \n\nverstanden werden, \n\ndem Angeklagten werde \n\nvorwurfsvoll\n\nentgegengehalten, daß er von seinem Recht zum Leugnen Gebrauch mache\n\nund das Tatgericht damit zu einer längeren Beweisaufnahme zwinge.\n\nc) Schließlich können hier ausnahmsweise die Äußerungen vom ersten\n\nHauptverhandlungstag (\"Sie wären der erste Albaner, der sich seine Frau nicht\n\nzurechtschnitzt.\", \"Es ist bei Albanern keine Seltenheit, daß sie im Falle der\n\nBedrohung ein Messer ziehen.\") unbeschadet ihrer Präklusion nicht gänzlich\n\naußer Betracht bleiben. Diese Wendungen haben zwar nicht unverzüglich zu\n\neinem Ablehnungsgesuch geführt (§ 25 Nr. 2 StPO). Ihnen kommt jedoch\n\ndeshalb noch Bedeutung zu, weil dieses frühere, am Folgetag präkludierte\n\nGeschehen dem weiteren, grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund ein\n\nerhöhtes Gewicht verleiht (vgl. dazu BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 4).\n\nDenn der Vorsitzende hat dem Angeklagten auch am 11. September 2003\n\nentgegengehalten, \"seine Landsleute\" legten \"sehr ungern Geständnisse ab\". In\n\nVerbindung mit den Äußerungen am vorangegangenen Hauptverhandlungstag\n\ndeutete das auch für einen überlegt reagierenden Angeklagten darauf hin, der\n\nVorsitzende könne Vorbehalte gegen Angeklagte der Volksgruppe hegen, der\n\nder Angeklagte angehört. Mit dieser Formulierung hat der Vorsitzende bei\n\nseiner Verhandlungsführung die verallgemeinernden, sachlich verfehlten\n\nFormulierungen des ersten Verhandlungstages wieder aufgegriffen und - im\n\nEmpfinden des Angeklagten - belebt. Sie sind deshalb bei der Bewertung der\n\nÄußerungen vom 11. September 2003 - obwohl präkludiert - nicht völlig ohne\n\nBedeutung. Unter all diesen Umständen konnte auch ein besonnener\n\nAngeklagter in nachvollziehbarer Weise besorgen, der Richter bringe nicht das\n\ngebotene Maß an Distanz und Neutralität ihm gegenüber mit. Da die fraglichen\n\nÄußerungen des Vorsitzenden sich nach den verschiedenen Abschnitten der\n\nBeweisaufnahme summierten, kommt auch eine Bewertung unter dem\n\nGesichtspunkt verständlicher Unmutsaufwallung nicht mehr in Betracht.\n\n4. Das Ablehnungsgesuch durfte nach allem nicht zurückgewiesen\n\nwerden. Deshalb liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.\n\nDies zwingt den Senat nach dem Willen des Gesetzgebers, das angefochtene\n\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben. Es kommt demnach nicht mehr\n\ndarauf an, ob das Urteil in der Sache auf dem Mangel der Mitwirkung des zu\n\nrecht abgelehnten Vorsitzenden beruhen kann und ob es sachlich-rechtlich\n\nbedenkenfrei ist.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit\n\nFrau Richterin am BGH Elf befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb an der\nUnterschrift gehindert\nNack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/1-str-574-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/1-str-574-03","retrieved":"2026-07-10 15:21:24.321810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-02/1-str-574-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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