{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_572-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"1 StR 572/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 572/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 24. September 2003 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der Ge-\n\nschädigten nicht im Blick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revi-\n\nsion - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch \"mit dem 13. Ge-\n\nburtstag der Geschädigten völlig aufgehört\" habe, obgleich sie\n\nnoch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Grün-\n\nde für eine Beendigung der Tatserie gerade zu diesem Zeitpunkt\n\nnicht erkennbar seien.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß die\n\nKammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug ge-\n\nnommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten auf\n\ndie Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat (UA S. 9, 15).\n\nSie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ih-\n\nrem \"13. Geburtstag\" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekom-\n\nmen. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prü-\n\nfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiert\n\ndie Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, es\n\nsei zu Taten \"bis zu ihrem 13. Lebensjahr\" gekommen (Bl. 47, 49\n\nd.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die Strafkammer das\n\nVerfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteilten\n\nTaten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt hat (UA S. 6 f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen inso-\n\nweit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der\n\nGeschädigten erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den Urteils-\n\ngründen nicht.\n\nEine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auch\n\ndie Gründe für die Teileinstellung gemäß § 154 StPO nicht mit,\n\nwas dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2\n\nTeileinstellung 1).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_572-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/1-str-572-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_572-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_572-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/1-str-572-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_572-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:15.987285+00:00"}}