{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_566-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"1 StR 566/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 250, § 255a Der Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton- Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit sei- ner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268).","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung ja\n\nStPO § 250, § 255a\n\nDer Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-\n\nAufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit sei-\n\nner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268).\n\nBGH, Beschluß vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 – LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 566/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 12. August 2003\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1 und\n\n2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen jeweils tatein-\n\nheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt,\n\nb) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die\n\n30 Arbeitsstunden, die der Angeklagte in teilweiser Erfül-\n\nlung der ihm durch das Amtsgericht Heilbronn am 6. Juli\n\n2000 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, fünf Tage\n\nFreiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, seine beiden minderjährigen Stieftöch-\n\nter M. und A. ab 1995 in einer Vielzahl von Fällen mißbraucht zu\n\nhaben. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fäl-\n\nlen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen unter Einbeziehung ei-\n\nner Verurteilung des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2000 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 17\n\nFällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Schutzbefohlenen in 13 Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer weiteren\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sach-\n\nrüge. Das Rechtsmittel führt zu geringfügigen Änderungen im Schuldspruch\n\nund im Strafausspruch und hat im übrigen keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen\n\ndie Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, nach dem letzten Wort\n\ndes Angeklagten erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision trägt selbst vor, der Angeklagte habe nur erklärt, es sei über die\n\nvon ihm eingeräumten drei Fälle zu weiteren sexuellen Handlungen mit der\n\nGeschädigten M. gekommen. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt. Wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, wäre es dem\n\nAngeklagten unbenommen gewesen, zu erklären, nunmehr „reinen Tisch“ ma-\n\nchen zu wollen. Damit hätte er selbst den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme\n\nherbeiführen können. Daß das Landgericht dem Angeklagten verwehrt hätte,\n\nein weitergehendes Geständnis abzulegen, behauptet die Revision nicht.\n\n2. Die Verfahrensbeschwerde wegen Verletzung des Unmittelbarkeits-\n\ngrundsatzes nach § 250 StPO dringt ebenfalls nicht durch. Der Rüge liegt fol-\n\ngender Verfahrensablauf zugrunde:\n\na) Die Strafkammer hat am ersten Verhandlungstag die beiden geschä-\n\ndigten Mädchen M. und A. als Zeuginnen vernommen und sie im\n\nAnschluß daran entlassen. Am zweiten Verhandlungstag hat sie die Vorführung\n\nder Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Ge-\n\nschädigten vom 3. April 2003 vor dem Amtsgericht Waiblingen beschlossen.\n\nZur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Vorführung werde auf § 255a\n\nAbs. 2 StPO gestützt, da die Zeuginnen unter 16 Jahre seien und der Ange-\n\nklagte und sein Verteidiger der aufgezeichneten Vernehmung beigewohnt hät-\n\nten. Der Umstand, daß die Geschädigten bereits in der Hauptverhandlung ver-\n\nnommen worden seien, hindere die Inaugenscheinnahme der Bild-Ton-\n\nAufzeichnung nicht. Die Angaben der Zeuginnen bei dieser Vernehmung\n\nmüßten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, um die Kon-\n\nstanz der Aussagen zu überprüfen.\n\nb) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung der Vorführung und der\n\nVerwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung widersprochen. Mit ihrer Revision\n\nmacht sie geltend, die Strafkammer habe mit der Vorführung der Bild-Ton-\n\nAufzeichnung nach der persönlichen Vernehmung der beiden Zeuginnen nicht\n\nnur gegen § 255a StPO, sondern auch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz\n\nverstoßen. Die Zeuginnen hätten in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\nausführlich ausgesagt. Durch die Vorführung der gesamten Bild-Ton-\n\nAufzeichnung sei es zu einer kompletten Wiederholung der gesamten Aussa-\n\ngen zum Tatgeschehen gekommen. Hinsichtlich der sich ergebenden Differen-\n\nzen habe die Verteidigung aus Gründen des Opferschutzes auf ihr Nachbefra-\n\ngungsrecht verzichtet. Die Verteidigung hätte in einer anschließenden Ver-\n\nnehmung die Zeuginnen zu Differenzen zu der vorher in Augenschein genom-\n\nmenen Bild-Ton-Aufzeichnung befragen können.\n\nc) Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterli-\n\nchen Vernehmung des Zeugen neben dessen persönlicher Vernehmung ist\n\nzulässig; sie verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO).\n\nZu einer ergänzenden Protokollverlesung im Wege des Urkundenbewei-\n\nses hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 160, 161 f.; vgl. im übrigen auch\n\nRGSt 37, 317 f.; BGH NStZ 1995, 609; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 –\n\n1 StR 454/00; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 250 Rdn. 17 f.;\n\nG. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1094) ausgeführt:\n\n„§ 250 StPO untersagt nämlich nur die E r s e t z u n g der Zeugenaussa-\n\nge durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Ur-\n\nkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä-\n\nrung des Zeugen handeln. Daß n e b e n der Vernehmung der in Betracht kom-\n\nmenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftli-\n\nchen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkun-\n\ndenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. (…) Das Gesetz hat\n\ninsofern in § 253 StPO nur eine besondere Vorkehrung für die Verwendung\n\nvon P r o t o k o l l e n getroffen, deren Verlesung zum Zweck des Urkunden-\n\nbeweises es erst (als letzten Ausweg) zuläßt, nachdem Vorhalte aus dem Pro-\n\ntokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des\n\nProtokolls bewirkt und auch nicht dazu geführt haben, daß der Zeuge bekun-\n\ndete, bei der Aufnahme des Protokolls abweichend von seiner gegenwärtigen\n\nAussage tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben. In-\n\ndessen kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gesetz die\n\nVerwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt\n\nverbiete, … , noch kann daraus gefolgert werden, daß § 253 StPO auf schriftli-\n\nche Erklärungen entsprechend anzuwenden, die Verlesung zum Zweck des\n\nUrkundenbeweises also erst nach vergeblichen Vorhalten zulässig sei. Es ist\n\nvielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen\n\nGrundsatz auszugehen, daß das Gesetz den Urkundenbeweis zuläßt, wo es\n\nihn nicht ausdrücklich untersagt.“\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die ergänzende (nicht ersetzende) In-\n\naugenscheinnahme der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen\n\nZeugenvernehmung. Das „Videoprotokoll“ ist insoweit der Niederschrift einer\n\nZeugenvernehmung gleichzusetzen. In Fällen dieser Art kommt auch § 255a\n\nStPO als Rechtsgrundlage für die Vorführung nicht in Betracht, weil diese Be-\n\nstimmung nur die vernehmungsersetzende Vorführung regelt (vgl. BGHSt 48,\n\n268). Eine ergänzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung kann insbeson-\n\ndere zur Prüfung der Aussagekonstanz in Betracht kommen (vgl. BGHSt 20,\n\n160, 161 \n\nf.). Wegen des authentischen Beweiswerts der Bild-Ton-\n\nAufzeichnung ist eine Vernehmung des Ermittlungsrichters regelmäßig nicht\n\nveranlaßt. Auch insoweit ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht berührt. Denn\n\nder Beweis zur Aussage des Zeugen beim Ermittlungsrichter beruht nicht „auf\n\nder Wahrnehmung einer Person“ (§ 250 StPO), sondern auf der Bild-Ton-\n\nAufzeichnung als Augenscheinsobjekt.\n\nd) Der Senat sieht für Fälle der vorliegenden Art Anlaß zu folgendem\n\nHinweis: Der Tatrichter hat sich regelmäßig zunächst die Frage vorzulegen, ob\n\ndie persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach §\n\n255a Abs. 2 StPO ersetzt werden kann. Dabei hat er die Zwecksetzung dieser\n\nBestimmung zu bedenken, zum Schutz kindlicher Zeugen deren wiederholte\n\nVernehmung zu vermeiden. Macht er von der Vernehmungsersetzung Ge-\n\nbrauch, so ist die durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung eingeführte\n\nVernehmung so zu behandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung\n\nselbst gehört worden. Im Ausnahmefall kann danach die ergänzende Verneh-\n\nmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Aufklärungs-\n\npflicht oder auch des Beweisantragsrechts erforderlich werden (dazu BGHSt\n\n48, 268).\n\nKommt der Tatrichter allerdings bei der Vorbereitung der Beweisauf-\n\nnahme zu dem Ergebnis, daß die persönliche (originäre) Vernehmung des\n\nZeugen in der Hauptverhandlung unabweisbar geboten ist und nicht durch das\n\nVorspielen der Aufzeichnung der früheren richterlichen Vernehmung ersetzt\n\nwerden kann, so ist er von Rechts wegen nicht gehindert, dem Zeugen bei der\n\nVernehmung die Bild-Ton-Aufzeichnung vorzuhalten oder sie im Anschluß er-\n\ngänzend durch Vorspielen in Augenschein zu nehmen, etwa um die Frage der\n\nAussagekonstanz zu beurteilen.\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die aus\n\ndem Tenor ersichtlichen Änderungen im Schuld- und Strafausspruch, die aus\n\nden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dar-\n\ngelegt hat und denen sich der Senat anschließt, erforderlich waren, keinen den\n\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\n Herr RiBGH Schluckebier\n befindet sich in Urlaub und\n ist deshalb an der\n Unterschrift gehindert.\n\nNack Boetticher Nack\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_566-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/1-str-566-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_566-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_566-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/1-str-566-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_566-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:09.983419+00:00"}}