{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_565-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"1 StR 565/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 565/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 be-\n\nschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten U. wird auf seine Kosten Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Ergänzung der Verfahrensrüge nach § 244 Abs.3 Satz 2 \n\nStPO gegen das Urteil des Landgerichts München II vom \n\n1. April 2003 gewährt. \n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und B. wird \n\ndas vorbezeichnete Urteil \n\na) in den Fällen II. 11 Nrn. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe \n\naufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; \n\nb) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklag-\n\nte U. der Untreue in 132 Fällen und der Angeklagte \n\nB. der Untreue in 57 Fällen und der Beihilfe zur Un-\n\ntreue in 75 Fällen schuldig sind. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und \n\nB. sowie die Revision des Angeklagten L. wer-\n\nden verworfen. \n\n4. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten U. und \n\nB. der Staatskasse zur Last; im übrigen haben die An-\n\ngeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten U. wegen Untreue in 137 Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten \n\nB. wegen Untreue in 60 Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in 77 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den \n\nAngeklagten L. wegen Beihilfe zur Untreue in 112 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich sämtliche \n\nAngeklagten mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen. Die Revisionen \n\nder Angeklagten U. und B. haben den aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Dem Angeklagten U. war - unbeschadet der Zulässigkeit der Rü-\n\nge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 42, 365) - Wiedereinsetzung \n\nzur Ergänzung dieser Verfahrensrüge zu gewähren. Zwar kann bei bereits \n\nformgerecht begründeter Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur \n\nNachholung von Verfahrensrügen nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 9; BGH, Beschluß vom 16. September 1994 - 3 \n\nStR 397/94). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zugelassen wor-\n\nden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 11,12; BGH, Beschluß vom 13. \n\nSeptember 2000 - 3 StR 342/00). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rüge \n\nvor Ablauf der Frist erhoben war und lediglich infolge eines Versehens einzel-\n\nne Seiten des im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilenden Beweisantrags \n\nnicht übermittelt worden sind. \n\n2. Hinsichtlich der Fälle II. 11 Nrn. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe (Tat-\n\nzeiten 3. Januar bis 1. März 1994) besteht das Verfahrenshindernis der Verjäh-\n\nrung. Der Beschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 2. Dezember 1998, mit \n\ndem gemäß §§ 100a, 100b StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs \n\nangeordnet wurde, hat die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht. Eine \n\nsolche Maßnahme steht der Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlag-\n\nnahme nach § 78c Abs.1 Satz 1 Nr.4 StGB nicht gleich. Die Vorschriften über \n\ndie Unterbrechung der Verjährung sind Ausnahmeregelungen; eine Analogie \n\nist unzulässig (vgl. BGHSt 28, 381, 382). Da die Verjährung erst durch den \n\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Memmingen \n\nvom 8. März 1999 unterbrochen wurde, waren die vor dem 8. März 1994 be-\n\ngangenen Taten verjährt. Insoweit war das Verfahren einzustellen. Dies zieht \n\nden Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Änderung \n\nder Schuldsprüche nach sich. \n\n3. Die Gesamtstrafen können bestehen bleiben. Schon angesichts der \n\nVielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheinen dem Senat \n\ndie verhängten Gesamtstrafen angemessen (§ 354 Abs.1a und Abs. 1b Satz 3 \n\nStPO), zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt wer-\n\nden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, BGHR StGB § 54 Seri-\n\nenstraftaten 2). \n\nZu den Rügen der Verletzung von § 261 StPO und von § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO sowie den insoweit erhobenen materiell-rechtlichen Beanstan-\n\ndungen bemerkt der Senat ergänzend: \n\na) Das Landgericht konnte die eingeführten Urkunden abweichend von \n\nderen Wortlaut würdigen. Der mit den Urkunden erweckte Anschein eines \n\nRechtsgrundes für die Zahlungen war Teil des Täuschungssystems. Würde \n\njede vom Wortlaut solcher Urkunden abweichende Feststellung einen Verstoß \n\ngegen § 261 StPO begründen, so ließen sich kaum noch rechtsfehlerfreie \n\nFeststellungen zu Verschleierungshandlungen treffen. \n\nb) Für eine Schadensberechnung mittels Vermögensvergleichs mit den \n\nzu Verschleierungszwecken fingierten und daher tatsächlich nicht geschulde-\n\nten Leistungen ist kein Raum. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, \n\ndaß einziges Ziel des mit besonders hoher krimineller Energie organisierten \n\nGesellschafts- und Vertragsgeflechts die Bereicherung der Angeklagten U. \n\nund B. durch die eingenommenen Mitgliedsbeiträge war (vgl. nur UA \n\nS. 46- 47). \n\nAngesichts dessen lag die Absicht einer Steuerersparnis erkennbar fern. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_565-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/1-str-565-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_565-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_565-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/1-str-565-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_565-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:46.477558+00:00"}}