{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_543-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"1 StR 543/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 543/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nPassau vom 26. September 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Ergebnis\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung\n\nbedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schwe-\n\nren räuberischen Erpressung.\n\nNach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einer\n\ngeladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was der\n\nAngeklagte wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden. Er for-\n\nderte die Angestellte R. mit vorgehaltener Pistole auf, Geld aus\n\ndem Tresorraum zu holen. Als Frau R. auf dem Weg zum Tresorraum\n\nwar, betrat überraschenderweise der Zweigstellenleiter E. über\n\nden Geschäftseingang den Bankraum. Er erfaßte sofort die Situation und griff\n\nungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, um\n\nihm diese zu entwinden. In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug ihm\n\nder Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er zu\n\nBoden ging. Nunmehr \"begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung Aus-\n\ngang und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am Bo-\n\nden kauernden E. und feuerte aus einer Entfernung von ca.\n\n1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des E. ab, so daß Gas aus der\n\nPatrone nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh der\n\nAngeklagte aus der Bank\".\n\nDas Landgericht befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage\n\neines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Er-\n\npressung. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktritt\n\nausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundene\n\nRisiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Aus-\n\nführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1\n\nSatz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).\n\nDurch das nicht vorhergesehene Erscheinen des Zweigstellenleiters wa-\n\nren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich durchzuführen,\n\nstark gesunken. E. hatte sich durch die Drohung mit der Pistole\n\nnicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm die\n\nWaffe zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechter-\n\nhaltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichen\n\nRisiken belastet gewesen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß schon\n\nder Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil ihm\n\ndie Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar er-\n\nschienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mit\n\nder Gaspistole auf den Zweigstellenleiter dienten unter diesen Umständen al-\n\nlein der Sicherung seiner Flucht.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_543-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/1-str-543-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_543-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_543-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/1-str-543-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_543-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:20.078380+00:00"}}