{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"1 StR 538/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 538/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 27. August 2003\n\na) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung\n\nnach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß\n\naa) der Halbsatz \"des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit versuchter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\"\n\nentfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten (Fall II. 2. der Urteilsgründe);\n\nbb) in dem nachfolgenden Nachsatz die Wörter \"mit uner-\n\nlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln\" entfallen;\n\nb) in dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe und in dem die Fälle II. 1. bis 4. betreffenden\n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäu-\n\nbungsmitteldelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten sowie von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:13)(cid:3)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:11)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:0)(cid:10)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:22)(cid:23)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:19)(cid:21)(cid:7)(cid:15)(cid:11)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:4)(cid:7)\"!#(cid:7)%$(cid:22)(cid:31)\n\n(cid:3)(cid:15)(cid:31)(cid:4)(cid:23)(cid:10)(cid:19)(cid:8)(cid:25)(cid:22)(cid:7)&(cid:3)(cid:6)’((cid:19)(cid:15)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:10))*(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:20)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:19)(cid:18)+-,&.(cid:22)(cid:9)(cid:12)(cid:11)/(cid:16)(cid:15)0\n\n54.000 \n\neiner Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer teilweisen Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\n1. In den Fällen II. 2. und 3. liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Die\n\nbeiden Fahrten des Zeugen S. nach Belgien dienten der Abwicklung eines\n\neinzigen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Geschäfts. Der\n\nAngeklagte hatte kein weiteres Kilogramm Rauschgift bestellt, sondern\n\ntauschte lediglich die einmal erhaltene, wirkungslose Substanz um (vgl.\n\nBGHSt 43, 252, 259 m.w.N.). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\n\nnimmt der Senat die im Fall II. 2. ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 2\n\nStPO von der Verfolgung aus. Im Fall II. 3. entfällt zudem - worauf der Gene-\n\nralbundesanwalt zu Recht hinweist - die Verurteilung wegen unerlaubter Aus-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln, weil es sich bei dem Material, das der Zeuge S.\n\nzum Umtausch nach Belgien brachte, nicht um Rauschgift handelte, was dem\n\nAngeklagten bekannt war.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; der\n\nAngeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n2. Die Zusammenfassung der Fälle II. 2. und 3. führt zum Wegfall der für\n\nden Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Als\n\nFolge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzel-\n\nstrafe im Fall II. 3. auf, denn auch insoweit hat sich der Schuldumfang geän-\n\ndert, weil hier die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr von\n\nBetäubungsmitteln entfallen ist. Damit ist auch die die Fälle II. 1. bis 4. erfas-\n\nsende Gesamtstrafe aufzuheben. Die den aufgehobenen Teil des Strafaus-\n\nspruchs betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehenbleiben;\n\nder neue Tatrichter ist an ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellungen,\n\nnamentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers\n\nnicht gehindert.\n\n3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNack\n\nWahl\n\nBoetticher\n\nKolz\n\nHebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/1-str-538-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/1-str-538-03","retrieved":"2026-07-10 15:11:02.773289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-22/1-str-538-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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