{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_526-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"1 StR 526/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 526/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Karlsruhe vom 28. April 2003 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bei-\n\nhilfe zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\ndahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafausset-\n\nzung zur Bewährung verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten \n\nUmgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum \n\nDiebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-\n\nde. Dabei hat es auf Einzelstrafen von einem Jahr und zweimal sechs Monaten \n\nFreiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 80 und 60 Tagessätzen erkannt. \n\n1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) ist \n\nStrafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-\n\nsten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf \n\nJahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte \n\ndurch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden in dem Verfahren 4 Js 529/94 am \n\n8. Juli 1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der \n\nAnordnung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue \n\nUnterbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-\n\nchungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung \n\nselbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjäh-\n\nrung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch \n\neinmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es un-\n\nterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu \n\nArt. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu \n\n§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77, \n\nJähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl., \n\n§ 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-\n\nfahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen \n\nBeihilfe zum Diebstahl im Fall II. 5. der Urteilsgründe und die wegen dieser Tat \n\nverhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen. \n\n2. Der Senat hat hinsichtlich der Gesamtstrafe in Übereinstimmung mit \n\ndem Antrag des Generalbundesanwalts hier § 354 Abs. 1 StPO entsprechend \n\nangewendet. Er erachtet nach den gesamten Umständen, insbesondere im \n\nHinblick auf die lange Verfahrensdauer, aber auch unter Berücksichtigung der \n\nSumme der Einzelstrafen eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem Um-\n\nfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstrafe. Insoweit \n\nbleibt für die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens durch \n\ndas Revisionsgericht kein Raum mehr (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Januar \n\n2004 - 2 BvR 1704/01; BGH, Beschluß vom 13. Februar 2004 - 1 StR 571/03 \n\nund Beschluß vom 11. Mai 2004 - 1 StR 181/04). Da bei der Bestimmung der \n\nSumme der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, \n\nwenn eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden ist (§ 54 Abs. \n\n3 StGB), hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten um zwei Monate reduziert. Unter diesen Umständen ist es ausge-\n\nschlossen, daß die Strafkammer, die im übrigen verjährtes Geschehen bei der \n\nStrafzumessung hätte berücksichtigen können, auf eine niedrigere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie vom Wegfall der genannten Einzelstrafe \n\nausgegangen wäre. \n\n3. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene \n\nÜberprüfung des Urteils weder im verbleibenden Schuldspruch noch hinsicht-\n\nlich der wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen einen Rechtsfehler erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 4. Dezember 2003, die \n\nauch durch die Erwiderung der Revision vom 12. Januar 2004 nicht entkräftet \n\nwerden. \n\n4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache \n\ndes Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine \n\nÄnderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_526-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/1-str-526-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_526-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_526-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/1-str-526-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_526-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:04.429310+00:00"}}