{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_525-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"1 StR 525/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 525/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2003 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bei-\n\nhilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\ndahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Monaten und einer Woche unter Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit \n\ngefährlichen Abfällen, versuchten unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfäl-\n\nlen und Beihilfe zum Diebstahl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es \n\nauf Einzelstrafen von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafen von 90 \n\nsowie 60 Tagessätzen erkannt. \n\n1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) ist \n\nStrafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-\n\nsten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf \n\nJahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte \n\ndurch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 4 Js 529/94 am 8. Juli \n\n1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der Anord-\n\nnung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue Un-\n\nterbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-\n\nchungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung \n\nselbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjäh-\n\nrung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch \n\neinmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es un-\n\nterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu \n\nArt. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu \n\n§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77, \n\nJähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl., \n\n§ 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-\n\nfahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen \n\nBeihilfe zum Diebstahl und die wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe von 60 \n\nTagessätzen. \n\n2. Hinsichtlich der Gesamtstrafe erachtet der Senat in Übereinstimmung \n\nmit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Gesamt-\n\nstrafe für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese beträgt sieben Monate und \n\neine Woche (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 39 Rdn. 4). \n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-\n\ngen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2003, \n\ndie auch durch die Erwiderung der Revision vom 5. Januar 2004 nicht entkräf-\n\ntet werden. \n\nLediglich ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, faires Verfahren: \n\nUnmittelbar aus § 265 StPO folgt keine Pflicht zur Unterrichtung der Ver-\n\nteidigung, wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen etwa anders als die \n\nVerteidigung verstanden hat. Das Gericht muß sich zu Inhalt und Ergebnis ein-\n\nzelner Beweiserhebungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt fairer Verfah-\n\nrensgestaltung erklären. Eine derartige Bescheidungspflicht besteht nicht \n\n(BGHSt 43, 212, 215 f.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02; vgl. \n\nauch BGH StV 2001, 93, 95). \n\n4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache \n\ndes Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine \n\nÄnderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_525-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/1-str-525-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_525-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_525-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/1-str-525-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_525-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:16.102531+00:00"}}