{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_522-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"1 StR 522/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 522/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Traunstein vom 29. Juli 2003 aufgehoben \n\na) \n\nim Strafausspruch und \n\nb) soweit das Landgericht von der Entziehung der \n\nFahrerlaubnis des Angeklagten abgesehen hat. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener \n\nunerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin jeweils nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, \n\nseinen Pkw und 21,922 kg Kokain eingezogen sowie 980 € fü r verfallen erklärt; \n\nvon der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten hat es abgesehen. Die \n\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt \n\nerfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staats-\n\nanwaltschaft richtet sich nach ihrer in der Verhandlung erklärten Beschränkung \n\nnoch gegen den Strafausspruch und das Unterbleiben der Entziehung der \n\nFahrerlaubnis; sie ist begründet. \n\nNach den getroffenen Feststellungen transportierte der Angeklagte auf \n\nVeranlassung eines gewissen \"O.\" mit seinem Pkw Opel Corsa, versteckt hinter \n\nden rückwärtigen Seitenverkleidungen, insgesamt 21,922 kg Kokain von \n\nMaastricht (Niederlande) aus nach Italien. Das Rauschgift war von einem Drit-\n\nten, dem er das Fahrzeug vorübergehend überlassen hatte, im Wagen depo-\n\nniert worden. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland wurde das Rauschgift \n\nentdeckt. Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, mit \"O.\" \n\nsei lediglich der Transport einer Menge von zwei Kilogramm verabredet gewe-\n\nsen. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der \n\nAngeklagte hinsichtlich der Mehrmenge mit bedingtem Vorsatz oder auch nur \n\nfahrlässig gehandelt habe. \n\nI. Die Revision des Angeklagten: \n\nDie Nachprüfung des Urteils deckt zum Strafausspruch keinen den An-\n\ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. \n\n1. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung \n\nnach § 31 Nr. 1 BtMG (i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei versagt. Nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nicht dazu beigetra-\n\ngen, daß die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. \n\n2. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer bei der konkreten Zu-\n\nmessung der Strafe die Wirkungen der ausgesprochenen achtjährigen Frei-\n\nheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten nicht hinreichend bedacht \n\nhaben könnte. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der vollzogenen Un-\n\ntersuchungshaft hebt die Kammer ausdrücklich hervor, der Angeklagte sei \n\ndurch die Trennung von seiner Familie nicht unerheblich beeindruckt (UA \n\nS. 22). Sie hat zudem den Lebensweg und die Lebensverhältnisse des Ange-\n\nklagten ausführlich festgestellt. Daß ihr unter diesen Umständen die Wirkun-\n\ngen der verhängten Freiheitsstrafe aus dem Blick geraten sein könnten, ist er-\n\nsichtlich nicht zu besorgen. Nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichts-\n\npunkte sind in den Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen (§ 267 Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO). Angesichts des Gewichts der Tat des Angeklagten konnte den \n\nFolgen der Freiheitsentziehung ersichtlich nur geringe Bedeutung zukommen. \n\n3. Der Strafausspruch begegnet auch sonst keinen rechtlichen Beden-\n\nken. \n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft: \n\n1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Die Verle-\n\nsung des Protokolls der Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungs-\n\nrichter drängte sich nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat dies dementspre-\n\nchend in der Hauptverhandlung auch nicht beantragt, sondern lediglich ange-\n\nregt. \n\n2. Die Strafkammer hat zu Recht ein Beweisverwertungsverbot hinsicht-\n\nlich der ersten Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Polizei zur Menge \n\ndes von ihm transportierten Kokains angenommen. Der Angeklagte war zum \n\nZeitpunkt seiner Äußerungen nicht als Beschuldigter belehrt; die Strafkammer \n\nkonnte sich auch nicht davon überzeugen, daß ihm die Beschuldigtenrechte \n\naufgrund der in zurückliegender Zeit in Italien erfolgten Verurteilungen geläufig \n\nund aktuell bewußt waren. Die Erwägungen dazu sind tragfähig; gegen sie ist \n\nvon Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\n3. Sachlich-rechtlich halten die Ausführungen des Landgerichts zur sub-\n\njektiven Tatseite hinsichtlich der vom Angeklagten transportierten Kokainmen-\n\nge der Überprüfung jedoch nicht in jeder Hinsicht stand. \n\na) Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung bedingten Vorsatzes \n\ndes Angeklagten hinsichtlich der Kokainmenge beanstandet, deckt sie indes-\n\nsen keinen Rechtsfehler auf. Zwar wird ein Drogenkurier, der weder auf die \n\nMenge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluß nehmen noch diese Menge \n\nüberprüfen kann, in der Regel auch damit rechnen müssen, daß ihm mehr \n\nRauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Das gilt je-\n\ndenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches \n\nVertrauensverhältnis besteht. Läßt er sich auf ein solches Unternehmen ein, \n\ndann liegt auf der Hand, daß er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf \n\nnimmt. Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können aber Umstände \n\nsprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auf-\n\ntraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt (vgl. nur BGH NStZ 1999, 467). \n\nDie Strafkammer hat hier alle Umstände des Falles ausdrücklich erwo-\n\ngen und Zweifel an der billigenden Inkaufnahme des Transports einer Mehr-\n\nmenge nicht auszuräumen vermocht (vgl. UA S. 14-17). Diese tatsächliche \n\nWürdigung, die dem Tatrichter obliegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; \n\nsie läßt weder Würdigungslücken noch sonst von Rechts wegen zu beanstan-\n\ndende Erwägungen erkennen. \n\nb) Die Urteilsgründe leiden indessen an einem Erörterungsmangel inso-\n\nweit, als das Landgericht auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der \n\ngesamten Rauschgiftmenge verneint. Es begründet dies nicht weiter, sondern \n\nverweist lediglich auf die Ausführungen zur Verneinung bedingten Vorsatzes. \n\nDas ist hier nicht tragfähig. Angesichts der geringeren Anforderungen an die \n\nAnnahme etwa bewußter Fahrlässigkeit (vgl. dazu nur Weber BtMG 2. Aufl. \n\n§ 29 Rdn. 1437 ff., insbesondere 1440-1442) und der übrigen zum Gesche-\n\nhensrahmen festgestellten Umstände hätte das besonderer Begründung be-\n\ndurft. Da der Angeklagte die Größe der Hohlräume in seinem Pkw kannte und \n\ndiese seinem Auftraggeber \"O.\" gar vor Antritt der Fahrt durch Abschrauben \n\neiner Seitenverkleidung gezeigt hatte, liegt die Annahme von Fahrlässigkeit \n\nnicht fern. \n\nc) Die abgeurteilten Straftatbestände setzen wenigstens Vorsatz voraus. \n\nFührt der Täter aber eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als \n\ner sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfaßte Mehr-\n\nmenge dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berück-\n\nsichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (§ 46 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch § 29 Abs. 4 BtMG; BGH StV 1996, 90; BGH, Urt. \n\nv. 20. Dezember 1995 - 2 StR 460/95). Die Strafkammer indessen hat hier die \n\nstrafschärfende Berücksichtigung der die Vorstellung des Angeklagten über-\n\nsteigenden Rauschgiftmenge ausdrücklich abgelehnt (UA S. 24). \n\nDanach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat \n\nvermag nicht sicher auszuschließen, daß die hohe Strafe ohne den rechtlichen \n\nMangel im Blick auf die erheblichen Mengenunterschiede (vorgestellte Menge: \n\n2 kg; tatsächlich transportierte Menge: fast 22 kg Kokain) noch höher ausgefal-\n\nlen wäre. \n\n4. Schließlich hält auch die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat lediglich ausgeführt, der versteckte Transport des \n\nRauschgifts im Fahrzeug rechtfertige nicht die Annahme charakterlicher Unge-\n\neignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das genügte hier nicht. \n\nDer Angeklagte war im Begriff, eine außergewöhnlich große Menge von \n\nBetäubungsmitteln im Auftrag einer kriminellen Organisation - auch aus per-\n\nsönlichem Gewinnstreben - unter Einsatz seines Pkw's von Maastricht nach \n\nItalien zu transportieren. Er hat sein Fahrzeug gezielt als Transport- und damit \n\nals Tatmittel eingesetzt sowie seine Fahrerlaubnis - sollte er über eine solche \n\nverfügen - für eine schwerwiegende Straftat mißbraucht. Vor dem Hintergrund \n\nseiner Vorverurteilungen auch wegen Betäubungsmitteldelikten und angesichts \n\nder Ergebnisse der Haaranalyse, der Urinprobe sowie des positiven \"Drug-\n\nWhipe-Tests\" lag deshalb die Annahme nahe, er sei charakterlich ungeeignet \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 69 Abs. 1, §§ 69a, 69b StGB; vgl. zur \n\nMaßregel weiter: Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 69b Rdn. 3). \n\nDas Landgericht hat sich bei der Ablehnung der Maßregel auf die neu-\n\nerdings vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretene Rechtsauffas-\n\nsung zur Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB berufen, die von der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Der erkennende Senat \n\nfolgt dem jedoch nicht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 \n\n- NStZ 2003, 658 m.w.N.). Er ist durch das vom 4. Strafsenat eingeleitete An-\n\nfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG nicht gehindert, wie geschehen zu ent-\n\nscheiden (vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1). \n\n5. Der Strafausspruch sowie die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nbedürfen danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Die insoweit rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende \n\nFeststellungen sind zulässig. \n\nBoetticher Schluckebier Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_522-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/1-str-522-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_522-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_522-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/1-str-522-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_522-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:30.837544+00:00"}}