{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_481-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"1 StR 481/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 481/03\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 15. Mai 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe\n\nverurteilt. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu „be-\n\nstrafen“, weil „sie sich seinem Willen widersetzte“. Er hatte, wie mehrere Zeu-\n\ngen bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie „im Streit“ zu erwürgen und\n\nnach der Strafe für eine „Kurzschlusshandlung“ gefragt, wie er sie nach der Tat\n\nauch vergeblich vorzutäuschen versuchte.\n\nSeine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge\n\ngestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII.\n\nMit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen im\n\nZusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesondere\n\nhätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. von diesem Amt entbunden\n\nund an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. W. bestellt werden müssen.\n\n1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:\n\nAm 14. Mai 2002 legte Rechtsanwalt K. gegenüber der Schwurge-\n\nrichtskammer eine Vollmacht des Angeklagten vor und beantragte, Pflichtver-\n\nteidiger zu werden. Der Angeklagte (der nicht arbeitete) könne keinen Vertei-\n\ndiger bezahlen. Diesem Antrag kam der Vorsitzende am 16. Mai 2002 nach.\n\nAm gleichen Tag zeigten unabhängig voneinander die Rechtsanwälte B. \n\nund Dr. W. gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Vollmachten die Verteidi-\n\ngung des Angeklagten an.\n\nAm 29. Januar 2003 wurden alle drei Verteidiger zu der für vier Tage\n\ngeplanten Hauptverhandlung im Mai 2003 geladen. Rechtsanwalt B. ist,\n\nohne dies zuvor mitzuteilen, nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht\n\nerkennbar am Verfahren beteiligt. Rechtsanwalt Dr. W. ließ dem Gericht\n\nam 2. Mai 2003 fernmündlich mitteilen, er werde an der Hauptverhandlung\n\nnicht teilnehmen. Rechtsanwalt K. teilte mit Schreiben vom 11. März 2003\n\nmit, er sei an den beiden ersten Verhandlungstagen wegen unaufschiebbarer\n\nanderer Hauptverhandlungen verhindert. Er schlage für diese Tage (seinen\n\nSozius) Rechtsanwalt G. – ausweislich des Briefkopfs ebenso wie er Fach-\n\nanwalt für Strafrecht – als Verteidiger vor. Rechtsanwalt G. sei hierzu bereit.\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag am 5. Mai 2003 beantragte Rechtsan-\n\nwalt G. sofort seine Beiordnung; daraufhin bestellte der Vorsitzende ihn an\n\nStelle von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger. Sodann verlas der Ange-\n\nklagte einen vorformulierten Antrag, ihm an Stelle von Rechtsanwalt K. \n\nRechtsanwalt Dr. W. beizuordnen. Er habe kein Vertrauen mehr zu Rechts-\n\nanwalt K. , weil nicht er, sondern Rechtsanwalt G. erschienen sei. Hiervon\n\nhabe ihn Rechtsanwalt K. nicht selbst unterrichtet, sondern er habe es erst\n\nam 29. April 2003 bei einem Besuch von Rechtsanwalt G. im Gefängnis er-\n\nfahren. Bei diesem einzigen Besuch durch Rechtsanwalt G. habe seine Ver-\n\nteidigung nicht ordnungsgemäß besprochen werden können, so daß er zu ihm\n\nauch kein Vertrauen habe. Vertrauen habe er zu Rechtsanwalt Dr. W. , mit\n\ndem er in ständigem Kontakt stehe, allerdings könne er ihn nicht bezahlen.\n\nDaraufhin hob der Vorsitzende die Entpflichtung von Rechtsanwalt\n\nK. auf, da sie auf der unzutreffenden Annahme beruht habe, der Ange-\n\nklagte sei mit einer Verteidigung durch Rechtsanwalt G. einverstanden.\n\nZu sonstigem Verfahrensgeschehen kam es an diesem Tag nicht.\n\nAm nächsten Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt K. . Der Ange-\n\nklagte hielt den Antrag auf dessen Entpflichtung aufrecht, dieser gab eine Er-\n\nklärung ab. Auch wenn sich dies – ebenso wie der Inhalt der Erklärung von\n\nRechtsanwalt K. - nicht aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte offen-\n\nbar inhaltlich ergänzend vorgetragen. Jedenfalls lehnte die Schwurgerichts-\n\nkammer den Antrag ab und führte dabei aus, der Angeklagte behaupte,\n\nRechtsanwalt K. habe ihn „nur 2 oder 3 Mal“ besucht. Rechtsanwalt K. \n\nhabe demgegenüber genaue Termine genannt, an denen sich der Angeklagte\n\ngeweigert habe, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen.\n\nSodann wurde die Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt K. als Vertei-\n\ndiger durchgeführt.\n\n2. Dieser Verfahrensgang gefährdet den Bestand des Urteils nicht.\n\na) Allerdings haben etwa gleichzeitig mit der Bestellung des vom Ange-\n\nklagten bevollmächtigten Rechtsanwalts K. noch weitere Verteidiger Voll-\n\nmacht des Angeklagten vorgelegt; deshalb war die Bestellung von Rechtsan-\n\nwalt K. aber nicht gemäß § 143 StPO rückgängig zu machen. Angesichts der\n\nVermögensverhältnisse des Angeklagten war ohne weiteres absehbar, dass\n\nauch andere Verteidiger (ebenso wie Rechtsanwalt K. ) ihr Wahlmandat nie-\n\nderlegen und ihre Beiordnung beantragen würden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR\n\n1996, 207, 208; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 143 Rdn. 3 m. w. N.).\n\nb) Bei den Entscheidungen vom ersten Verhandlungstag handelt es sich\n\nim Hinblick auf das Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 11. März 2003 im\n\nErgebnis um eine Vertreterbestellung für den vorübergehend verhinderten\n\nRechtsanwalt K. (vgl. Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl. § 142 Rdn. 15 m. w. N.)\n\nund um deren Rücknahme. Nachdem der Angeklagte im Ergebnis zu keinem\n\nZeitpunkt von Rechtsanwalt G. verteidigt worden ist, kann das auf Rechtsan-\n\nwalt G. und seine Bestellung bezogene Vorbringen auf sich beruhen.\n\nc) Die Entscheidung vom zweiten Verhandlungstag, Rechtsanwalt K. \n\nnicht als Verteidiger zu entpflichten, hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\naa) Allerdings hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte Schwurge-\n\nrichtskammer und nicht allein der Vorsitzende entschieden. Ohne dass es auf\n\nweiteres ankäme, hält dies der Senat angesichts der Bedeutung einer ord-\n\nnungsgemäßen Verteidigung für unschädlich (im Ergebnis ebenso <in einer\n\nWehrdisziplinarsache> BVerwG NJW 1969, 2029; w. N., auch für die gegentei-\n\nlige Auffassung, b. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 6; in vergleichba-\n\nrem Sinne auch BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03 m. w.\n\nN.). Außerdem macht die Revision eine Verletzung gerichtsinterner Zuständig-\n\nkeitsregeln nicht geltend (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Voraus-\n\nsetzung der Prüfung etwaiger Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43,\n\n47, 53 m. w. N.).\n\nbb) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das\n\nVertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nach-\n\nhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv\n\nnicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 314 f m. w. N.).\n\nMaßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl.\n\nMüller in KMR § 141 Rdn. 20 m. w. N.).\n\nHieran gemessen erweist sich, zumal angesichts der hier gegebenen\n\nBeweislage, der Vorschlag von Rechtsanwalt K. , vorübergehend seinen So-\n\nzius Rechtsanwalt G. mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht als geeig-\n\nnet, das Verhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger zu erschüttern.\n\nRechtsanwalt K. konnte die persönliche und fachliche Qualifikation von\n\nRechtsanwalt G. zuverlässig beurteilen; die Gefahr, dass durch die vorge-\n\nschlagene Vorgehensweise für die Verteidigung wesentliche Erkenntnisse ins-\n\ngesamt unbeachtet bleiben könnten, ist hier nicht erkennbar. Ebensowenig ist\n\ndie Grundlage der von der Revision aufgezeigten Besorgnis erkennbar, aus\n\ndem gesamten Ablauf ergäbe sich, dass sich Rechtsanwalt K. insgesamt\n\nnicht hinlänglich vorbereitet hätte.\n\ncc) Ob die Art der Information über die ins Auge gefasste zeitweilige\n\nVertretung oder, was offenbar ebenfalls geltend gemacht worden ist, schon\n\nallein die Anzahl der Besuche von Rechtsanwalt K. im Gefängnis geeignet\n\nsein könnte, dessen Entpflichtung zu rechtfertigen, kann der Senat nicht prü-\n\nfen. Ob das Verhalten eines Verteidigers geeignet ist, das Vertrauen des An-\n\ngeklagten zu zerstören, kann regelmäßig ohne Kenntnis von Erklärungen des\n\nVerteidigers hierzu nicht beurteilt werden. Auch insoweit gilt vergleichbares wie\n\nbei der Ablehnung eines Richters, dessen dienstliche Erklärung je nach ihrem\n\nInhalt zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen kann (vgl.\n\nBGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m. w. N.). Dementsprechend\n\nsind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärun-\n\ngen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden\n\nVerfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen. Die Revision be-\n\nschränkt sich dagegen auf die – zutreffende – Feststellung, dass sich der Inhalt\n\nder von Rechtsanwalt K. in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung\n\nnicht aus dem Protokoll ergibt. Dies genügt nicht. Ist, wie hier, für die Beurtei-\n\nlung einer Verfahrensrüge die Kenntnis von Verfahrensgeschehen erforderlich,\n\nfür das die absolute Beweiskraft des Protokolls nicht gilt, macht dies entspre-\n\nchenden Tatsachenvortrag der Revision nicht entbehrlich. Vielmehr ist dann\n\nvom Revisionsgericht die tatsächliche Grundlage des Revisionsvorbringens\n\nanderweitig zu überprüfen, insbesondere an Hand dienstlicher Äußerungen,\n\nauf deren Abgabe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Gegenerklärung (§\n\n347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hinzuwirken hat (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).\n\ndd) Selbst wenn hier aber der Revisionsvortrag als ausreichend zu wer-\n\nten wäre, weil sich aus dem Beschluss, mit dem die Entpflichtung von Rechts-\n\nanwalt K. abgelehnt wurde, der Inhalt von dessen Erklärung genügend ergibt\n\n(für den Fall der Richterablehnung vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 47 m.\n\nw. N.), könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Nach dem unbestrittenen Vor-\n\ntrag von Rechtsanwalt K. hat sich der Angeklagte wiederholt ohne erkennba-\n\nren Grund geweigert, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen. Unter\n\ndiesen Umständen kann sich der Angeklagte bei verständiger Würdigung of-\n\nfensichtlich nicht darauf berufen, er könne Rechtsanwalt K. deshalb nicht\n\nmehr vertrauen, weil ihn dieser nicht genügend informiert oder besucht habe.\n\nIII.\n\nDie auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat e-\n\nbenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/1-str-481-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/1-str-481-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:52.281628+00:00"}}