{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_474-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"1 StR 474/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 474/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 18. Juni 2003 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam auf den Rechtsfol-\n\ngenausspruch beschränkten und zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten\n\nRevision gegen das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung;\n\nsie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der 1952 geborene\n\nAngeklagte vor der hier abgeurteilten Tat bereits vier Banküberfälle. Im Jahr\n\n1982 überfiel er die Volksbank S. , wo er ca. 14.000 DM erbeutete,\n\nund auf der Flucht sodann eine Zweigstelle der Volksbank F. ; dort er-\n\nreichte er die Herausgabe von 16.000 DM. Nachdem er seine Beute durch\n\nGlücksspiele verbraucht hatte, überfiel er schließlich eine Bank in D. \n\nund erwirkte die Übergabe von 97.000 DM. Deswegen verurteilte ihn das\n\nLandgericht Düsseldorf 1984 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten,\n\ndie der Angeklagte verbüßte. Während eines Hafturlaubes überfiel er 1988\n\neine Bankfiliale in K. . Dort nahm er im Kassenraum 50.000 DM an sich und\n\ner-\n\nreichte schließlich vom Filialleiter die Herausgabe weiterer 112.000 DM. We-\n\ngen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Karlsruhe 1988 wegen schwerer\n\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-\n\nten. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich noch wegen Sachbeschädi-\n\ngung, begangen bei einem Fluchtversuch aus der Justizvollzugsanstalt, zu ei-\n\nner Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er im August 1999 aus der Strafhaft\n\nentlassen.\n\nIm August des Jahres 2002 sah der Angeklagte dem Verlust seines Ar-\n\nbeitsplatzes entgegen; er war zudem verschuldet. Mit zwei Bekannten erwog\n\ner, eine Bank zu überfallen. Nachdem drei verschiedene Objekte ins Auge ge-\n\nfaßt waren, überfiel er schließlich am 26. August 2002 gemeinsam mit dem frü-\n\nheren Mitangeklagten P. die Filiale der Kreissparkasse E. \n\nin\n\nO. . Der Angeklagte und P. führten je eine Schreckschuß-\n\npistole bei sich, die für einen unbefangenen Beobachter wie echte Schußwaf-\n\nfen aussahen. Der Angeklagte hatte überdies - wie schon bei einem der frühe-\n\nren Überfälle - eine Bombenattrappe vorbereitet, mit der er die in einer gesi-\n\ncherten Kassenbox stehende Kassiererin zum Öffnen der Zugangstür zwingen\n\nwollte. P. war mit einer Gesichtsmaske aus Armeebeständen ausgestat-\n\ntet, der Angeklagte hatte lediglich eine Baseballmütze auf dem Kopf und ver-\n\nzichtete sonst auf Tarnung. Er trat vor die Kassenbox, zog aus dem mitgeführ-\n\nten Rucksack seine Schreckschußwaffe und richtete diese durch das Sicher-\n\nheitsglas auf die Kassiererin. Gleichzeitig stellte er seine Bombenattrappe di-\n\nrekt an das Sicherheitsglas und sagte: \"Dies ist ein Überfall. Jetzt geht gleich\n\neine Bombe hoch. Machen Sie die Tür auf!\" Als die Kassiererin erwiderte, der\n\nAngeklagte solle \"den Blödsinn\" lassen, betrat auch der Mittäter P. die\n\nBank und hielt seine Waffe in der Hand. Er ging zielstrebig zu den hinteren\n\nBüroräumen. Die Kassiererin fürchtete nun um ihr Leben und öffnete die Zu-\n\ngangstür zur Kassenbox. Der Angeklagte richtete weiter seine Waffe auf sie\n\nund befahl ihr, sich auf den Boden zu legen. Er ging zum Schalter und packte\n\ndie auf dem Kassentisch liegenden Geldscheine ein. Er befahl der Zeugin, sie\n\nsolle auf dem Boden liegen bleiben und ging dann zum Ausgang. Der Mittäter\n\nP. hatte im rückwärtigen Büroraum seine Waffe auf die junge Filialleiterin\n\ngerichtet, die im dritten Monat schwanger war, in Panik geriet und Todesangst\n\nverspürte. Auch sie mußte sich auf den Boden legen und die Arme spreitzen.\n\nSie versuchte jedoch, sich etwas auf die Seite zu legen, da sie panische Angst\n\nhatte, sich in ihrem Zustand auf den Bauch zu legen. Sie flehte den Mittäter\n\nP. an, ihr nichts zu tun. Als dieser hörte, daß der Angeklagte dabei war,\n\ndie Bank zu verlassen, drehte er sich um und folgte diesem. Beide fuhren da-\n\nvon. Die Beute belief sich auf knapp 50.000 Euro. Die beiden Bankbedienste-\n\nten befanden sich infolge des Überfalls in einem Schockzustand. Die Filialleite-\n\nrin war völlig aufgelöst, mußte einen Arzt aufsuchen und war für zwei Wochen\n\nkrankgeschrieben. Sie mußte danach therapeutische Hilfe in Anspruch neh-\n\nmen, ist nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt und hat sich nicht vorstellen\n\nkönnen, wieder ihre Funktion als Filialleiterin auszuüben oder im Kassenbe-\n\nreich zu arbeiten.\n\nDas Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ge-\n\ngen den Angeklagten abgesehen. Die formellen Voraussetzungen seien zwar\n\nerfüllt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Der für die Anordnung erforderliche\n\nHang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten sei indessen nicht mit der\n\nnotwendigen Sicherheit feststellbar (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dem Ange-\n\nklagten bestehe zwar ein \"erhöhtes Rückfallrisiko\". Er verfüge aber über ein\n\nintaktes Wertesystem. Auf ihn könne durchaus positiv eingewirkt werden, wie\n\nseine positive Entwicklung nach einer fast zweijährigen Sozialtherapie im\n\nRahmen des Vollzuges zeige. Das erhöhte Rückfallrisiko mindere sich bereits\n\ndurch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe. Der Angeklagte werde nach der\n\nzu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt sein. Dadurch\n\nmindere sich die Rückfallwahrscheinlichkeit, \"jedenfalls für die Begehung von\n\nBanküberfällen\". Aus einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne zudem\n\nnicht unmittelbar auf einen inneren Hang geschlossen werden. Sicherungsver-\n\nwahrung sei die ultima ratio strafrechtlicher Sanktionen. Deshalb seien beson-\n\ndere Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen zu stellen. Zu-\n\ndem unterscheide sich die neue Tat des Angeklagten von früheren Taten. Hier\n\nsei der Tatentschluß in Vorgesprächen mit dem Mittäter wechselseitig bestärkt\n\nworden. Der Angeklagte selbst habe am Tattag noch zweimal Vorwände ge-\n\nfunden, um die Tat bei verschiedenen angefahrenen Objekten nicht auszufüh-\n\nren, dann aber nicht über \"genügend Kraft\" verfügt, seine Bedenken auszu-\n\nsprechen und das Vorhaben \"abzublasen\".\n\nII. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-\n\nzungen der Sicherungsverwahrung verneint hat, begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Soweit die Strafkammer ausführt, ein Hang des Angeklagten zur Be-\n\ngehung erheblicher Straftaten sei nicht mit der notwendigen Sicherheit fest-\n\nstellbar, läßt dies besorgen, daß sie die Anforderungen an die Annahme eines\n\nsolchen Hanges überspannt hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nDas Merkmal \"Hang\" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen\n\neingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue\n\nStraftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten\n\nentschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-\n\nder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet; ebenso aber auch derje-\n\nnige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu\n\nwiderstehen vermag. Entscheidend ist das Bestehen eines solchen Hanges,\n\nnicht dessen Ursache (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,\n\n502; BGH, Beschluß vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, aus der - von ihr angenommenen - er-\n\nhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit könne nicht unmittelbar auf einen inneren\n\nHang geschlossen werden. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang näher mit\n\nden Vorverurteilungen und den Umständen, unter denen es zu diesen wie auch\n\nzur verfahrensgegenständlichen Tat kam, auseinandersetzen müssen. Der An-\n\ngeklagte hat nach drei Banküberfällen aus einem Hafturlaub heraus erneut\n\n1988 eine einschlägige Tat begangen und zwei langjährige Freiheitsstrafen\n\nverbüßen müssen. Zwar ist er nach seiner Haftentlassung etwa drei Jahre nicht\n\nstraffällig geworden, hat dann aber, in einer schwieriger werdenden Lebenssi-\n\ntuation im Alter von 50 Jahren die neue Tat begangen. Unter diesen Umstän-\n\nden hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen, welche Bedeutung dem\n\nUmstand zukommt, daß der Angeklagte den durch seine Lebenslage bedingten\n\nEinflüssen und der von anderen Personen ausgehenden Versuchung letztlich\n\nnachgab. Dies deutet auf innere Haltlosigkeit und Willensschwäche hin, in de-\n\nren Folge der Angeklagte Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Auch darin\n\nkann eine fest eingewurzelte Neigung gründen, in entsprechenden Situationen\n\nschwerwiegende Straftaten zu begehen. Nach der Begehung des fünften\n\nBanküberfalls liegt solches eher nahe.\n\n2. Schließlich geben die Urteilsgründe Anlaß zu der Annahme, daß das\n\nLandgericht auch für die Gefährlichkeitsprognose von einem nicht zutreffenden\n\nMaßstab ausgegangen sein könnte. Es hat ausgeführt, das erhöhte Rückfallri-\n\nsiko mindere sich durch die erkannte vieljährige Freiheitsstrafe; der Angeklagte\n\nwerde nach der zu erwartenden vollständigen Verbüßung nahezu 60 Jahre alt\n\nsein.\n\nBei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist für die Gefährlich-\n\nkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach feststehender Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeb-\n\nlich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002,\n\n535; siehe zu § 66 Abs. 2 StGB auch BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-\n\nscheidung 6; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - UA S. 21).\n\nDie Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf-\n\nhaft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67\n\nc Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben. Der Tat-\n\nrichter darf - zumal bei der Frage einer obligatorischen Sicherungsverwahrung\n\nnach § 66 Abs. 1 StGB - dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines\n\nlangjährigen Strafvollzuges allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon\n\nbei Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß aufgrund\n\ndessen eine Gefährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzuges der Strafe nicht\n\nmehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoff-\n\nnung auf sich ändernde Umstände können die Gefährlichkeit jedoch nicht aus-\n\nräumen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; BGH, NStZ 2002, 535;\n\nNStZ-RR 1998, 206; BGH, Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil\n\nvom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). Die Würdigung der Strafkammer, die\n\ngenannten Umstände (vieljährige Freiheitsstrafe, Lebensalter nach Verbüßung\n\nnahezu 60 Jahre) minderten die Rückfallwahrscheinlichkeit, wird diesen Anfor-\n\nderungen nicht gerecht. Die Charakterisierung des Angeklagten und die Pro-\n\ngnose legen eher nahe, daß eine nicht mehr bestehende Gefährlichkeit zum\n\nZeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht sicher wird angenommen wer-\n\nden können. Das deutet die Strafkammer selbst an, indem sie von einer er-\n\nhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit ausgeht.\n\nIII. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung muß mithin neu be-\n\nfunden werden. Auch der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann danach kei-\n\nnen Bestand haben. Die Strafkammer hat hervorgehoben, daß sie auf eine ge-\n\nringere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Sicherungsverwahrung hätte\n\nanordnen müssen.\n\nVorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\n\nzwischen der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Freiheitsstrafe und\n\nder Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung kein unmittelbarer\n\nund notwendiger Zusammenhang besteht. Die Zumessung der Strafe folgt\n\ngrundsätzlich der Schuld des Täters; die Wirkungen, die von ihr für das künfti-\n\nge Leben des Täters zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1\n\nStGB; vgl. auch BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1).\n\nDie Sache ist an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, weil\n\nlediglich gegen den erwachsenen Angeklagten neu zu verhandeln und zu ent-\n\nscheiden ist.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/1-str-474-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/1-str-474-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:59.001098+00:00"}}