{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_466-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"1 StR 466/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 466/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin der Bußgeldsache \n\ngegen \n\nwegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden \n\nMitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat auf \n\nVorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2003 – \n\n2 Ss 356/2003 – am 27. April 2004 beschlossen: \n\nZwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ord-\n\nnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wir-\n\nkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht ver-\n\nfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, \n\nwenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in \n\nkeinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit \n\ndem Fahrvorgang steht. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität zwischen dem \n\nFühren eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln \n\nund gleichzeitigem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln. \n\nAls der Betroffene im Mai 2002 einen Pkw führte, wurde er von der Poli-\n\nzei kontrolliert. Er stand unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain \n\nbzw. kokainhaltiger Präparate und führte Kokain bei sich. \n\nAm 30. September 2002 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der \n\nrechtskräftig wurde. Am 3. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Ulm we-\n\ngen des fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln \n\n(§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betrof-\n\nfene Rechtsbeschwerde ein, mit der er geltend machte, die Strafklage sei \n\ndurch den rechtskräftigen Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts ver-\n\nbraucht. \n\n2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde \n\nals unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2001 - Ss 196/01, StV 2002, \n\n240, 241 gehindert. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen \n\nFall war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens einer Verkehrs-\n\nkontrolle unterzogen worden. Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er im \n\nZeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabioiden stand; bei der Durch-\n\nsuchung seines Kraftfahrzeuges wurden zudem in einer Reisetasche im Koffer-\n\nraum ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgefunden. Das strafrechtliche Ermittlungs-\n\nverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von \n\nder Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1 \n\nStPO endgültig eingestellt. \n\nWegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG setzte das \n\nAmtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße in Höhe von 500 DM fest und ordne-\n\nte ein Fahrverbot von einem Monat an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-\n\nschwerde \n\nführte zur Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht \n\nOldenburg. Zur Begründung führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstel-\n\nlung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Verhängung \n\neiner Geldbuße wegen einer Rauschfahrt im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das \n\nVerfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs nach § 153a \n\nAbs. 1 Satz 5 StPO eingetreten sei. Dem Betroffenen könne lediglich der uner-\n\nlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nBtMG nachgewiesen werden, zu dem die \"Rauschfahrt\" hinzugetreten sei. Mit \n\nder Fahrt werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift im Kofferraum auf-\n\nrechterhalten, diese stelle (stets) einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum \n\nBetäubungsmitteldelikt dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit zwischen \n\nbeiden Delikten bestehe, liege auch prozessual nur eine Tat im Sinne von \n\n§ 264 StPO vor. \n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung nicht. Es ist der \n\nAnsicht, daß im Vorlegungsfall die Verurteilung wegen der Straftat des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung einer Ord-\n\nnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entgegenstehe. \n\nZwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiell-rechtlich Realkonkur-\n\nrenz. Der Besitz von Betäubungsmitteln setze einerseits weder den Konsum \n\nderselben noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand \n\nvoraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG knüpfe andererseits \n\nnicht an den Besitz von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren - für \n\nsich genommen straflosen - Konsum und die anschließende Teilnahme am öf-\n\nfentlichen Straßenverkehr an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher \n\nmöglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts ein tatbestandser-\n\nheblicher Beitrag fehlen würde. Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur \n\nbei Gelegenheit des jeweils anderen Delikts begangen worden. Im Vorlegungs-\n\nfall bestehe auch keine verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne von § 264 \n\nStPO. Beide Verhaltensweisen seien hier innerlich nicht derart miteinander \n\nverknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als eine unnatürliche \n\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Die Auf-\n\nrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe - von der zufälligen zeitli-\n\nchen Koinzidenz abgesehen - in keinem erkennbaren inneren Bedingungszu-\n\nsammenhang mit dem Fahrvorgang. Beide Handlungen beruhten auf einem für \n\nsich genommen völlig selbständigen Tatentschluß. Der Fahrvorgang sei aus \n\nsubjektiver Sicht des Betroffenen zweckneutral und habe nicht der Aufrechter-\n\nhaltung des Betäubungsmittelbesitzes gedient. Der Umstand, daß der Betroffe-\n\nne aus tatsächlichen Gründen nur aufgrund des Auffangtatbestandes des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln während der \"Rauschfahrt\", nicht aber \n\nwegen des vorangegangenen Erwerbs derselben, einer zweifelsfrei eigenstän-\n\ndigen Tat, verurteilt werden könne, dürfe nicht dazu führen, daß er hinsichtlich \n\nder Reichweite des Strafklageverbrauchs \"zusätzlich\" privilegiert werde. Im üb-\n\nrigen gebiete die Bedeutung und Eigenständigkeit des betroffenen Schutzgutes \n\nder Verkehrssicherheit, daß die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG \n\neiner eigenständigen Aburteilung zugänglich bleibe. Das Prinzip des \n\nVertrauensschutzes stehe dem nicht entgegen. \n\n3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache gemäß § 121 \n\nAbs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Besteht zwischen dem Besitz eines Kraftfahrzeugführers an \n\nBetäubungsmitteln, die im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden \n\n(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), und der zeitgleich begange-\n\nnen Ordnungswidrigkeit des Fahrens dieses Kraftfahrzeuges \n\nunter der Wirkung von berauschenden Mitteln gemäß § 24a \n\nAbs. 2 StVG verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des \n\n§ 264 StPO?\" \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbin-\n\ndung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt. \n\n1. Das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsich-\n\ntigt entscheiden, ohne hierbei von den tragenden Gründen der Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen. \n\n2. Die Vorlegungsfrage erfaßt aber nach ihrem Wortlaut über die Ent-\n\nscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus auch solche Fall-\n\nkonstellationen, wie etwa die Fälle der Transport- oder Fluchtfahrten, in denen \n\neine verfahrensrechtliche Tatidentität eher in Betracht kommen könnte. Der \n\nSenat hat deshalb – entsprechend dem des Generalbundesanwalts - die Frage \n\nwie folgt präzisiert: \n\n„Besteht zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich began-\n\ngenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges \n\nunter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 \n\nStVG) verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 \n\nStPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraft-\n\nfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszu-\n\nsammenhang mit dem Fahrvorgang steht?“ \n\nIII. \n\nDer Senat tritt – dem Generalbundesanwalt folgend - der Rechtsauffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei. \n\nZwischen beiden Taten – der Rauschtat und dem unerlaubten Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln – besteht schon keine Tateinheit. Die objektiven tat-\n\nbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte decken sich nicht \n\neinmal teilweise; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise - ungeachtet der \n\nzeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung - zwei selbständige, auf ge-\n\nsondert gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungs-\n\nakte dar. Der Täter würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift \n\nauch dann nicht verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil-\n\nnähme. \n\nSachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozes-\n\nsual selbständig. Eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die \n\nüber die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegen-\n\nüber nicht vor, wenn der Täter - wie im Vorlegungsfall - mit einem Kraftfahrzeug \n\nunter der Wirkung berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel \n\nohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil \n\nseines persönlichen Gewahrsams mit sich führt. Beide Tatbestände knüpfen \n\nzwar an die Existenz eines Betäubungsmittels (im Blut bzw. als körperliche Sa-\n\nche) an, greifen aber in ihrer Struktur nicht ineinander. Die Fahrt verfolgt in ei-\n\nnem solchen Fall - anders als in den Transport- oder Fluchtfällen - nicht den \n\nZweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung \n\nder Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu \n\ntransportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verste-\n\ncken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes \n\nist lediglich ein notwendiger Reflex bzw. eine zwangsläufige Begleitfolge der \n\nmit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten Ortsveränderung des Täters. \n\nDie Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich andererseits auch nicht auf \n\ndie Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer insbesondere nicht dazu, sich \n\ndurch den Konsum der Drogen als Genuß- oder Aufputschmittel die Fahrt zu \n\nerleichtern. \n\nHerr Richter am BGH \nHebenstreit ist erkrankt \nund deshalb an der \nUnterschrift gehindert. \n\nNack Boetticher Nack \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_466-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/1-str-466-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_466-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_466-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/1-str-466-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_466-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:43.293149+00:00"}}