{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_455-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"1 StR 455/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 455/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2003 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nZu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Ver-\n\nletzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, be-\n\nmerkt der Senat: \n\nUnbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn auf-\n\ngrund der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durch-\n\nsucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa \n\nwegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder \n\norganisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die \n\nStrafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs \n\n- jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine rich-\n\nterliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die rich-\n\nterliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterli-\n\nche die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002, \n\n3161). \n\nEs kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier \n\nbereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekann-\n\nte, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten \n\nM. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die \n\nWohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement auf-\n\nsuchte und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder \n\nob der Verdacht einer \"Bunkerwohnung\" für Rauschgift erst am \n\nnächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr \n\nam 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbe-\n\nnannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen \n\nGefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, \n\nwar zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Um-\n\nstände jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem beson-\n\nders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine \n\nrechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwer-\n\ntung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG \n\nNJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21). \n\nJedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis \n\n10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche \n\nDurchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen \n\nAnrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in \n\nTäterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die \n\nDurchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von \n\nRauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richter-\n\nlichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hin-\n\ndernisse entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren \n\nsomit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl. \n\nzum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105 \n\nRdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstel-\n\nlung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnah-\n\nme von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezo-\n\ngen wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG). \n\nNack Boetticher Schluckebier \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_455-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/1-str-455-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_455-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_455-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/1-str-455-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_455-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:03.371433+00:00"}}