{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_451-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"1 StR 451/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 451/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 3. Juni 2003 wird mit der Maßgabe\n\nverworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außer-\n\ndem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB) und zur\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten verurteilt.\n\nDer Verurteilung liegt folgendes zu Grunde:\n\nR. L. hatte den Angeklagten gegenüber der Polizei verdächtigt,\n\nam 30. Juli 2002 ihre Scheckkarte entwendet zu haben. Die Polizei fand die\n\nScheckkarte bei ihm, außerdem hatte er kurz nach dem Verschwinden der\n\nScheckkarte damit Geld vom Konto der R. L. abgehoben. Der Ange-\n\nklagte forderte seinen Bekannten W. S. , den Freund der R. \n\n L. auf, diese zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. S. wei-\n\ngerte sich jedoch. Aus Ärger hierüber drang der Angeklagte am 8. August 2002\n\nin angetrunkenem Zustand gewaltsam in die im vierten Stock gelegene Woh-\n\nnung S. s ein, zog den ebenfalls angetrunkenen, ihm körperlich unterle-\n\ngenen S. gewaltsam aus dem Bett und warf ihn schließlich aus dem\n\nFenster aus über zehn Meter Höhe in den Garten. S, wurde schwer\n\nverletzt und überlebte nur dank glücklicher Umstände.\n\nII.\n\nDie auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sach-\n\nrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbrin-\n\ngungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts Bezug.\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und des Schmerzens-\n\ngeldes hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils eben-\n\nfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lie-\n\ngen dagegen nicht vor.\n\na) Der Angeklagte trinkt seit etwa 20 Jahren, zwar zunehmend, aber nach\n\nwie vor nur „gelegentlich Alkohol im Übermaß“. Er hat ein „sich anbah-\n\nnendes Alkoholproblem“. Der sich daraus ergebende Hang zeige sich\n\n„andeutungsweise“ auch schon in den Taten, die früheren Verurteilun-\n\ngen zu Grunde liegen. Die – zahlreichen – früheren Taten sind detailliert\n\nmitgeteilt, ein Zusammenhang mit Alkohol ist jedoch nur vereinzelt er-\n\nsichtlich. Letztmals war der Angeklagte danach bei einem 1994 began-\n\ngenen Einbruch in ein Büro angetrunken, die letzte Vorstrafe überhaupt\n\n(30 Tagessätze wegen Diebstahls einer Klingelanlage) erfolgte 1998.\n\nb) Die Annahme, ein Alkoholproblem bahne sich erst an, erscheint mit der\n\nAnnahme, ein Hang zu Alkoholmissbrauch zeige sich auch an Taten, die\n\nschon etliche Jahre zurück liegen, nicht ohne weiteres vereinbar.\n\nDer Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Ein Hang im\n\nSinne des § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chroni-\n\nsche, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder\n\nwenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine\n\neingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch\n\nÜbung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder ande-\n\nre berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1\n\nHang 4, 5; BGH b. Detter NStZ 2003, 133, 138; Hanack in LK 11. Aufl.\n\n§ 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.) Für all dies fehlen jedoch Anhaltspunkte.\n\nc) Hinzukommen müßte außerdem, daß der Angeklagte die Rauschmittel\n\n„im Übermaß“ konsumiert. Dies bedeutet, daß er sie in einem solchen\n\nUmfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfä-\n\nhigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH b. Detter aaO; Körner\n\nBtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12).\n\nDie Strafkammer stellt demgegenüber ausdrücklich fest, daß der Ange-\n\nklagte „gesund“ und „uneingeschränkt arbeitsfähig“ ist.\n\nd) Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt kein Raum. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbin-\n\ndung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGH, Beschluß\n\nvom 15. Oktober 1996 – 1 StR 591/96; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1\n\nm.w.N.).\n\n4. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß\n\neine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Er-\n\ngebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1\n\nStPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 26. Februar 2003 – 1 StR 7/03; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354\n\nRdn. 32 m.w.N.).\n\nIII.\n\nTrotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig,\n\nden Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\n\nStPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an-\n\ngefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre ( BGH\n\naaO; BGH NStZ-RR 1998, 70 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Tat in der\n\nHauptverhandlung bestritten. Mit seinen Verfahrensrügen hat er unter anderem\n\ngeltend gemacht, sein früheres Geständnis sei unverwertbar gewesen und die\n\nFeststellung, daß eine Zeugin das Tatgeschehen beobachtet hat, sei nicht\n\nrechtsfehlerfrei getroffen worden.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_451-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-451-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_451-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_451-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-451-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_451-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:54.217529+00:00"}}