{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"1 StR 445/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 445/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 23. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafbemessung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer\n\ndes Strafverfahrens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Das Landgericht hat die lange Zeitspanne zwischen den Taten des\n\nAngeklagten und der nunmehrigen Aburteilung ebenso strafmildernd berück-\n\nsichtigt wie den Umstand, daß diese nicht vom Angeklagten zu vertreten ist\n\n(UA S. 44, 45).\n\n2. Soweit die Revision meint, es liege eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung (gemeint: im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) vor, de-\n\nren einzelne Ursachen in den Urteilsgründen näherer Feststellung und Erörte-\n\nrung bedurft hätten, und dabei die Zeiträume zwischen verschiedenen Verfah-\n\nrensereignissen anspricht, gilt folgendes:\n\na) Die Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Will ein Be-\n\nschwerdeführer beanstanden, durch das Verfahren sei das Beschleunigungs-\n\ngebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung sei\n\nim Urteil nicht berücksichtigt worden, so hat er die Tatsachen, die den be-\n\nhaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzule-\n\ngen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermögli-\n\nchen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerde-\n\nführer wie hier beanstandet, das Urteil sei zwar eher allgemein vom Vorliegen\n\neiner Verfahrensverzögerung ausgegangen, aber Art, Ausmaß und Umstände\n\ndieser Verzögerung seien nicht oder nicht genügend festgestellt (so BGHR\n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m.w.Rspr.Nw.).\n\nDem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. So heißt es dort etwa,\n\nder Zeitraum von ca. einem Jahr für das Zwischenverfahren und derjenige von\n\n14 Monaten zwischen der ersten Revisionsentscheidung und dem Beginn der\n\nerneuten Hauptverhandlung seien erörterungsbedürftig gewesen. Hier wäre\n\nvorzutragen gewesen, was die Aktenlage insoweit zur Sachbehandlung und\n\nVerfahrensförderung konkret ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von Amts\n\nwegen das - hier mehr als 60 Stehordner umfassende - Aktenwerk auf Verzö-\n\ngerungen durchzusehen oder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um die\n\nallgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung einer\n\nVerzögerung zu prüfen. Beispielhaft zeigt sich gerade hinsichtlich des Zeit-\n\nraums zwischen der ersten Revisionsentscheidung und der erneuten Haupt-\n\nverhandlung, daß insoweit die Hinweise bedeutsam sein können, die in dem in\n\ndieser Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01\n\n- unter IV.3.d) enthalten sind. Diese können naheliegenderweise zunächst, vor\n\nder Neuverhandlung, weitere Ermittlungen veranlaßt haben. Hierzu wäre kon-\n\nkret vorzutragen gewesen. Wäre dies geschehen, ergäbe sich eine andere Be-\n\nurteilung als auf der Grundlage des unvollständigen Revisionsvortrages. Auch\n\nsoweit sich die Revision darauf bezieht, daß die Strafkammer im Urteil aus-\n\nführt, nach dem 13. Oktober 1995 sei ein \"vorübergehender faktischer Still-\n\nstand\" in den polizeilichen Ermittlungen eingetreten, hätte die Revision dazu\n\nEinzelheiten darlegen müssen, insbesondere auch zur Frage der genauen\n\nDauer dieses Stillstandes.\n\nb) Die Rüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht von\n\neiner \"überlangen Verfahrensdauer\" ausgeht und diese bei der Bemessung der\n\nGesamtstrafe konkret, bei der Zumessung der Einzelstrafen in allgemeiner\n\nForm kompensiert hat.\n\nDer Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die\n\nStrafkammer unter dem Oberbegriff der \"überlangen Verfahrensdauer\" neben\n\ndem reinen Zeitablauf auch eine \"rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\"\n\nfeststellen wollte. Dafür spricht die vorgenommene Kompensation bei der Ge-\n\nsamtstrafbildung. Zudem umfaßt der verwendete Oberbegriff in der älteren\n\nRechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 181) durchaus auch die rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerungen, wie sich an der Veröffentlichung von ein-\n\nschlägigen Entscheidungen und Stellungnahmen im Schrifttum unter entspre-\n\nchenden Überschriften und Leitsätzen zeigt (so schon BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 12 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage dieser Bewertung das Maß der\n\nKompensation bei der Straffindung hinreichend bestimmt. Bei der Bildung der\n\nGesamtstrafe hat es den Strafabschlag von einem Jahr und sechs Monaten\n\nausdrücklich festgehalten und im Urteil als solchen ausgewiesen. Daß dies bei\n\nden Einzelstrafen - obgleich grundsätzlich erforderlich - nicht konkret in Form\n\neiner Gegenüberstellung verschiedener Strafmaße geschehen ist, vermag den\n\nBestand des Strafausspruches hier nicht zu gefährden. Die Strafkammer hat\n\nausdrücklich hervorgehoben, sie hätte höhere Einzelstrafen angesetzt, wenn\n\nnicht eine Kompensation erfolgt wäre (UA S. 48). Deshalb steht nicht zu besor-\n\ngen, daß der Angeklagte etwa im Falle der späteren Notwendigkeit einer an-\n\nderweitigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beim Wegfall der jetzt in Re-\n\nde stehenden Gesamtstrafe benachteiligt werden könnte. Angesichts der eher\n\nmilden Einzelstrafen und des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafen-\n\nbildung vermag der Senat zudem sicher auszuschließen, daß das Verhältnis\n\nzwischen den ermäßigten wie nicht ermäßigten Einzelstrafen und den beiden\n\ngegenübergestellten Gesamtstrafen unstimmig sein könnte (vgl. dazu BGH\n\nNStZ 2002, 589).\n\nc) Der Senat sieht indessen auf der Grundlage der Urteilsausführungen\n\nkeinen Grund zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung,\n\nweil das Verfahren von außergewöhnlicher Komplexität und auch sonst schwie-\n\nrig war. Durch die gegenteilige Wertung des Landgerichts und die darauf ge-\n\nstützte, genau bemessene Milderung der Gesamtstrafe ist der Angeklagte je-\n\ndoch nicht beschwert.\n\nSoweit sich aus dem Urteil des Landgerichts selbst einige zeitliche\n\nSpannen zwischen Verfahrensabschnitten ergeben (UA S. 44 f.), erweisen sich\n\ndiese in einer Gesamtschau nicht als von solcher Qualität, daß dies die An-\n\nnahme der Rechtsstaatswidrigkeit und der Unangemessenheit (im Sinne von\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) begründen könnte. In Fällen solcher Art hat der Tat-\n\nrichter zu prüfen, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist verhandelt\n\nworden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensab-\n\nschnitte dann nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt,\n\nwenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang\n\nwird. Dabei beginnt die \"angemessene Frist\" im Sinne der Konvention, wenn\n\nder Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit\n\ndem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Neben der gesamten Dauer\n\nvom Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage der Angemessenheit\n\ndie Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit\n\ndes Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Be-\n\nschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbunde-\n\nnen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien in Betracht\n\n(siehe nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; vgl. zu-\n\nsammenfassend Franke in MünchKomm. StGB § 46 Rdn. 62 mit weiteren\n\nRechtsprechungsnachweisen).\n\nHier handelt es sich um eine umfangreiche, schwierige Wirtschaftsstraf-\n\nsache, die zunächst wegen mehrerer Tatkomplexe gegen vier Angeklagte ge-\n\nführt wurde. Die erste tatrichterliche Hauptverhandlung dauerte vom Oktober\n\n1999 bis zum August des Jahres 2000. Das erste, vom Senat später teilweise\n\naufgehobene Urteil umfaßte in seiner schriftlichen Begründung 510 Seiten. Das\n\nGewicht des gegen den Angeklagten jetzt noch bestehenden, abgeurteilten\n\nTatvorwurfs erweist sich zumal im Blick auf die außergewöhnliche Schadens-\n\nhöhe von 128 Mio DM als erheblich. Angesichts der Komplexität der Vorgänge\n\nist es auch nicht zu beanstanden, daß die Erstellung des polizeilichen Schluß-\n\nberichts, die Anklageerhebung und die Entscheidung über die Eröffnung des\n\nHauptverfahrens sowie die Vorbereitung der beiden Hauptverhandlungen, aber\n\nauch das erste Revisionsverfahren mehrmonatige Zeiträume in Anspruch ge-\n\nnommen haben. Schließlich ist zu bedenken, daß die Ausschöpfung der von\n\nder Dauer der ersten Hauptverhandlung mitbestimmten Frist zur Absetzung der\n\nUrteilsgründe ebensowenig eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\n\nmitzubegründen vermag wie die auf Revision des Angeklagten hin erfolgte teil-\n\nweise Aufhebung des ersten Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. Dies ist Ausfluß der Gesetzeslage und\n\neines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 15). Der Angeklagte war zwar ersichtlich über wenig-\n\nstens sieben Jahre hin (ausgehend von der im Urteil erwähnten ersten Be-\n\nschuldigten-Vernehmung) dem Verfahren ausgesetzt, befand sich aber - im\n\nJahr 1997 - nur etwa dreieinhalb Monate in Untersuchungshaft.\n\nSoweit der Senat von Amts wegen auf die zulässige Revision hin Verfah-\n\nrensverzögerungen nach Erlaß des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu\n\nberücksichtigen hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8), wo-\n\nrauf die Revision zutreffend hinweist, vermag er indes in dem Zeitraum von\n\netwa drei Monaten zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung beim\n\nLandgericht und der Übersendung des gesamten Vorganges an den General-\n\nbundesanwalt nichts Beanstandungswürdiges zu sehen. Diese Dauer erklärt\n\nsich hier zwanglos aus den zu beachtenden Regularien (vgl. § 347 StPO,\n\nNr. 163 ff. RiStBV) und dem großen Umfang des Aktenwerks, das auch drei\n\nAndere betraf.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/1-str-445-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/1-str-445-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:21.242414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-17/1-str-445-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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