{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_443-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"1 StR 443/03","doktyp":"Senatsurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 443/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2003\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatanwalt-\n\nschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Juli 2001 wegen Hehle-\n\nrei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der\n\nzum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision beanstandete die Staats-\n\nanwaltschaft, daß dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schwe-\n\nren) Raub, der Vortat, für schuldig befunden wurde. Das Urteil des Landge-\n\nrichts wurde mit Urteil des Senats vom 9. Juli 2002 (1 StR 88/02) aufgehoben;\n\ndie Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. Diese hat den Angeklagten am 5. Juni 2003 wiederum - nur - wegen Heh-\n\nlerei verurteilt, jetzt zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-\n\nten. Mit der erneut eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision ver-\n\nfolgt die Staatsanwaltschaft ihr Ziel - letztlich Verurteilung wegen Raubes -\n\nweiter. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine\n\nVerurteilung. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.\n\nII.\n\nDem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-\n\nkannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler\n\n Z. in dessen Anwesen in Zi. großer Bergkri-\n\nstalle und anderer Gegenstände im Wert von mindestens 150.000,-- DM be-\n\nraubt und diese zu einem erheblichen Teil anschließend in seine Wohnung in\n\nH. verbracht zu haben. Dort wurden sie bei einer Durchsuchung in ande-\n\nrer Sache aufgefunden. Der Angeklagte behauptet, alles rechtmäßig erworben\n\nbzw. geschenkt bekommen zu haben, überwiegend vom Geschädigten \n\nZ. .\n\nIII.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte erneut\n\nletzte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden.\n\nDies ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Würdigung der Beweise ist dem Tatrichter vorbehalten. Kann er\n\nZweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies in\n\nder Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt\n\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nDas ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik, mit\n\ngesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissen\n\nder Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in ent-\n\nscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiser-\n\nwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht über-\n\nspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-\n\ndung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil\n\ndenknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit\n\nnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\n\nMaß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische\n\nMöglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (BGH, Senatsurteil vom 9. Juli\n\n2002 - 1 StR 88/02 -; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat das angefochtene Urteil Bestand.\n\nDie Beweiswürdigung ist erschöpfend. Insbesondere hat sich die Strafkammer\n\nnunmehr auch mit der Frage der Finanzierbarkeit des Einkaufs der Gegenstän-\n\nde durch den Angeklagten und mit dessen Äußerung über A. ge-\n\ngenüber Z. auseinandergesetzt. Die Würdigung der Beweise trägt\n\n- ohne daß dabei zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt\n\nwurden - die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen; zwingend\n\nmüssen diese nicht sein.\n\nVon den Ermittlungsbehörden nach Abschluß des landgerichtlichen\n\nVerfahrens gewonnene neue Erkenntnisse können im Revisionsverfahren kei-\n\nne Berücksichtigung mehr finden.\n\nIV.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_443-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/1-str-443-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_443-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_443-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/1-str-443-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_443-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:26.584858+00:00"}}