{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_437-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"1 StR 437/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 437/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n17. Februar 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er \"lediglich lästige\",\n\ngeringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten auch in Zu-\n\nkunft nicht zu erwarten seien.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer früh-\n\nkindlichen Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete psychische We-\n\nsensveränderung vor, die im wesentlichen von \"paranoiden Befürchtungen so-\n\nwie einer Störung der Affektivität\" geprägt ist. Der Beschuldigte fühlt sich \"von\n\nPersonen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt und bedroht\", was\n\nimmer wieder zu \"aggressiven Spannungszuständen\" führt. Insgesamt liegt ei-\n\nne krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor.\n\n2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat der Be-\n\nschuldigte etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt,\n\nbeschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen\n\n- überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in allen Fällen klar würde,\n\nwodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit festgestellt, handelt es sich\n\ndarum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der Polizei, gegen\n\nBelästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder Herumwerfen von Abfäl-\n\nlen - zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen Ausfällen kam es aber auch\n\nzu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's der Nachba-\n\nrin\n\nV., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder Knochen in\n\nihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der Nachbarin\n\nH. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein\n\nintensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den Polizeibe-\n\namten S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn\n\njedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte den Vater\n\nS.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren Gründen\n\nbeleidigt und zu schlagen versucht haben soll.\n\n3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Bewertung\n\nder Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind.\n\nInsoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall durch Beweisauf-\n\nnahme über einen von einem anderen Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten\n\nVorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:\n\na) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier\n\nTüren und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem Vorfall zerschlug\n\ner die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater los. Als die-\n\nser ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf er die Mutter zu Bo-\n\nden und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam, kratzte er, biß\n\nund schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an Händen und Armen\n\nverletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren \"Benutzung ...\n\nscheiterte, da der Abzug ... blockiert war\".\n\nWegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.\n\nb) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte\n\nauf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht, bleibt offen -\n\nohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und sich\n\nauf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers und mußte\n\nwochenlang einen Gips tragen.\n\nc) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren gemäß\n\n§ 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der Straße einen verstorbe-\n\nnen Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und ihrem\n\nBegleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park nachgeschaut\n\nzu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und Belästigungen ver-\n\nbat, \"schob\" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins Ge-\n\nsicht.\n\n4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche,\n\nsondern nur lästige Taten vor, die sich im \"unteren Bereich\" bewegten; letztlich\n\nseien es \"Nachbarstreitigkeiten\", denen mit den \"Mitteln des Zivilrechts\" zu be-\n\ngegnen sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren \"Konflikten\" und dem\n\nentsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten - zu\n\nrechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr für die Allgemein-\n\nheit begründe dies jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der im einzelnen\n\ngewürdigten früheren Taten sei daher eine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus unverhältnismäßig und komme nicht in Betracht.\n\nII.\n\nWenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden Erwä-\n\ngungen ausgeht, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu folgen\n\nwäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle unklar.\n\nDer gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die Strafkammer\n\nhervorhebt, sieht bei \"weiterer Verschlechterung des psychischen Befindens\"\n\neine \"Eskalationsgefahr\". Zugleich hat er die Möglichkeit schwerer wiegender\n\nrechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als \"reine Spekulati-\n\non\" bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei \"Anwendung der erwähnten Kriterien\"\n\nnur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden \"vergleichbare Delikte\"\n\nbejaht.\n\nEs erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener Sachver-\n\nständiger im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und den zu\n\nerwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner Prognose nach\n\neigener Bewertung \"reine Spekulationen\" anstellt. Auch die Verknüpfung dieser\n\nPrognose mit den \"erwähnten Kriterien\" ist unklar. Es ist zwar nicht ausdrück-\n\nlich gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer im\n\nübrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein rechtliche Erwä-\n\ngungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Die rechtliche Gewich-\n\ntung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht verdeutlichen,\n\nwarum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den festgestellten Taten\n\nnicht zu rechnen ist.\n\n2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der frühe-\n\nren als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche Bedenken:\n\na) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht nur we-\n\ngen des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam, sondern\n\nauch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen Va-\n\nter-Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu ei-\n\nnem Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich genannten eheli-\n\nchen Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden\n\nkann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für die Annahme, all\n\ndies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei in einem\n\nvergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer mit dem\n\ngewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist insbesondere die Erwägung, der\n\nBeschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen wollen, mit der\n\nFeststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem blockierten\n\nAbzug gescheitert.\n\nb) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber\n\nHerrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne erkennba-\n\nren Grund (unter anderem mit dem Wort \"Dreckhammel\") beleidigt habe und\n\nder Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt, sondern Folge der\n\nAuseinandersetzung wegen dieser \"Formalbeleidigung\" gewesen sei, ist nicht\n\nohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren\n\nGrund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf ihn ge-\n\nsetzt; dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß es auf eine isolierte Be-\n\nwertung jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese auch in\n\nihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten zurückgehende Verletzung\n\nschon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer meint, \"im\n\nuntersten Bereich\".\n\nc) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem \"unteren\n\nBereich\" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe des\n\nfrüheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.\n\nd) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die\n\nBewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des Urteils führen\n\nmüßten, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt\n\nwären.\n\nDies ist jedoch nicht der Fall.\n\nInsbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur) \"Nachbarstrei-\n\ntigkeiten\" vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger\n\nAuseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der Beteiligten\n\nihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe anknüpfen\n\nund im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies, wie hier, vor-\n\naussichtlich nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck\n\nbringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht um Vorgän-\n\nge, die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung gemäß § 63\n\nStGB rechtfertigen könnten.\n\nAll dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des Beschul-\n\ndigten und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte\n\nfühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt kommt, bedroht und\n\nreagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei den Eltern\n\nlebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von 1989 hinaus häufige\n\nwechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die jeweiligen Nachbarn.\n\nDarüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet, wie z.B. der Begleiter der\n\nWitwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des Polizisten S.,\n\noder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen Beziehung\n\nzum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein weiterer wesentlicher\n\nUnterschied zu \"Nachbarstreitigkeiten\" liegt auch darin, daß, soweit ersichtlich,\n\nkeiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne vorwerfbares\n\neigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst hat. Insgesamt\n\nliegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des Beschuldigten jeder-\n\nmann, der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht nur gegen\n\nseine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein Eigentum, sondern\n\nauch gegen seine körperliche Integrität rechnen muß. Es bedarf auch keiner\n\nweiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Kno-\n\nchenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Ge-\n\nsicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit\n\nhinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 2003\n\n- 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betrof-\n\nfenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht\n\noder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins Gewicht, daß sich\n\ndiese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden Grunderkrankung über Jahre\n\nhin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen Umständen darauf an-\n\nkäme, ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen\n\nist.\n\n3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuhe-\n\nben. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen\n\nund habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine Möglich-\n\nkeit, überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen Feststellungen der Strafkam-\n\nmer rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als mögliche\n\nGrundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der Aufhebung\n\neines Freispruchs).\n\nIII.\n\nDer Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nBei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden Maßre-\n\ngel kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptver-\n\nhandlung an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 13, vor § 61 Rdn. 10 m.w.\n\nNachw.).\n\nAus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ergibt\n\nsich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes München am\n\n11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er im\n\nRahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.\n\nDie Strafkammer führt aus, daß bei \"Rückkehr des Beschuldigten in sein\n\nbisheriges Umfeld\" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen sei. Dies\n\nspricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch im Be-\n\nzirkskrankenhaus war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der \"behandeln-\n\nden Ärztin\", die von einer deutlichen Verbesserung durch die Behandlung im\n\nBezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche Krankheitsein-\n\nsicht und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende Stabilisie-\n\nrung sei \"auf Grund des geänderten äußeren Rahmens\" aber festzustellen,\n\naggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen. Dementspre-\n\nchend basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen auf der\n\nAnnahme einer \"Unterbrechung der Behandlung\".\n\nAll dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern sie geht\n\nohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten \"bei Rückkehr\" aus. Die rechtlich\n\ngebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten\n\n(vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht\n\nhinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkam-\n\nmer wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung\n\nund den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten zum Zeit-\n\npunkt der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den Umständen\n\nkönnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen sein oder jedenfalls die\n\nGrundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer Unterbringungsanordnung\n\nzur Bewährung vorliegen.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/1-str-437-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/1-str-437-03","retrieved":"2026-07-10 15:15:01.672731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/1-str-437-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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