{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"1 StR 420/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu III. 1. Veröffentlichung: ja AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1 Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhält- nisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Ge- samtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Ein- druck der Vollständigkeit erwecken.","text_plain":"BGHR: ja zu II. 1.-2. \n\nBGHSt: ja zu III. 1. \n\nVeröffentlichung: ja \n\n________________________ \n\nAktG § 400 Abs. 1 Nr. 1 \n\nQuartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhält-\n\nnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Ge-\n\nsamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Ein-\n\ndruck der Vollständigkeit erwecken. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03 - LG München I \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 420/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unrichtiger Darstellung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n14. Dezember 2004 in der Sitzung am 16. Dezember 2004, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten T. H. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten F. H. \n\n- in der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 8. April 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht München I hat die Angeklagten wegen unrichtiger Dar-\n\nstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu Geldstrafen von jeweils 240 Tages-\n\nsätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Landgericht für den An-\n\ngeklagten T. H. auf 5000,-- € und für den Angeklagten F. H. \n\nauf 1000,-- € festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten \n\nmit der Sachrüge; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel \n\nhaben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der EM.TV & Merchandising \n\nAG (EM.TV). Mit Wirkung zum 12. Mai 2000 erwarb EM.TV durch den Kauf der \n\n„Speed Investment Ltd.“ indirekt 50 % der Anteile an der „SLEC“, einer Hol-\n\ndinggesellschaft, die sämtliche Rechte an der Formel 1 (Motorsport) bündelt. \n\nAm 24. August 2000 gaben die Angeklagten im Rahmen einer Ad-hoc-\n\nMeldung, die ins Internet und die Ad-hoc-Datenbank der Deutschen Börse ge-\n\nstellt wurde, sowie in einer parallel dazu veröffentlichten Pressemitteilung die \n\n„Konzern-Halbjahreszahlen erstmals einschließlich der Beteiligungen“ wie folgt \n\nbekannt: \n\n\"EM.TV & Merchandising AG gibt Halbjahreszahlen 2000 be-\nkannt \n\n- Dynamisches Wachstum ungebrochen \n- Konzernumsatz per 30. Juni um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM ge-\n\nstiegen (teilkonsolidiert) \n\n- EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM \n- EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM \n- Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem \n\nVorjahreswert \n\nUnterföhring, 24. August 2000 EM.TV & Merchandising AG gibt die Konzern-\nHalbjahreszahlen erstmals einschließlich der Beteiligungen an der Tele Mün-\nchen Gruppe, an der SLEC - Formel 1 Gruppe und an der Jim Henson Compa-\nny bekannt. Der Konzernumsatz stieg bis zum 30. Juni 2000 um ca. 195 Pro-\nzent im Vorjahresvergleich von 204,8 Mio. DM auf 603,9 Mio. DM. Dieser Be-\ntrag versteht sich auf teilkonsolidierter Basis. Der Einbezug der drei oben ge-\nnannten Beteiligungen erfolgte additiv auf Grundlage der jeweiligen lokalen \ngesetzlichen Berichterstattungspflichten. Den größten Leistungsbetrag erzielte \nder bisherige EM.TV-Konzern mit 223 Mio. DM vor der Formel 1 Gruppe mit \n219 Mio. DM. Mit einem Umsatz von 87 Mio. DM bei der Jim Henson Company \nund 75 Mio. DM bei der Tele München Gruppe wird das Gesamtbild abgerun-\ndet. Die einzelnen anteiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteili-\ngungsgesellschaften sind am Ende dieser Pressemitteilung in tabellarischer \nForm aufgeschlüsselt. \n\nDas EBITDA stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 142,2 Mio. DM um \nca. 66 Prozent auf 236,0 Mio. DM. Die höchsten Ergebnisse erzielte hier die \nFormel 1-Gruppe mit DM 98,5 Mio. vor dem bisherigen EM.TV-Konzern mit \n89,3 Mio. DM, der Tele München Gruppe mit 50,9 Mio. DM und der Jim Henson \nCompany mit minus 2,7 Mio. DM. \n\nDas EBIT liegt mit 158,9 Mio. DM um 40 Prozent höher als der vergleichbare \nVorjahreswert von 113,6 Mio. DM. Auch hier kommen die stärksten Beiträge \nvon der Formel 1-Gruppe und dem bisherigen EM.TV-Konzern mit 86,6 Mio. \nDM bzw. 59,1 Mio. DM. Die Tele München Gruppe folgt mit 16,8 Mio. DM vor \nder Jim Henson Company mit minus 3,6 Mio. DM. \n\n'Das Nettoergebnis unserer erweiterten Gruppe liegt mit insgesamt 110,8 Mio. \nDM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert von 47,6 Mio DM', konstatiert \nF. H. , stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der \nEM.TV. \n\n'Diese Zahlen dokumentieren eindrucksvoll das dynamische Wachstum der \nEM.TV. Auch unsere neuen 'Familienmitglieder' nehmen ohne Verzögerung \ndas Entwicklungstempo der EM.TV auf und tragen somit zur raschen Umset-\nzung unserer Unternehmensphilosophie bei', so T. H. , Vorstandsvor-\nsitzender der EM.TV. 'Die globale Präsenz der starken Dachmarken Junior und \nJim Henson Company ermöglichen die Nutzung der noch nicht ausgeschöpften \nPotentiale jeder einzelnen Marke sowie die Schaffung von synergetischen Ver-\nnetzungen untereinander'. \n\nGewinn- und Verlustrechnungen des EM.TV Konzerns und seiner Beteili-\ngungen \n\nDie einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen des bisherigen EM.TV-\nIAS) sowie erstmalig der Jim Henson Company \nKonzerns \n(gem. \n(100prozentiger Einbezug; \nder Formel-1-Gruppe \n(50prozentiger Einbezug; gem. UK-GAAP) und der Tele München Gruppe \n(45prozentiger Einbezug; gem. IAS) sind wie folgt: \n\ngem. US-GAAP), \n\nIn TDM \nUmsatz \nMaterialaufwand \nRohertrag \nSonstige betriebliche \nErträge \nSonstiger betrieblicher \nAufwand \nEBITDA \nAbschreibungen \nEBIT \nBeteiligungsergebnis \n\nEM.TV \n 223.004 \n -83.931 \n 139.073 \n 2.630 \n\nJim Henson Formel 1 TMG \n 87.453 \n -65.542 \n 21.910 \n 0 \n\n 218.681 \n -108.413 \n 110.268 \n 0 \n\n 74.783 \n -13.155 \n 61.627 \n 1.458 \n\nSumme \n 603.920 \n -271.042 \n 332.878 \n 4.088 \n\n -52.410 \n\n -24.600 \n\n -11.727 \n\n -12.215 \n\n -100.995 \n\n 89.293 \n -30.204 \n 59.089 \n -1.059 \n\n -2.733 \n -855 \n -3.588 \n -19.984 \n\n 98.541 \n -11.976 \n 86.565 \n 0 \n\n 50.871 \n -34.018 \n 16.853 \n -12.979 \n\n 235.971 \n -77.052 \n 158.919 \n -34.023 \n\nFinanzergebnis \nErgebnis der \ngewöhnlichen \nGeschäftstätigkeit \n\n -34.501 \n\n -1.385 \n\n -46.562 \n\n -1.701 \n\n -84.149 \n\n 23.529 \n\n -24.957 \n\n 40.003 \n\n 2.173 \n\n 40.747 \n\nFür die Tele München Gruppe, die Formel 1 Gruppe und die Jim Henson Com-\npany stehen aufgrund der derzeit bei PriceWaterhouseCoopers, der Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft der EM.TV, laufenden Erstkonsolidierung die \nGoodwill-Abschreibungen noch aus. Besondere außerordentliche Effekte im \nersten Halbjahr waren die anteiligen Gewinne bei der Tele München Gruppe, \ndie aus der Veräußerung der 34 Prozent-Beteiligung an dem Fernsehsender \ntm3 in Höhe von 152,7 Mio. DM entstanden sind, sowie 66,5 Mio. DM an Bera-\ntungs- und Bankprovisionsaufwendungen in Verbindung mit der Akquisition \nund Finanzierung der Jim Henson Company und der Formel 1 Gruppe. Das \nNettoergebnis der EM.TV-Gruppe beläuft sich insgesamt auf 110,8 Mio. DM.\" \n\nDie Zahlen der SLEC beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr \n\n2000. Tatsächlich hatte EM.TV die Beteiligung an der SLEC erst zum 12. Mai \n\n2000 erworben. Der auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 11. Mai ent-\n\nfallende Umsatzanteil beträgt 138,189 Mio. DM. Zudem enthielten die Umsatz-\n\nzahlen für den Bereich EM.TV einen Betrag von 60 Mio. DM aus einem Lizenz-\n\nvertrag zwischen EM.TV und der Junior GmbH & Co. KG, der erst nach dem \n\n30. Juni 2000 geschlossen wurde. Die auf die SLEC-Beteiligung entfallenden \n\nBeträge hätten erst ab dem Erwerbszeitpunkt (12. Mai 2000) und die auf den \n\nLizenzvertrag entfallenden Anteile hätten überhaupt nicht in die Zahlen für das \n\nerste Halbjahr aufgenommen werden dürfen. \n\nDies - so die landgerichtlichen Feststellungen - war den Angeklagten \n\nbewußt. Ihnen war auch bewußt, daß die Umsätze und Erträge für die Bewer-\n\ntung der Aktien der EM.TV erheblich waren. Dennoch gaben sie die falschen \n\nZahlen bekannt, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser \n\nlag am 24. August 2000 bei 55,80 € und nach der später en Richtigstellung der \n\nHalbjahreszahlen, soweit sie den Formel-1-Bereich betrafen (Ad-hoc-Mitteilung \n\nvom 9. Oktober 2000), bei 39,90 €. \n\nII. \n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n1. Die Revisionen rügen einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Ver-\n\nfahrens. \n\nDazu tragen sie unter anderem vor, noch vor Beginn der Hauptverhand-\n\nlung habe am 7. Oktober 2002 eine Besprechung zwischen allen drei Berufs-\n\nrichtern der Strafkammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden \n\nVerteidigern der Angeklagten stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe der \n\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verdeutlicht, daß die Staatsanwalt-\n\nschaft einer - von den Angeklagten angestrebten - Einstellung des Verfahrens \n\nnach § 153a StPO entgegentrete. Die Vorsitzende der Strafkammer habe bei \n\ndiesem Gespräch eine Abkürzung des Verfahrens in der Weise zu bedenken \n\ngegeben, daß die Angeklagten eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrig-\n\nkeit nach § 39 WpHG akzeptieren sollten. Als „Vorteil“ einer solchen Lösung \n\nhabe die Vorsitzende angeführt, „daß damit die Gefahr minimiert werde, daß \n\nzivilrechtliche Anspruchsteller aus dem Strafurteil für ihre Position etwas herlei-\n\nten könnten - was im Falle einer Verurteilung nach § 400 AktG, der als Schutz-\n\ngesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gelte, durchaus drohe“. Entsprechende Ge-\n\nspräche über eine mögliche Verständigung seien auch später noch, parallel zur \n\nHauptverhandlung, geführt worden. Sie seien gescheitert, nachdem der Versi-\n\ncherer der EM.TV Merchandising AG für sämtliche Verfahrenskosten und zivil-\n\nrechtliche Schadensersatzansprüche dem Verteidiger des Angeklagten T. \n\nH. mitgeteilt habe, daß entsprechend den Versicherungsbedingungen der \n\nVersicherungsschutz entfalle, falls „wissentliche Pflichtverletzungen von versi-\n\ncherten Personen festgestellt werden“. Der Verteidiger habe dies dem Bericht-\n\nerstatter übermittelt, „zusammen mit der Nachricht, daß unter diesen Umstän-\n\nden beide Herren H. nicht mehr bereit sein könnten, auf die Möglichkeit \n\neiner Anfechtung des auf Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit lautenden \n\nUrteils zu verzichten“. \n\nMit alledem ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens \n\nschon nicht dargetan. Das Landgericht war auch auf der Grundlage des Revi-\n\nsionsvorbringens nicht gehindert, die Angeklagten wegen einer Straftat nach \n\n§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu verurteilen. Eine bindende Zusage der Strafkammer \n\ndahin, daß nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 39 \n\nAbs. 1 Nr. 1 WpHG aF (Fassung aufgrund des 4. Finanzmarktförderungsgeset-\n\nzes - BGBl I 2002 S. 2028 ff.) in Betracht komme, liegt schon deshalb nicht vor, \n\nweil die angestrebte verfahrensbeendende Absprache gescheitert war (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 338 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Hinzu kommt, daß \nsämtliche Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung au-\nßerhalb der Hauptverhandlung stattfanden. Derartige Äußerungen des Gerichts \n\naußerhalb der Hauptverhandlung können zugunsten der Angeklagten keinen \n\nVertrauensschutz begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis wieder \n\nzu beseitigen wäre (BGH NStZ 2004, 342; BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren \n\nVereinbarung 14; Engelhardt in KK StPO § 265 Rdn. 31a; vgl. auch BGH StV \n\n1999, 408). Ansonsten hätten solche - zudem noch gescheiterte - Gespräche \n\nein stärkeres Gewicht als Vorgänge, die als wesentliche Förmlichkeiten bereits \n\nprotokolliert sind. Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair \n\ntrial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3). Auf die \n\nInaussichtstellung konnten sich die Angeklagten nicht verlassen. Es stand ih-\n\nnen frei, durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO auf eine Offen-\n\nlegung der vermeintlichen Zusagen in der Hauptverhandlung hinzuwirken (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 342; BVerfG StV 2000, 3). \n\nDaher kommt es nicht mehr darauf an, daß die Vorsitzende, der Bericht-\n\nerstatter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen \n\nErklärungen der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung entge-\n\ngengetreten sind, seitens des Gerichts sei geäußert worden, der § 400 AktG \n\nsei „vom Tisch“. \n\n2. Die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Ableh-\n\nnung des Sachverständigen Prof. Dr. L. durch die Staatsanwaltschaft wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit bleiben erfolglos. \n\na.) Ein Verstoß gegen § 74 StPO liegt nicht vor. Die Revision kann zwar \n\ngrundsätzlich darauf gestützt werden, daß ein Ablehnungsgesuch gegen einen \n\nSachverständigen zu Unrecht für begründet erklärt worden ist (vgl. Senge in \n\nKK 5. Aufl. § 74 Rdn. 17; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 74 Rdn. 21). Das \n\nRevisionsgericht prüft aber - anders als bei der Richterablehnung - nicht nach \n\nBeschwerdegrundsätzen, sondern nur nach revisionsrechtlichen Gesichtspunk-\n\nten, ob das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei und mit ausreichender Begrün-\n\ndung beschieden worden ist (BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 2). Der Be-\n\nschluß der Kammer genügt diesen Maßstäben. \n\nb.) Es begründet auch keinen Verstoß gegen § 245 StPO, daß die Straf-\n\nkammer den in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen nicht \n\ngehört hat. \n\naa.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stand seiner \n\nVerwendung als Beweismittel „Sachverständiger“ entgegen; insofern war die \n\nBeweiserhebung unzulässig (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 245 Rdn. 29; Detter in FS für Salger S. 231, 235). Die Kammer hätte den \n\nSachverständigen zwar vernehmen können, bevor sie über das Ablehnungsge-\n\nsuch entschied; das Gutachten wäre dann aber (nachträglich) unverwertbar \n\ngeworden (Senge in KK, 5. Aufl. § 74 Rdn. 14 m.Nachw.; BGHR StPO § 74 \n\nAbs. 1 Satz 1 Befangenheit 4). \n\nbb.) § 245 StPO gebot auch nicht die Vernehmung des präsenten Sach-\n\nverständigen als Zeugen. Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen \n\nhinderte die Kammer zwar nicht, ihn über die von ihm im Rahmen seines Auf-\n\ntrags ermittelten Tatsachen als Zeugen oder sachverständigen Zeugen zu ver-\n\nnehmen (vgl. BGHSt 20, 222 ff.; BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 7; BGH \n\nNStZ 2002, 44). Die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO wird aber \n\ndurch die Ladung bestimmt. Die Auskunftsperson (Sachverständiger oder Zeu-\n\nge) muß nur in der Eigenschaft vernommen werden, in der sie vorgeladen wor-\n\nden ist. Wer als Zeuge geladen ist, braucht nicht als Sachverständiger ver-\n\nnommen zu werden und umgekehrt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. § 245 Rdn. 82; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 245 Rdn. 6; Alsberg/ \n\nNüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 794 f.; OLG Stuttgart \n\nJustiz 1971, 312). \n\nc.) Die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung des \n\nSachverständigen als sachverständigen Zeugen erhobenen Verfahrensrügen \n\neines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO genügen nicht dem von § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO geforderten Tatsachenvortrag. Die Revisionen legen nicht \n\ndar, welche Tatsachen Prof. L. als Zeuge bekundet hätte. \n\n3. Auch die Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 \n\nAbs. 2 StPO wegen der unterbliebenen „Vernehmung der Zeugen E. , \n\nM. und S. sowie eines Sachverständigen unter Heranziehung der \n\nin englischer Sprache abgefaßten schriftlichen Vertragsunterlagen“ greifen \n\nnicht durch. \n\na.) Hinsichtlich des Angeklagten F. H. ist die Rüge unzulässig, \n\nweil sie verspätet erhoben worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). \n\nb.) Hinsichtlich des Angeklagten T. H. ist die Rüge zwar recht-\n\nzeitig erhoben, jedoch fehlt es an einer ausreichenden Beweisbehauptung. \n\nDie Revision behauptet, die unterbliebene Beweiserhebung hätte erge-\n\nben, daß alle am Vertragsschluß (Formel 1) Beteiligten „davon ausgegangen“ \n\nund darüber einig gewesen seien, daß die Einnahmen ab 1. Januar 2000 \n\nEM.TV zustünden und von EM.TV auch ab diesem Datum in die Gewinn- und \n\nVerlustrechnung eingestellt werden durften. Das erwartete Beweisergebnis be-\n\nstand mithin in einer von den Zeugen vorzunehmenden rechtlichen Schlußfol-\n\ngerung. Die Beweisbehauptung läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsa-\n\nchen die Zeugen zu dieser Wertung gelangt sein sollen. Schon deshalb greift \n\ndie Rüge nicht durch. Im übrigen könnte jeder der genannten Zeugen allenfalls \n\nbekunden, welche Wertung er selbst vorgenommen hat, weil es sich insoweit \n\num einen inneren Vorgang handelt. Ein Schluß auf eine entsprechende innere \n\nEinstellung des Angeklagten ist damit nicht hinlänglich dargetan. Die Aufklä-\n\nrungsrüge muß deutlich machen, weshalb ein bestimmtes Beweismittel geeig-\n\nnet ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9). Daran fehlt es hier. \n\nIII. \n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen unrichter Darstellung gem. \n\n§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na.) Die Angeklagten waren zur Tatzeit Vorstandsmitglieder der EM.TV \n\nund damit taugliche Täter dieses Tatbestands. \n\nb.) Tathandlung war die Bekanntgabe der „Halbjahreszahlen 2000“ vom \n\n24. August 2000. Soweit diese eine Zusammenstellung von Zahlenmaterial in \n\nTabellenform enthält, handelt es sich um eine Übersicht, soweit die Verhältnis-\n\nse der EM.TV und ihrer Beteiligungen in Berichtsform wiedergegeben sind, \n\nhandelt es sich um eine Darstellung im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. \n\nBGH - II. Zivilsenat -, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [„Infomatec“] = ZIP \n\n2004, 1593, 1596). \n\nc.) Die Bekanntgabe bezog sich auf den Vermögensstand. Diese Vor-\n\naussetzung ist erfüllt, wenn der Bericht so umfassend ist, daß er ein Gesamt-\n\nbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglicht und den Ein-\n\ndruck der Vollständigkeit erweckt (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1596; OLG Stutt-\n\ngart OLGR 1998, 143; Otto in Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 400 Rdn. 32 ff.). \n\naa.) Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertrete-\n\nnen Auffassung ist ein solches Verständnis vom Begriff des „Vermögensstan-\n\ndes“ vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Es trifft insbesondere nicht zu, daß \n\nallein eine Bilanz oder ein Vermögensstatus den „Vermögensstand“ wiederge-\n\nben kann und folglich eine am möglichen Wortsinn orientierte Auslegung dazu \n\nführen müsse, daß letztlich nur solche Vermögensübersichten, nicht aber eine \n\nDarstellung der Ertragslage in einer Gewinn- und Verlustrechnung von § 400 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AktG erfaßt würden. Dem steht schon entgegen, daß selbst die \n\nBilanz den Vermögensstand in diesem (zu engen) Sinne nicht vollständig wie-\n\ndergibt, weil z.B. stille Reserven aus ihr nicht deutlich werden. Hinzu kommt, \n\ndaß die Bilanz stichtagsbezogen erstellt wird und somit die dynamische und - \n\nworauf es entscheidend ankommt - die aktuelle Entwicklung eines Unterneh-\n\nmens nicht erfassen kann. Diese wird aber deutlich durch die Quartalsbericht-\n\nerstattung. Der interessierte (potentielle) Anleger, dessen Vertrauen in die \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben durch § 400 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAktG geschützt werden soll (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1596) kann sich anhand \n\nder letzten Bilanz und der Bekanntgabe der Ertragslage, wie sie sich aus der \n\nGewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Umsatzzahlen aus dem Quar-\n\ntalsbericht ergibt, ein Gesamtbild von der Situation des Unternehmens und der \n\nEntwicklung des Eigenkapitals verschaffen. Dies gilt namentlich für solche Un-\n\nternehmen, deren Geschäftswert wesentlich von der Ertragslage bestimmt wird, \n\nweil sie wegen der Natur des Geschäftsgegenstandes nur über geringes Anla-\n\ngevermögen verfügen. Der „Vermögensstand“ solcher Unternehmen wird maß-\n\ngeblich von der Ertragslage bestimmt. Der Schutzbereich des § 400 AktG er-\n\nstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Ertragslage \n\nder Gesellschaft (vgl. Fuhrmann in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG \n\n§ 400 Rdn. 16). \n\nAuch der Gesetzgeber versteht den Begriff der „Darstellungen oder \n\nÜbersichten über den Vermögensstand“ nicht in dem von der Revision vertre-\n\ntenen Sinne. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 331 Nr. 1 \n\nHGB, der dem § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nachgebildet wurde. Die Vorschrift des \n\n§ 331 Nr. 1 HGB ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich enger als § 400 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AktG. § 331 Nr. 1 HGB erfaßt nur falsche Darstellungen in der Er-\n\nöffnungsbilanz, dem Jahresabschluß und dem Lagebericht. Der Gesetzgeber \n\nhat daneben § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bewußt bestehen lassen, weil § 331 Nr. 1 \n\nHGB den § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nur im Umfang seines engeren Inhalts erset-\n\nzen könne (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen \n\nGemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-\n\nGesetz): BTDrucks. 10/317 S. 100 zu § 286 HGB-E). Der Gesetzgeber hat da-\n\nbei ersichtlich auch keinen Anlaß gesehen, § 400 Abs. 1 Satz 1 AktG in seinem \n\nWortlaut etwa in der Weise anzupassen, daß er unter Verzicht auf die Tatbe-\n\nstandsmerkmale der „Darstellungen und Übersichten über den Vermögens-\n\nstand“ den Anwendungsbereich auf von § 331 Nr. 1 HGB nicht erfaßte sonstige \n\nBilanzen und Lageberichte beschränkte. \n\nDas Tatbestandsmerkmal des „Vermögensstandes“ findet sich im übri-\n\ngen in einer Reihe von weiteren Strafvorschriften (siehe nur § 264a Abs. 1 \n\nStGB; § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7a, 8; § 283b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a; § 313 UmwG; \n\n§ 147 GenG; § 143 VAG), ohne daß dort auschließlich Bilanzen von dem Tat-\n\nbestandsmerkmal erfaßt würden. \n\nbb.) Zu den „Übersichten über den Vermögensstand“ gehören insbeson-\n\ndere Abschlüsse, die im Laufe eines Geschäftsjahres aufgestellt werden (z.B. \n\nLiquiditäts-, Zwischen- und Übersichtsbilanzen), aber auch die Gewinn- und \n\nVerlustrechnung (vgl. Geilen in Kölner Kommentar zum AktG § 400 Rdn. 43; \n\nOtto aaO Rdn. 33; Wilhelmi in Godin/Wilhelmi AktG, 4. Aufl. § 400 Anm. 3a ), \n\nmit Ausnahme des Jahresabschlusses, der wegen der Subsidiaritätsklausel \n\ndes § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG allein von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt wird (vgl. OLG \n\nStuttgart aaO). „Darstellungen über den Vermögensstand“ sind auch Zwi-\n\nschenberichte für die Aktionäre und die Öffentlichkeit (vgl. OLG Stuttgart; Otto \n\naaO \n\nRdn. 35; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 400 \n\nAktG Anm. 5). \n\nQuartalsberichte gehören - je nach der Form ihrer Bekanntgabe - eben-\n\nfalls zu den „Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand“. Dies \n\nergibt sich ohne weiteres daraus, daß solche Zwischenberichte Aktionären und \n\npotentiellen Anlegern eine Beurteilung ermöglichen müssen, wie sich die Ge-\n\nschäftstätigkeit des Unternehmens im Berichtszeitraum entwickelt hat (siehe \n\ndazu: Regelwerk des Neuen Marktes, Nr. II Ziffer 7.1.1; abgedruckt bei \n\nPotthoff/Stuhlfauth, WM 1997 Sonderbeilage Nr. 3, S. 12 ff., S. 21; zum Halb-\n\njahresbericht vgl. auch § 53 ff. BörsZulV und gleichermaßen nun auch Art. 72 \n\nff. der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlarments und des Rates \n\nvom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsen-\n\nnotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden \n\nInformationen). Den Quartalsbericht kennzeichnet mithin der Anspruch auf voll-\n\nständige Information der Adressaten über die Unternehmenssituation im Be-\n\nrichtszeitraum. Bestandteil des Quartalsberichts sind zwingend Zahlenangaben \n\nüber die Umsatzerlöse und das Ergebnis vor und nach Steuern (§ 54 BörsZulV; \n\nArt. 73 Richtlinie 2001/34/EG) bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung (Regel-\n\nwerk des Neuen Marktes, aaO, II. Ziffer 7.1.2 Abs. 2). \n\ncc.) Der von der Revision in der Hauptverhandlung erhobene weitere \n\nEinwand, Anleger und Aktionäre seien durch die Bußgeld- und Strafvorschrif-\n\nten nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor unrichtigen Darstellungen hinrei-\n\nchend geschützt (§ 20a Abs. 1 Satz 1; § 38; § 39 WpHG), so daß es einer An-\n\nwendung des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG auf unrichtige Angaben zur Ertragslage \n\nnicht bedürfe, greift nicht durch. Dagegen bestehen schon deshalb erhebliche \n\nBedenken, weil es sich bereits bei § 88 BörsG aF, dem Vorläufer der Vor-\n\nschriften nach dem Wertpapierhandelsgesetz - im Gegensatz zu § 400 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG - nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handel-\n\nte (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1595). \n\ndd.) Bekanntgegeben wurden hier „Halbjahreszahlen“. Dafür gelten die \n\ngleichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, wie für den Jahresabschluß \n\n(vgl. Heyd, Internationale Rechnungslegung, S. 560 ff.; Tanski, Internationale \n\nRechnungslegungsstandards, S. 286; Heuser/Theile, IAS-Handbuch Rdn. 1170 \n\nff.; siehe auch: Regelwerk des Neuen Marktes, aaO, Nr. II. Ziffer 7.1 „Quartals-\n\nbericht“ und Ziffer 7.1.2). Im Kern wurden die Umsätze sowie die Gewinn- und \n\nVerlustrechnung wiedergegeben, die zwingende Bestandteile des Quartalsbe-\n\nrichts sind (s.o.). Aus den hierin gegenübergestellten Erträgen und Aufwen-\n\ndungen ergibt sich die Zu- oder Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens des \n\nUnternehmens im Berichtszeitraum. Diese Ertragskraft dient unter anderem als \n\nGrundlage für die Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder \n\ndes Ergebnisses je Aktie (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften: \n\nKommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des \n\nEuropäischen Parlarments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die An-\n\nwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtli-\n\nnie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten Richtlinie \n\n83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über Rechnungslegung Ziffern 69 ff.). Die Er-\n\ntragskraft ist daher für den Kapitalanleger am Aktienmarkt von wesentlicher \n\nBedeutung. Dem entspricht, daß es den Angeklagten bei der Bekanntgabe der \n\nHalbjahreszahlen darauf ankam, den Eindruck einer günstigen Gesamtsituation \n\nzu erwecken, um dadurch den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen \n\n(UA S. 31, 39). \n\nUnter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Information kommt hier \n\nhinzu, daß die Ad-hoc-Mitteilung ausdrücklich behauptet, damit werde das „Ge-\n\nsamtbild“ des „EM.TV-Konzerns einschließlich seiner Beteiligungen“ abgerun-\n\ndet. \n\nee.) Der Umstand, daß die Angeklagten die Halbjahreszahlen im Rah-\n\nmen einer Ad-hoc-Miteilung bekanntgaben, führt zu keiner anderen rechtlichen \n\nBewertung. Ansonsten hätte es der Täter in der Hand, allein durch die Wahl \n\nder Form der Bekanntgabe die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Wie-\n\ndergabe der Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlaufen. Soweit der II. Zivil-\n\nsenat im Zusammenhang mit einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung einen Ver-\n\nstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint hat (BGH ZIP 2004, 1593 und \n\n1596) lagen dem Fallgestaltungen zugrunde, bei denen - und hierauf kam es \n\ndort entscheidend an - nur jeweils ein einzelner Geschäftsabschluß bekannt-\n\ngegeben wurde, der mittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation \n\ndes Unternehmens hatte. Dies bedeutet aber nicht, daß Darstellungen über \n\nden Vermögensstand nur deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 400 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AktG herausfallen, weil sie in Form einer Ad-hoc-Mitteilung abge-\n\ngeben werden. \n\nd.) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit Art. 103 \n\nAbs. 2 GG im Hinblick auf das nicht näher definierte Tatbestandsmerkmal \n\n„Verhältnisse der Gesellschaft“ eine einschränkende Auslegung von § 400 Abs. \n\n1 Nr. 1 AktG gebietet (zur Bestimmtheit vgl. BGHSt 30, 285; 42, 219, 221, jew. \n\nm.w.N.). Denn die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft in \n\nZwischenbilanzen und Zwischenberichten sowie deren Wiedergabe gegenüber \n\nder Öffentlichkeit gehört zum den Normadressaten ohne weiteres erkennbaren \n\nKern des Anwendungsbereichs der Vorschrift, weil unrichtige Darstellungen im \n\nZusammenhang mit dem Jahresabschluß entsprechend der Subsidiaritätsklau-\n\nsel (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 letzter Hs. AktG) von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt werden. Im \n\nübrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAktG um ein Sonderdelikt handelt, das sich an Vorstandsmitglieder, Aufsichts-\n\nratsmitglieder und Abwickler von Aktiengesellschaften richtet. Bei Personen \n\ndieses Kreises sind aufgrund ihrer Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse \n\nvorauszusetzen, die sie in die Lage versetzen, den Regelungsgehalt der Vor-\n\nschrift zu verstehen und die Verhaltensweisen daran auszurichten (vgl. BVerf-\n\nGE 48, 48, 57; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 1 Rdn. 21). Dies gilt \n\num so mehr, als es sich um eine Vorschrift handelt, die bereits auf die Einfüh-\n\nrung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) zurückgeht, im \n\nwesentlichen der damaligen Vorschrift des § 314 HGB aF (später § 296 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG 1937) entspricht und in der Praxis auch angewandt wurde (vgl. \n\nFuhrmann in Erbs/Kohlhaas § 400 AktG Anm. 1 und 5 zur Entstehungsge-\n\nschichte und mit Beispielen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). \n\ne.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Unrichtigkeit der \n\nDarstellung festgestellt und bejaht. \n\nDer Einwand der Revision, die Ad-hoc-Mitteilung sei inhaltlich zutref-\n\nfend, greift nicht durch. \n\naa.) Zum einen waren die Zahlen hier schon deshalb unrichtig, weil der \n\nUmsatz aus dem Lizenzvertrag in Höhe von 60 Mio. DM zu Unrecht in die Halb-\n\njahreszahlen eingestellt wurde. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei und mit \n\ntragfähiger Beweiswürdigung festgestellt, daß dieser Vertrag erst nach dem \n\n30. Juni 2000 geschlossen wurde und damit das 1. Halbjahr 2000 nicht betraf. \n\nbb.) Aber auch hinsichtlich des Einbezugs der Zahlen der SLEC war die \n\nAd-hoc-Mitteilung falsch. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung \n\nselbst, wobei es darauf ankommt, wie dieser aus der Sicht eines bilanzkundi-\n\ngen Lesers als Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. Otto aaO \n\nRdn. 14). Die Mitteilung erweckte den Eindruck, als sei der gesamte Umsatz \n\nder SLEC im 1. Halbjahr zu 50 % dem EM.TV-Konzern zuzuschlagen. Sie er-\n\nweckte aufgrund der Bezeichnung „Halbjahreszahlen“ zudem den Eindruck, als \n\nhandele es sich um die Wiedergabe des Ergebnisses des Quartalsberichts. \n\nDas war falsch, weil - in Abweichung vom eigentlichen Quartalsbericht (UA \n\nS. 19) - verschwiegen wurde, daß die 50 %-Beteiligung an der Formel \n\n1-Gruppe erst zum 12. Mai 2000 erfolgte. Die Kammer hat zu Recht darauf ab-\n\ngestellt, daß ohne Benennung des Stichtags bzw. des Erwerbszeitpunkts der \n\nLeser der Mitteilung sich auf der Grundlage der genannten Zahlen kein zutref-\n\nfendes Bild von der Lage des Gesamtkonzerns machen kann, weil unklar \n\nbleibt, ob sich die für SLEC genannten Zahlen auf den Zeitraum ab dem Er-\n\nwerbszeitpunkt oder ab dem 1. Januar 2000 beziehen (UA S. 16; 19). Vielmehr \n\nwird der Eindruck erweckt, als sei der anteilige gesamte Umsatz der SLEC be-\n\nreits ab dem 1. Januar vom EM.TV-Konzern erwirtschaftet worden (UA S. 48). \n\nDie Angabe des Erwerbszeitpunkts ist aber erforderlich, um „gekaufte Ergeb-\n\nnisse“ des erworbenen Unternehmens von denjenigen des Erwerbers und den \n\nnach dem Zusammenschluß (gemeinsam) erwirtschafteten Ergebnissen abzu-\n\ngrenzen (vgl. Lüdenbach in Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2. Aufl. § 31 Rdnrn. \n\n39 und 40 f.). \n\nHinzu kommt, daß die Zahlen für „Jim Henson“ (Erwerbszeitpunkt \n\n21. März 2000) sich nur auf das 2. Quartal beziehen (UA S. 17). Unterstellt, die \n\njeweiligen Erwerbszeitpunkte wären allgemein bekannt gewesen, hätte eine \n\nrichtige Darstellung für beide Beteiligungen einheitlich entweder für das ge-\n\nsamte Halbjahr oder jeweils den Zeitraum ab dem Erwerbszeitraum enthalten \n\nmüssen. Auch darauf hat die Strafkammer zu Recht abgehoben (UA S. 47). \n\nf.) Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern. \n\nDie Überzeugung des Gerichts, daß sich die Angeklagten der Unrichtig-\n\nkeit der Ad-hoc-Mitteilung bewußt waren, beruht auf einer tragfähigen Grundla-\n\nge. Der aus den erwiesenen Tatsachen gezogene Schluß auf vorsätzliches \n\nHandeln war nicht nur möglich, sondern naheliegend, zumal die Angeklagten \n\ndie Halbjahreszahlen gerade deshalb unzutreffend darstellten, weil sie den \n\nKurs der EM.TV-Aktie zu ihren Gusten positiv beeinflussen wollten (UA S. 31; \n\n33). \n\nDie Angeklagten kannten die Problematik des unterjährigen Einbezugs \n\n(UA S. 20). Dennoch stellten sie die Zahlen der SLEC ohne vorherige Konsul-\n\ntation von Fachleuten aus der eigenen Buchhaltung, Wirtschaftsprüfern oder \n\ndes dafür zuständigen Vorstands Dr. G. unkommentiert ab dem 1. Januar \n\n2000 in die Halbjahreszahlen ein (UA S. 20). Der Zeuge Dr. G. hatte die \n\nHalbjahreszahlen vorbereitet und war anschließend in Urlaub gegangen. Nach \n\nseiner Rückkehr wunderte er sich darüber, daß hiervon abweichende Zahlen \n\nbekanntgegeben worden waren und erzwang eine Vorstandssitzung, die am \n\n2. Oktober 2000 stattfand (UA S. 19, 26). Er zweifelte an der Richtigkeit der \n\nvon den Angeklagten während seiner Abwesenheit veröffentlichten Halbjahres-\n\nzahlen, was zu deren Korrektur führte (UA S. 15). Ersichtlich stand die Korrek-\n\ntur in zeitlichem Zusammenhang mit der Vorstandssitzung. Insofern enthalten \n\ndie Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Revision auch ausreichende \n\nFeststellungen zu den Umständen, die zur späteren Korrektur der Zahlen ge-\n\nführt haben. Diese ergeben sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten \n\nT. \n\n H. (UA S. 15). \n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie Strafkammer durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungs-\n\nwidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF \n\nstrafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; \n\nBeschl. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1 \n\nOWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG selbständiges Unrecht enthält. \n\nNäherer Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die \n\nvon den Revisionen aufgeworfenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von \n\n§ 20a WpHG nur folgendes: \n\na.) Art. 103 Abs. 2 GG stand der Anwendung dieser Vorschrift durch die \n\nStrafkammer nicht entgegen. Die Unrechtskontinuität zwischen dem zur Tatzeit \n\ngeltenden § 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF \n\nist gegeben. \n\n§ 20a WpHG hat § 88 BörsG abgelöst (vgl. Senat BGHSt 48, 373 ff. un-\n\nter Hinweis auf BT-Drucks. 14/8017 S. 83, 89). Zutreffend hat das Landgericht \n\nin diesem Zusammenhang zunächst geprüft, ob sich die Angeklagten nach \n\n§ 88 Nr. 1 BörsG strafbar gemacht haben. Das hat die Strafkammer rechtsfeh-\n\nlerfrei bejaht (UA S. 36-39). Sie hat dann den Tatbestand des § 20a Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF geprüft und die \n\nOrdnungswidrigkeit als das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) angewandt. \n\nb.) § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF ist durch die direkte Verweisung auf \n\n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF auch hinreichend bestimmt; es handelt \n\nsich hierbei um die Umsetzung von Rechtsvorgaben der EU. Soweit der Tatbe-\n\nstand „auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2“ verwirk-\n\nlicht werden kann, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfas-\n\nsungsmäßigkeit hier keiner Erörterung, weil die Strafkammer den ausreichend \n\nbestimmten Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF - unabhängig \n\nvon der Verordnung - als verwirklicht angesehen hat. Inzwischen ist die Ver-\n\nordnung nach § 20a Abs. 2 WpHG aF ergangen („Verordnung zur Konkretisie-\n\nrung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ vom 18. \n\nNovember 2003 - BGBl. I 2300). Diese Verordnung, wie auch § 20a WpHG, \n\ndient - teilweise im Vorgriff - der Umsetzung der „Richtlinie 2003/6/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-\n\nGeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)“ - ABl. EG L 96, S. 16 \n\n(vgl. Verordnung EG Nr.2273/2003 vom 22. Dezember 2003 - ABl. EG L 336 v. \n\n23. Dezember 2003 S. 33; BR-Drucks. 639/03 S. 8 und BT-Drucks. 14/8071 \n\nS.89). Die Regelung des § 20a Abs. 2 WpHG, wonach der Verordnungsgeber \n\nnähere Bestimmungen über tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 20a \n\nAbs. 1 WpHG erlassen kann, findet ihre Entsprechung im Erwägungsgrund \n\n(21) der Richtlinie 2003/6/EG. Die Verordnung ist nicht abschließend und wirkt \n\nnicht strafbarkeitsbegründend. Sie hat vielmehr das Ziel, den Marktteilnehmern \n\nLeitlinien an die Hand zu geben, welche Handlungen und Unterlassungen als \n\nKurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20a Abs. 1 WpHG einzustu-\n\nfen sind und welche Verhaltensweisen keinen Verstoß gegen § 20a Abs. 1 \n\nWpHG darstellen (so ausdrücklich klarstellend die Begründung des Verord-\n\nnungsgebers: vgl. BR-Drucks. 639/03 S. 8). \n\n3. Daß die Strafkammer sich an der Anwendung des Straftatbestandes \n\ndes § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG mangels \n\nUnrechtskontinuität gehindert gesehen hat, beschwert die Angeklagten nicht. \n\nWie der Senat bereits entschieden hat, ist nämlich entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts die Unrechtskontinuität zwischen § 88 Nr. 1 BörsG aF und \n\nder Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF gegeben, weil das Gefährdungs-\n\ndelikt des § 88 Nr. 1 BörsG aF das Erfolgsdelikt (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF) \n\nmit umfaßt (vgl. BGHSt 48, 373, 383). Die Prüfung, ob infolge der Bekanntgabe \n\nder unrichtigen Halbjahreszahlen eine Einwirkung auf den Börsenpreis im Sin-\n\nne des Qualifikationstatbestands des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG eingetreten war, \n\nlag daher nahe. \n\n4. Die mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom \n\n28. Oktober 2004 - BGBl. I 2004, S. 2630 erfolgte Herabsetzung des Höchst-\n\nmaßes des zu verhängenden Bußgeldes von eineinhalb Millionen Euro auf ei-\n\nne Million Euro (§ 39 Abs. 4 WpHG) hat der Senat bedacht (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 47. Aufl. § 354a Rdn. 1 ff.). Sie nötigt nicht zu einer Aufhebung \n\ndes Strafausspruches. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen von § \n\n400 Abs. 1 Nr. 1 AktG entnommen und dort im unteren Bereich angesiedelt. \n\nDer \n\nSenat kann ausschließen, daß die Strafkammer auf niedrigere Geldstrafen er-\n\nkannt hätte, wenn die Änderung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße \n\nfür die lediglich unter Strafzumessungsgesichtspunkten berücksichtigte Ord-\n\nnungswidrigkeit bereits bei Beratung des Urteils eingetreten gewesen wäre. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/1-str-420-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":25},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/1-str-420-03","retrieved":"2026-07-10 16:12:46.362871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-16/1-str-420-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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