{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_406-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"1 StR 406/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 406/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLandshut vom 16. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten verneint. Der Angeklagte,\n\nder mit Haschisch im Kilogrammbereich Handel trieb (zweimal 5 kg, einmal 10\n\nkg), hat zwar wegen seines langjährigen Konsums von Kokain insoweit ein Ab-\n\nhängigkeitssyndrom entwickelt. Gleichwohl liegt eine erheblich verminderte\n\nSteuerungsfähigkeit bei der hier gegebenen Konstellation - Handeltreiben mit\n\ngroßen Mengen eines anderen Rauschgiftes - eher fern. Die Strafkammer hat\n\ndeshalb zutreffend darauf abgestellt, daß der Angeklagte immer wieder Jobs\n\nfand und zuletzt als Essensausfahrer tätig war. Er hatte eine Freundin kennen\n\ngelernt, zu dieser eine Beziehung aufgebaut und derentwegen auch seinen\n\nKokainkonsum gedrosselt. Schwere oder gar schwerste Persönlichkeitsverän-\n\nderungen oder starke Entzugserscheinungen lagen ebensowenig vor wie eine\n\nbestimmende Furcht vor solchen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht\n\nzu Recht die Frage einer etwaigen Erheblichkeit verminderten Steuerungsver-\n\nmögens verneint und ist insoweit von der Bewertung des Sachverständigen\n\nabgewichen.\n\nLetzteres ist ebenfalls rechtens: Der Senat hat wiederholt hervorgeho-\n\nben, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit\n\n\"erheblich\" im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt. Diese hat\n\nder Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beant-\n\nworten. Dabei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblich-\n\nkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt überdies von den An-\n\nforderungen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des einzelnen zu\n\nstellen hat. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein\n\nzur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüp-\n\nfungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht auf-\n\ngrund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999,\n\n309, 310; BGH, Urt. vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03).\n\n2. Von Rechts wegen ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, daß die\n\nStrafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine sol-\n\nche Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Über-\n\nmaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine einge-\n\nwurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-\n\nbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,\n\nwobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht\n\nhaben muß (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. §\n\n35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40, jeweils m.w.N.). \"Im Über-\n\nmaß\" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang\n\nzu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch\n\nerheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Körner aaO.; Hanack\n\naaO. Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Solches ist den Urteilsgründen hier nicht zu\n\nentnehmen. Zudem ist auch die Verneinung des symptomatischen Zusammen-\n\nhanges zwischen dem Hang des Angeklagten, Kokain zu sich zu nehmen und\n\nden abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringen\n\nMengen rechtsfehlerfrei (vgl. dazu nur BGH NStZ 2003, 86).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-406-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-406-03","retrieved":"2026-07-10 14:58:39.906976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-06/1-str-406-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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