{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_402-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"1 StR 402/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 402/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n I.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte befand sich in der\n\nSylvesternacht 2002/2003 bei ihrem Freund O. , dem späteren\n\nTatopfer. Dieser richtete eine Sylvesterfeier aus. Zum Jahreswechsel gingen\n\ndie anderen Gäste vor das Haus, während die Angeklagte sich zurückziehen\n\nund etwas hinlegen wollte. Hiermit war O. \"überhaupt nicht einver-\n\nstanden\". Er fing an zu schimpfen und es entspann sich ein mit Worten ausge-\n\ntragener Streit. Er schenkte sich schließlich - allein im Wohnzimmer - ein Glas\n\nSekt ein, um \"nörgelnd alleine zu zechen\".\n\nDie Angeklagte wollte sich im Schlafzimmer auf die am Boden liegende\n\nMatratze legen. Zuvor entnahm sie einer Küchenschublade ein scharfes Metz-\n\ngermesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm, das sie neben sich auf die\n\nMatratze legte. Aus ihren Erfahrungen der letzten zwölf Jahre, in denen sie\n\nalkoholisiert immer wieder in Streitsituationen - \"sogar mit Messern\" - gegen-\n\nüber ihren jeweiligen Lebenspartnern gewalttätig geworden war, wußte die An-\n\ngeklagte, zu welchem Ergebnis diese Vorbereitung führen könnte. Damit, daß\n\nO. sie in Ruhe lassen würde, rechnete sie zu diesem Zeitpunkt nicht\n\nernsthaft. Sie erwartete, daß er wieder zu ihr ins Schlafzimmer kommen würde,\n\num sie zu beschimpfen und um zu streiten. O. hatte sie allerdings nie\n\ngeschlagen; auch jetzt rechnete sie damit nicht. Sie sah allerdings billigend\n\nvoraus, daß sie bei einer Eskalation des Streits einen nicht mehr kontrollierba-\n\nren Aggressionsausbruch haben könnte, in dessen Verlauf sie unter Benutzung\n\ndes eigens bereit gelegten Messers ihren Freund auch so erheblich verletzen\n\nkönnte, daß er stürbe.\n\nSchließlich ging O. , der über das Verhalten der Angeklagten\n\nweiter wütend war, tatsächlich zu ihr ins Schlafzimmer und trat gegen die Ma-\n\ntratze. Er belegte sie mit Schimpfworten und wollte sie jetzt aus der Wohnung\n\nwerfen. Durch diese Beschimpfung in Verbindung mit ihrer Alkoholisierung\n\n(Blutalkoholkonzentration: 2,11 Promille) kam es bei der Angeklagten, wie von\n\nihr vorhergesehen, zu einem Impulskontrollverlust mit einem aggressiven\n\nDurchbruch. Sie geriet in einen Zustand, \"in dem sie nicht mehr wußte, was sie\n\ntat\" (UA S. 9). Sie nahm das Messer auf und stach wild und kraftvoll insgesamt\n\ndreimal auf O. ein. Zwei Stiche trafen diesen am linken Oberarm. Der\n\ndritte Stich drang in die Brust O. s und durchtrennte zwei Rippen nahe\n\ndem Brustbein; er traf den rechten Vorhof des Herzens und verletzte diesen.\n\nDer Stich war lebensgefährlich. Aufgrund glücklicher Umstände bildete sich ein\n\nBlutgerinnsel, das die Verletzung des rechten Vorhofs des Herzens verstopfte.\n\nDeshalb verstarb O. nicht alsbald, sondern konnte im Verlauf des\n\nNeujahrstages durch mehrere Operationen gerettet werden, nachdem die\n\nSchwere der Verletzung schließlich erkannt worden war.\n\nUnmittelbar nach der Tat realisierte die Angeklagte, \"was sie Schlimmes\n\nangerichtet\" hatte (UA S. 9). Sie hockte sich zu ihrem Freund auf den Boden,\n\nnahm dessen Kopf auf ihren Schoß und versuchte ihn mit den Worten: \"Papi,\n\nPapi, schrei nicht, es ist nichts passiert, ich liebe dich\", zu trösten, bis sie von\n\neinem herbeieilenden Gast ihres Freundes ins Wohnzimmer geschickt wurde.\n\n2. Der von der Kammer hinzugezogene psychiatrische Sachverständige,\n\ndem diese sich angeschlossen hat, hat ausgeführt, bei der Angeklagten sei seit\n\nlangem ein episodischer, exzessiver Alkoholmißbrauch festzustellen, der auch\n\nin der Vergangenheit immer wieder zu schwersten aggressiven Durchbrüchen\n\ngeführt habe, die mit Kontrollverlust und partieller Amnesie einhergegangen\n\nseien. Es liege eine neurotische Persönlichkeitsstörung vor. Im Laufe des\n\nStreites, welcher der Tat voraufgegangenen sei, habe sich bei der Angeklagten\n\ninfolge affektiver Erregung ein aggressiver Impulskontrollverlust entwickelt, der\n\nsich im Moment des Zustechens eingestellt habe. Die Fähigkeit zu einsichts-\n\ngemäßem Handeln sei zu diesem Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt, mögli-\n\ncherweise (\"nicht ausschließbar\") sogar aufgehoben gewesen (UA S. 16). Dies\n\ngelte indessen nur für den Zeitpunkt des Zustechens, nicht für den davor lie-\n\ngenden Zeitraum. Für diesen, also während der Impulskontrollverlust sich noch\n\nentwickelt habe, könne allerdings eine erhebliche Einschränkung der Steue-\n\nrungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.\n\nDie Strafkammer hat dementsprechend zu Gunsten der Angeklagten an-\n\ngenommen, daß ihre Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Zustechens \"nicht\n\nweiter vorhanden war\". Die Angeklagte habe allerdings zuvor noch reflektiert\n\nwas sie tat, als sie das Messer eigens aus der Küche geholt und neben sich\n\nauf der Matratze bereitgelegt habe.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte deshalb unter dem Gesichtspunkt\n\nder vorverlegten Verantwortlichkeit des versuchten Totschlags in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Bereitlegens des Messers angenommen\n\nund der Strafbemessung unter Berücksichtigung dieses Umstandes den Straf-\n\nrahmen des minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB zugrun-\n\ndegelegt; diesen hat sie nach Versuchsgrundsätzen nochmals gemildert.\n\n II.\n\nDie Revision ist begründet. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts\n\nder Angeklagten vom Versuch des Totschlags nicht erörtert (§ 24 Abs. 1 StGB).\n\nDessen hätte es aber bedurft; denn die Angeklagte war ersichtlich nach dem\n\ndritten Messerstich durch äußere Umstände nicht gehindert, weiter auf ihr Op-\n\nfer einzustechen. Auch ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird und\n\nzunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann grundsätzlich mit straf-\n\nbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359 zu § 46\n\nNr. 1 StGB aF; MünchKommStGB/Herzberg § 24 Rdn. 137 ff.). Der Senat ver-\n\nmag die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch auch\n\nnicht selbst zu beantworten, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung\n\nhierzu sich als lückenhaft, unklar und deshalb insoweit nicht tragfähig erwei-\n\nsen.\n\n1. Die Prüfung eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts der Ange-\n\nklagten vom Totschlagsversuch hätte zunächst die Bewertung erfordert, ob der\n\nVersuch beendet war; solchenfalls wäre hier mangels konkreter Rettungsbe-\n\nmühungen der Angeklagten ein Rücktritt nicht mehr in Betracht gekommen\n\n(§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Für die Abgrenzung zwischen beendetem und un-\n\nbeendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten\n\nAusführungshandlung maßgebend (sog. Rücktrittshorizont). Beendet ist ein\n\nVersuch erst dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die\n\ntatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt - hier also den tödlichen Aus-\n\ngang - nahelegen, erkennt oder den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächli-\n\nchen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Deshalb kommt es darauf\n\nan, ob nach den drei Messerstichen für die Angeklagte erkennbar eine unmit-\n\ntelbare Lebensgefahr für das Opfer eingetreten war und ob sie mit einem tödli-\n\nchen Ausgang rechnete oder nicht. Im ersten Falle hätte die Angeklagte Akti-\n\nvitäten zur Verhinderung des Erfolges entfalten müssen, um straffrei zu blei-\n\nben; daran fehlte es hier. Im zweiten Falle reichte es, daß sie mit der Tathand-\n\nlung innehielt (vgl. nur BGHSt 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\n\nRücktritt 8; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 15).\n\nBei dieser gebotenen Bewertung hätte der Tatrichter sich weiter die Fra-\n\nge vorlegen müssen, ob während des Zustechens der Angeklagten deren Ein-\n\nsichtsfähigkeit jedenfalls insoweit erhalten war, daß sie eine Vorstellung von\n\nden Folgen ihrer Messerstiche entwickeln konnte. Der Nichteinsichtsfähige wird\n\ndazu in der Regel nicht in der Lage sein. Unterbricht er allerdings sein Handeln\n\nbewußt, wird das für ein Wiedererlangen der Einsichtsfähigkeit sprechen (vgl.\n\ndazu MünchKommStGB/Herzberg § 24 Rdn. 138). Die Urteilsgründe deuten\n\nhierzu darauf hin, daß die Strafkammer von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit\n\nder Angeklagten ausgegangen ist, aber ihre Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit als\n\nmöglicherweise ausgeschlossen erachtet hat (UA S. 16). Allerdings erscheint\n\ndie Wortwahl der Strafkammer insoweit nicht eindeutig. So heißt es im Rahmen\n\nder Feststellungen, die Angeklagte habe nicht mehr gewußt, was sie tat (UA\n\nS. 9). Der psychiatrische Sachverständige hat auch von \"partieller Amnesie\"\n\ngesprochen (UA S. 15). Zwischen dem Ausschluß oder der Einschränkung der\n\nUnrechtseinsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit ist indessen genau zu\n\nunterscheiden (BGHSt 40, 341, 349; BGH bei Holtz MDR 1987, 93; Tröndle/\n\nFischer aaO § 20 Rdn. 3).\n\nHätte die Angeklagte unter Berücksichtigung ihres Impulskontrollverlu-\n\nstes und des aggressiven Durchbruchs nach dem dritten Messerstich erfaßt,\n\ndaß sie ihren Freund lebensgefährlich getroffen hatte und mit dessen Tod ge-\n\nrechnet, wäre der Versuch beendet gewesen. Da sie nach den bisherigen\n\nFeststellungen keine Rettungsbemühungen entfaltet hat, wäre sie dann inso-\n\nweit nicht straffrei (hinsichtlich des versuchten Totschlags §§ 212, 22, 23\n\nStGB).\n\nDie bislang getroffenen Feststellungen zur Frage der Beendigung des\n\nTotschlagsversuchs sind unklar; die Würdigung setzt sich damit nicht ausein-\n\nander: Einerseits erkannte die Angeklagte, was \"sie Schlimmes angerichtet\n\nhatte\" (UA S. 9 unten); andererseits versuchte sie ihren Freund u.a. mit den\n\nWorten zu trösten, es sei \"nichts passiert\" (UA S. 9, 12), und sogar im Kran-\n\nkenhaus wurde der Ernst der Verletzung \"zunächst nicht direkt\" erkannt (UA\n\nS. 17). Allerdings war der dritte Stich mit solcher Wucht geführt, daß zwei Rip-\n\npen des Opfers durchtrennt wurden. All diese Umstände hätten der Bewertung\n\nbedurft.\n\n2. Sollte die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nach\n\ndem dritten Stich zunächst nicht erkannt haben, käme ein freiwilliger Rücktritt\n\nvom unbeendeten Tötungsversuch in Betracht. Hier wäre zu prüfen gewesen,\n\naus welchem Grunde die Angeklagte nicht weiter zustach. Nachdem äußere\n\nUmstände sie daran ersichtlich nicht hinderten, könnte es an der Freiwilligkeit\n\ndes Innehaltens gleichwohl fehlen, wenn willensunabhängige Umstände die\n\nweitere Tatbegehung verhindert hätten. Solche sind bei unwiderstehlichen in-\n\nneren Hemmungen angenommen worden, etwa wenn der Täter infolge\n\nSchocks oder seelischen Drucks unfähig zur weiteren Tatbegehung geworden\n\nwar (vgl. BGHSt 9, 48, 53). Allerdings kann freiwilliger Rücktritt dann vorliegen,\n\nwenn Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichte-\n\nten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentla-\n\ndung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen (vgl. zu alledem BGHSt 7,\n\n296, 299; 9, 48, 53; 21, 216, 217; 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\n\nVersuch, unbeendeter 18; Freiwilligkeit 21; BGH NStZ 1992, 536, 537; 1994,\n\n428 f.; NJW 1993, 2125, 2126; bei Dallinger MDR 1975, 541; vgl. auch BGH\n\nbei Dallinger MDR 1952, 531; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 22 f.).\n\nFür die Entscheidung ist die objektive Sachlage nur insoweit von Be-\n\ndeutung, wie sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestattet\n\n(BGH StV 1988, 527). Bleibt offen, ob der Täter von der weiteren Tatausfüh-\n\nrung - hier des Totschlags - durch Umstände gehindert war, die von seinem\n\nWillen unabhängig waren, so ist nach dem Zweifelssatz von der Freiwilligkeit\n\ndes Rücktritts auszugehen (BGH bei Holtz MDR 1982, 969; MDR 1986, 271;\n\nBGH StV 1992, 10, 11; BGH, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 2 StR 715/94;\n\nTröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 28).\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze hätte die Strafkammer es unter-\n\nnehmen müssen, den Sachverhalt zu klären und dazu Feststellungen zu tref-\n\nfen. Sodann wäre die erforderliche rechtliche Würdigung unter dem Gesichts-\n\npunkt eines etwaigen freiwilligen strafbefreienden Rücktritts anzustellen gewe-\n\nsen. Daran fehlt es.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann im Schuldspruch und auch im Strafaus-\n\nspruch auf dem bezeichneten rechtlichen Mangel beruhen, wenngleich die ver-\n\nhängte Strafe auch unter dem alleinigen Gesichtspunkt der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung als nicht zu hoch erscheinen mag. Der Grundsatz der Einheit-\n\nlichkeit der Tat steht einer Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 353\n\nRdn. 7).\n\n4. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die Annahme voll-\n\nständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit bei einem Affektdurchbruch nur in\n\nAusnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 = BGHR\n\nStGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333 f.; siehe auch BGH StV 1997, 630,\n\n631 a.E.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58). Er wird überdies zu prüfen ha-\n\nben, ob die Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen\n\nist (§ 63 StGB; vgl. BGH StV 1999, 309 f.). Das Verschlechterungsverbot hin-\n\ndert ihn daran nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen\n\nkönnen nahelegen, daß die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil\n\nsie schon früher unter ähnlichen Bedingungen ihre Partner - auch mit dem\n\nMesser - attackiert hat und ein Zeuge sie als \"tickende Zeitbombe\" charakteri-\n\nsiert hat (UA S. 11).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_402-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/1-str-402-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_402-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_402-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/1-str-402-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_402-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:06.078320+00:00"}}