{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"1 StR 380/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 380/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTraunstein vom 21. März 2003 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge,\n\nwegen Bedrohung in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte-\n\nrung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungs-\n\nverbot hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung am 15. Mai 2002 geltend macht, weil das Recht des Angeklagten auf\n\nZuziehung eines Verteidigers beschränkt worden sei (§ 136 Abs. 1 Satz 2,\n\n§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; siehe auch § 141 Abs. 3 StPO).\n\nAuf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 (an-\n\nders jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen Beschl.\n\nv. 17. Dezember 2003 - 5 StR 501/03) kann in Betracht gezogen werden, es als\n\nverfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß an\n\ndie richterliche Vernehmung des Angeklagten und die Haftbefehlseröffnung am\n\n30. April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat. Ob\n\ndie Fortsetzung der polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 2002 deshalb und\n\ntrotz des Einwandes des Angeklagten auf zwei der gestellten Fragen, diese zu-\n\nnächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu wollen, und die anschließende\n\nStellung weiterer Fragen dem Recht auf Verteidigerkonsultation noch in jeder\n\nHinsicht entsprachen, kann offenbleiben. Das gilt insbesondere, soweit der An-\n\ngeklagte nichts mehr über \"G. \" sagen wollte, die nächste, freilich andere\n\nFrage sich aber dennoch mit dieser Person befaßte und der Angeklagte darauf\n\ninhaltlich geantwortet hat. Jedenfalls ist bei der hier gegebenen Verfahrensge-\n\nstaltung in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweis-\n\nverwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhang\n\nnur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des - hier hin-\n\nsichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßes\n\nmit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der\n\ndamalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl.\n\nBGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180). Das führt hier zu folgendem Ergebnis:\n\nDie Vernehmung des Angeklagten am 15. Mai 2002 unterscheidet sich\n\nschon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der Senatsentscheidung\n\nBGHSt 47, 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Be-\n\nlehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich enthielt\n\nsie erneut einen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und das\n\nSchweigerecht. Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständig\n\nund korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seine\n\nRechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen. Der zum Zeitpunkt der Vernehmung\n\nbereits seit einigen Tagen inhaftierte Angeklagte stand nicht mehr unter dem\n\nunmittelbaren Eindruck seiner Festnahme; er hatte zuvor Gelegenheit, sich ge-\n\ndanklich auf seine weitere Verteidigung einzustellen. Er führte schon zu Beginn\n\nder Vernehmung einen Zettel mit sich, auf dem Name, Anschrift und Telefon-\n\nnummer einer ihm zuvor empfohlenen Rechtsanwältin verzeichnet waren und\n\nderen Beiziehung er jederzeit, auch schon vor dem Beginn der weiteren Ver-\n\nnehmung hätte verlangen können. Davon hat er jedoch abgesehen und solches\n\nerst gefordert, als die Vernehmung einen bestimmten Punkt erreichte und er\n\nderen endgültigen Abbruch begehrte. Dies, aber auch die vorherigen Reaktio-\n\nnen auf einzelne Fragen, die er vor Beantwortung erst mit seinem Rechtsanwalt\n\nbesprechen wollte, verdeutlicht, daß er seine Rechte nicht nur kannte, sondern\n\nbewußt differenziert damit umging. Gerade das spätere Verlangen des Ab-\n\nbruchs der Vernehmung wie auch die vorherige Ablehnung einer Antwort auf\n\neinzelne, bestimmte Fragen kennzeichnet die freie Entschließung des Ange-\n\nklagten über das Maß des Gebrauchmachens von seinen Beschuldigtenrech-\n\nten. Hinzu kommt, daß die Vernehmung sich bis zu ihrem Abbruch noch nicht\n\nmit dem Kern des Tatgeschehens befaßt hatte.\n\nSoweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Ab-\n\nbruch der Vernehmung versucht hat, doch noch weitere Angaben von ihm zu\n\nerlangen, erweist sich das freilich als Mißachtung und Verletzung des Schwei-\n\ngerechts; der Angeklagte hatte sich zu jenem Zeitpunkt zweifelsfrei und umfas-\n\nsend darauf berufen. Da er jedoch auf die nochmalige gezielte Nachfrage kei-\n\nnerlei Angaben mehr gemacht und auf seinem Recht zu schweigen beharrt hat,\n\nkann auf diesem Rechtsmangel des Ermittlungsverfahrens das Urteil des Land-\n\ngerichts nicht beruhen.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen indessen gegen die Verwertung\n\nder nach der Vernehmung erfolgten Äußerungen des Angeklagten im Ge-\n\nspräch, während einer der Kriminalbeamten mit der von ihm benannten\n\nRechtsanwältin telefonierte, die dann herbei eilte. Auch bei diesen - nicht proto-\n\nkollierten - Äußerungen kannte der Angeklagte seine Rechte; er hatte das\n\nschon während der Vernehmung in einer in der Bedeutung der jeweiligen Frage\n\nzum Ausdruck kommenden Weise durch sein Verhalten bestätigt. Die Äußerun-\n\ngen fielen - wie der Zusammenhang ergibt - in Kenntnis dessen, daß die von\n\nihm benannte Rechtsanwältin herbeigerufen wurde.\n\nIn Ansehung all dieser Umstände vermag der Senat ein Beweisverwer-\n\ntungsverbot für die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschul-\n\ndigtenvernehmung am 15. Mai 2002 nicht anzunehmen. Es bedarf daher auch\n\nkeiner abschließenden Klärung der unterschiedlichen Auffassungen des\n\n5. Strafsenats und des 1. Strafsenats zum Zeitpunkt des Erfordernisses einer\n\nVerteidigerbestellung.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/1-str-380-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/1-str-380-03","retrieved":"2026-07-10 15:01:02.739210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/1-str-380-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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