{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_379-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"1 StR 379/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 379/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n21. Januar 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt ,\n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 9. Mai 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben\n\na) im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (II 1\n\nder Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\nc) soweit der Angeklagte von den ihm unter Nrn. 1, 3 und 5 der\n\nAnklage und den beiden ersten der ihm unter Nr. 6 der An-\n\nklage zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden\n\nist.\n\n2. Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen\n\na) die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung (II 2\n\nder Urteilsgründe);\n\nb) den Freispruch von dem dem Angeklagten unter Nr. 4 der\n\nAnklage zur Last gelegten Vorwurf\n\nrichtet.\n\nInsoweit hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegen zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Delikte\n\nzur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischen\n\nvon ihm geschiedenen Ehefrau begangen haben soll.\n\nDie Strafkammer hat die entsprechenden Aussagen der Nebenklägerin\n\nfür sich genommen jedoch nicht als hinreichend sichere Verurteilungsgrundla-\n\nge angesehen und ist ihnen nur insoweit gefolgt, als sie sich auch anderweitig\n\nbestätigt haben.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin greift die\n\nBeweiswürdigung an und hält es für rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer über\n\ndie abgeurteilten Taten hinaus \"die weiteren Taten\" nicht festgestellt hat. Be-\n\nzug genommen ist damit erkennbar auf die (unverändert zugelassene) Anklage\n\nund die dort vorgenommene rechtliche Bewertung der Taten. Beantragt ist, das\n\nUrteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDie Revision ist zwar nicht in vollem Umfang, wohl aber überwiegend\n\nzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet.\n\nI.\n\n1. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen\n\na) gefährlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit\n\neinem Stock und einem Gürtel) zu einem Jahr Freiheitsstrafe (II 1 der Urteils-\n\ngründe, entspricht Nr. 2 der Anklage);\n\nb) vorsätzlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit\n\nden Fäusten) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (II 2 der Urteilsgründe, ent-\n\nspricht dem dritten Vorwurf von Nr. 6 der Anklage).\n\nHieraus wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten gebildet.\n\nSoweit dem Angeklagten tateinheitlich neben der gefährlichen Körper-\n\nverletzung auch noch Vergewaltigung und Freiheitsberaubung und tateinheit-\n\nlich neben der vorsätzlichen Körperverletzung auch noch Freiheitsberaubung\n\nund Bedrohung vorgeworfen wurde, konnte sich die Strafkammer nicht über-\n\nzeugen. Von einem Freispruch hat sie insoweit aber abgesehen. Dies ist auf\n\nder Grundlage des Standpunkts der Strafkammer zutreffend \n\n(vgl.\n\nMeyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 12 m.w. Nachw.).\n\n2. Freigesprochen wurde der Angeklagte von insgesamt vier, teilweise in\n\nTateinheit mit weiteren Delikten stehenden Vorwürfen der Vergewaltigung oder\n\nsexuellen Nötigung (Nr. 1 und Nr. 5 der Anklage, 2. Fall von Nr. 3 und 2. Fall\n\nvon Nr. 6 der Anklage), von zwei, ebenfalls in Tateinheit mit weiteren Delikten\n\nstehenden Vorwürfen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (jeweils der erste\n\nFall von Nrn. 3 und 6 der Anklage) und dem Vorwurf einer räuberischen Er-\n\npressung (Nr. 4 der Anklage).\n\n3. Ein Nebenkläger kann nur im Zusammenhang mit Nebenklagedelikten\n\nRevision einlegen, also insbesondere mit der Behauptung, der Angeklagte sei\n\nzu Unrecht vom Vorwurf eines Nebenklagedelikts freigesprochen worden, oder\n\nes sei bei einer Verurteilung nicht auch die Verurteilung wegen eines tatein-\n\nheitlich erfüllten (gegebenenfalls weiteren) Nebenklagedelikts erfolgt (vgl. im\n\neinzelnen Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 4 m.w. Nachw.).\n\na) Dementsprechend ist die Revision nicht zulässig im Fall II 2 der Ur-\n\nteilsgründe (vgl. oben I 1 b), in dem zusätzlich noch eine tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen Freiheitsberaubung und Bedrohung in Betracht gekommen wäre\n\nund hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der räuberischen Erpressung im\n\nFall Nr. 4 der Anklage (vgl. oben I 2 am Ende), da insoweit allein nicht neben-\n\nklagefähige Delikte im Raum stehen.\n\nb) Im übrigen ist die Revision zulässig, da es in sämtlichen verbleiben-\n\nden Fällen allein oder jedenfalls auch um die unterbliebene Verurteilung wegen\n\neines Sexual- oder eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts,\n\nalso jeweils eines Nebenklagedelikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 c StPO)\n\ngeht.\n\nII.\n\nIm aufgezeigten Umfang ist die Revision begründet.\n\nWährend der Angeklagte jedes Fehlverhalten abgestritten hat, hat die\n\nNebenklägerin die Vorgänge unter Angabe zahlreicher Details so geschildert,\n\nwie dies auch in der Anklage geschehen ist.\n\nIhr könne jedoch, so die Strafkammer, nur in sehr beschränktem Umfang\n\ngeglaubt werden. Sie habe, wie im einzelnen dargelegt wird, schon öfter die\n\nUnwahrheit gesagt, auch gegenüber Gerichten und Behörden, und damit dem\n\nAngeklagten jeweils helfen wollen. Dies begründe Zweifel an ihrer generellen\n\nGlaubwürdigkeit. Darüber hinaus bestünden aber auch näher ausgeführte Be-\n\ndenken gegen ihre auf die Anklagevorwürfe bezogenen Aussagen, so daß ihre\n\nAngaben nur dann Grundlage einer Verurteilung sein könnten, wenn sie durch\n\nandere Beweismittel bestätigt würden, wie dies bei den abgeurteilten Taten\n\n- hier lagen ärztliche Atteste oder die Angaben unbeteiligter Zeugen vor - hin-\n\nsichtlich der Körperverletzungen der Fall sei.\n\nAll dies liegt zwar im Ansatz im Rahmen einer vom Revisionsgericht hin-\n\nzunehmenden tatrichterlichen Beweiswürdigung, konkret ist die Beweiswürdi-\n\ngung aber lückenhaft und eine Reihe einzelner Erwägungen erscheinen so\n\nfernliegend, daß sie mangels näherer Begründung nicht mehr als tragfähig an-\n\ngesehen werden können.\n\n1. Schon gegen die Ausführungen zur „generellen“ Glaubwürdigkeit der\n\nPerson der Nebenklägerin – die ohnehin allenfalls begrenzte Rückschlüsse\n\nauf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zuläßt (vgl. BGH\n\nStV 1994, 64 m.w. Nachw.; vgl. hierzu auch Boetticher in NJW-Sonderheft für\n\nG. Schäfer 2002, 8, 12 f.) – bestehen Bedenken:\n\na) Die Nebenklägerin hat den Angeklagten, ihren damaligen Ehemann,\n\nnach den Feststellungen der Strafkammer mit unwahren Angaben gegenüber\n\namtlichen Stellen insbesondere vor ihm nachteiligen ausländerrechtlichen\n\nKonsequenzen schützen wollen. Es liegt nicht ohne weiteres nahe, daß dies\n\nein gewichtiges Indiz für die Annahme sein könnte, vorliegend belaste sie ihn\n\nzu Unrecht. Die gegenläufige Zielrichtung der von der Strafkammer festge-\n\nstellten früheren Unwahrheiten und der vorliegenden Angaben wäre jedenfalls\n\nerkennbar zu erwägen gewesen.\n\nb) Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang ein weiterer sich aufdrän-\n\ngender Gesichtspunkt erörtert:\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der (einschlägig vorbestrafte) An-\n\ngeklagte gegen die Nebenklägerin \"öfters gewalttätig\" wurde und es dabei\n\n- ersichtlich über die abgeurteilten Fälle hinaus - \"zu massiven Körperverlet-\n\nzungen\" gekommen ist. Eine Reihe von Zeugen haben insoweit Details bekun-\n\ndet, z. B. Verletzungsspuren gesehen oder beobachtet zu haben, wie der An-\n\ngeklagte die Nebenklägerin die Treppe hinuntergeworfen und für den Fall der\n\nBenachrichtigung der Polizei weitere Gewalt angedroht hat. Ein möglicher Zu-\n\nsammenhang zwischen den festgestellten Tendenzen zu falschen, den Ange-\n\nklagten begünstigenden Angaben und der vom Angeklagten offenbar immer\n\nwieder ausgeübten massiven Gewalt wäre bei der Gewichtung der festgestell-\n\nten Falschaussagen ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen gewesen.\n\nc) Demgegenüber erwägt die Strafkammer in diesem Zusammenhang\n\nauch folgendes:\n\nDie Nebenklägerin hat das dargelegte Verhalten zu Gunsten des Ange-\n\nklagten unter anderem damit erklärt, daß der Angeklagte sie bedroht habe und\n\ndies dahin erläutert, daß er zu ihr \"nicht nett\" gewesen sei. Eine in dieser Wei-\n\nse gekennzeichnete Drohung, so folgert die Strafkammer, könne \"dem Wort-\n\nsinn nach ... nicht besonders gravierend\" gewesen sein und deswegen das\n\nVerhalten der Nebenklägerin nicht erklären. Dies ist jedoch für die genannte\n\nBewertung von Bedrohungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten des-\n\nhalb keine tragfähige Erwägung, weil die Strafkammer auch in diesem Zusam-\n\nmenhang die von ihr festgestellten massiven Körperverletzungen, die der An-\n\ngeklagte der Nebenklägerin zugefügt hat, nicht erkennbar bedacht hat.\n\n2. Von alledem abgesehen, hat die Strafkammer aber auch bei der Be-\n\nwertung der tatbezogenen Angaben der Nebenklägerin einen rechtlich nicht\n\nunbedenklichen Maßstab angelegt:\n\na) Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat\n\ndas Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in\n\nwelchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Be-\n\nkundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten un-\n\nvereinbar gegenüber (\"Aussage gegen Aussage\"), darf das Gericht allerdings\n\nden Bekundungen dieses Zeugen nicht deshalb, weil er Anzeigeerstatter und\n\n(gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend hö-\n\nheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten (vgl. zusammen-\n\nfassend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 71 m. zahlr.\n\nNachw.). Maßgebend ist nicht allein die formale Stellung des Aussagenden im\n\nProzeß, sondern der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit.\n\nEs ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f. m.w. Nachw.) zu\n\nentscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (zu den im\n\nRahmen einer kriterienorientierten Aussageanalyse <vgl. hierzu Boetticher\n\naaO, 12 m.w. Nachw.> vielfach bedeutsamen, gleichwohl einer schematischen\n\nBewertung aber nicht zugänglichen aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen\n\nvgl. eingehend BGHSt 45, 164, 170 ff. m.w. Nachw.).\n\nb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Strafkammer\n\nnicht in vollem Umfang gerecht.\n\nSie hat nämlich nicht erkennbar gewürdigt, daß in den abgeurteilten\n\nFällen die Angaben der Nebenklägerin durch andere, von der Strafkammer als\n\nzuverlässig angesehene Beweismittel bestätigt wurden. Insoweit hat also die\n\nNebenklägerin die Wahrheit gesagt, während der Angeklagte demgegenüber\n\ngelogen hat. Hinsichtlich der übrigen Teile der Aussage besteht unter diesen\n\nUmständen gerade nicht die durch das Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekenn-\n\nzeichnete \"Aussage gegen Aussage\"-Situation. Zwar ist der Tatrichter im Er-\n\ngebnis nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben, dies bedarf\n\njedoch einer eingehenden Gesamtwürdigung aller bei der Prüfung einer Aus-\n\nsage insgesamt angefallener Erkenntnisse und nicht einer lediglich isolierten\n\nPrüfung jedes einzelnen Teils einer Aussage.\n\n3. Hinzu kommt hier, daß auch gegen mehrere auf die Angaben zum\n\nTatgeschehen bezogene Erwägungen der Strafkammer rechtliche Bedenken\n\nbestehen:\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Nebenklägerin auf dem\n\nScheidungsantrag den Namen des Angeklagten \"mit einem großen Herz\" ein-\n\ngerahmt hat. Dies, so die Nebenklägerin, sei ironisch gemeint gewesen, man\n\ngebrauche in Bayern den Ausdruck \"des is a Herzerl\". Die Strafkammer hält\n\ndiese Ausführungen für psychologisch nicht nachvollziehbar, da \"Herzerl\" Aus-\n\ndruck für eine \"harmlose Person\" sei. Eine Zeugin, so heißt es dann ohne nä-\n\nhere Erläuterung, habe bekundet, die Nebenklägerin habe den Angeklagten als\n\n\"Herzerl\" bezeichnet, wenn sie sich ihm überlegen gefühlt habe. All dies, so die\n\nStrafkammer dann zusammenfassend, könne dafür sprechen, daß sich die Ne-\n\nbenklägerin rächen wolle.\n\nDiese Ausführungen können nicht ohne weiteres nachvollziehbar ver-\n\ndeutlichen, warum das auf den Scheidungsantrag gemalte Herz für eine Fal-\n\nschaussage sprechen könnte. Im übrigen bemerkt der Senat, daß selbst dann,\n\nwenn die Nebenklägerin ihre Angaben gemacht hätte, um sich am Angeklagten\n\nzu rächen, dies nicht ohne weiteres die Unrichtigkeit ihrer Angaben belegen\n\nwürde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 208 m.w. Nachw.). Es ist nicht erkenn-\n\nbar, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre.\n\nb) Die Strafkammer erwägt, daß die Nebenklägerin \"niemandem etwas\n\nvon den Vergewaltigungen\" berichtet habe. Sie führt aber auch aus, daß die\n\nNebenklägerin einer Freundin gesagt habe, sie habe zwar mit dem Angeklag-\n\nten geschlafen, aber nicht freiwillig. Hierzu erwägt die Strafkammer, es bestün-\n\nden Zweifel, ob die Nebenklägerin ihre \"fehlende Bereitschaft (zum Ge-\n\nschlechtsverkehr) nach außen signalisiert\" habe. Die Annahme, die Nebenklä-\n\ngerin habe Vergewaltigungen (z. B. aus Rache) nur erfunden, wofür auch spre-\n\nche, daß sie früher niemandem etwas davon erzählt habe und die Annahme,\n\ndie Nebenklägerin habe zwar gegenüber Zeugen von unfreiwilligem Ge-\n\nschlechtsverkehr berichtet, möglicherweise habe der Angeklagte aber nicht\n\nbemerkt, daß Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin statt-\n\nfand, sind miteinander nicht vereinbar und können daher auch nicht, wie hier in\n\nunklarer Weise geschehen, miteinander vermengt werden. Einmal fehlte es\n\nschon am objektiven Tatbestand, einmal nur am subjektiven Tatbestand. Wäre\n\n- obwohl eine konkrete Grundlage für eine solche Annahme nicht zu erkennen\n\nist - davon auszugehen, daß der Angeklagte etwaigen Widerstand der Neben-\n\nklägerin lediglich nicht bemerkt hat, wäre gegebenenfalls auch auf die im Urteil\n\nzwar wiedergegebenen, aber nicht näher behandelten Tatumstände einzuge-\n\nhen gewesen. Danach soll der Angeklagte der Nebenklägerin z. B. nach (ge-\n\nwaltsamem) Geschlechtsverkehr \"eine Knoblauchwurst, ein Holzstück und Fla-\n\nschen\" in die Scheide eingeführt haben. Die Annahme, daß er etwa irrtümlich\n\ngeglaubt habe, die Nebenklägerin sei mit solchem Vorgehen einverstanden,\n\nerscheint sehr fernliegend und hätte jedenfalls eingehender Begründung be-\n\ndurft.\n\nc) Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist auch die Würdigung der Aussage\n\nder zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zehn Jahre alten Tochter der Neben-\n\nklägerin. Diese hat bekundet, sie habe am Kommunionstag ihrer Cousine durch\n\ndie Tür gesehen, wie ihre Mutter ans Bett gefesselt und dabei ganz nackt ge-\n\nwesen sei. Der Angeklagte habe auf der Mutter gelegen und vergeblich ver-\n\nsucht, die Tür mit seinem Fuß zu schließen, als er sie bemerkt habe.\n\nDie Strafkammer hält dies nicht für glaubhaft. Die Zeugin sei von ihrer\n\nMutter beeinflußt. So habe sie etwa auf die Frage, warum die Mutter den Ange-\n\nklagten (1995) geheiratet hat, keine anderen Gründe angegeben als diese und\n\nauch deren Worte gebraucht (Der Angeklagte habe \"genervt\").\n\nGrundsätzlich kann allerdings gerade bei der Würdigung von Kinder-\n\naussagen eine Rolle spielen, daß Kinder in erhöhtem Maße (bewußten oder\n\nunbewußten) Beeinflussungen unterliegen und darüber hinaus auf Grund eines\n\nAutoritätsgefälles besonders bestrebt sein können, sich entsprechend dem\n\nWunsch eines Erwachsenen, zumal der Mutter, zu verhalten. Steht eine solche\n\nMöglichkeit im Raum, bedarf es vor allem näherer Erwägungen zur Persönlich-\n\nkeit des Kindes und hierzu angefallener Erkenntnisse. Je nach den Umständen\n\ndes Falles kann dabei auch sachverständige Beratung zweckmäßig sein (vgl.\n\nzu alledem näher Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1861 m.w.\n\nNachw.). Ohne derartige Erwägungen ist jedenfalls die Annahme nicht tragfä-\n\nhig, die detaillierte Schilderung eines von ihr angeblich beobachteten konkre-\n\nten Vorganges durch die Tochter der Nebenklägerin sei hier nicht zuletzt des-\n\nhalb nicht glaubhaft, weil sie keine eigenständige Äußerung dazu abgegeben\n\nhat, warum ihre Mutter den Angeklagten geheiratet hat. Dies gilt um so mehr,\n\nals die Zeugin zum Zeitpunkt dieser Eheschließung höchstens drei Jahre alt\n\nwar.\n\n4. Nach alledem ist das Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem es auf\n\nGrund der Revision der Nebenklägerin einer Überprüfung durch den Senat zu-\n\ngänglich ist. Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nur wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt\n\nworden ist, kann auch der für sich genommene rechtsfehlerfreie Schuldspruch\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben, da die Vergewal-\n\ntigung hierzu gegebenenfalls in Tateinheit stünde (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b.\n\nKuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12). Damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_379-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-379-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_379-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_379-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-379-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_379-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:23.308122+00:00"}}