{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_369-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"1 StR 369/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 369/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 25. März 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\n\nLänge von nicht mehr als 60 cm in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tat-\n\neinheit mit Freiheitsberaubung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nverurteilt. Mit seiner wirksam beschränkten Revision wendet sich der Ange-\n\nklagte gegen den Rechtsfolgenausspruch. Er rügt die Verletzung materiellen\n\nRechts. Die Strafkammer habe insbesondere die Voraussetzungen für die An-\n\nnahme minder schwerer Fälle zu Unrecht verneint, jedenfalls unzureichend\n\nerörtert. Außerdem sei die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n\ngemäß § 21 StGB rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt ist der Auffas-\n\nsung, die Gesamtstrafe könne wegen Nichtbeachtung der Vorschrift über die\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) keinen Bestand haben. Der\n\nRevision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 9. September 2001 überfielen der Angeklagte und sein rechtskräftig\n\nverurteilter Mittäter D. F. - beide mit einem geladenen Revolver bewaff-\n\nnet und maskiert - die Spielhalle \"P. \" in R. . Sie bedrohten ei-\n\nnen Angestellten mit ihren Waffen, verbrachten ihn ins Untergeschoß des Hau-\n\nses zu den Toiletten und fesselten ihn mit Klebeband an einen Pfosten. Dann\n\nbrachen sie Spielautomaten auf und erbeuteten 700,-- DM und richteten einen\n\nSachschaden von 2.000,-- DM an.\n\nMit den gleichen Waffen überfielen sie - wiederum maskiert - am\n\n24. September 2001 die Spielhalle \"Re. \" in B. . Sie bedrohten den\n\nGeschäftsführer vor dem Gebäude mit ihren Waffen, verklebten ihm mit Klebe-\n\nband die Augen, nahmen ihm den Hausschlüssel ab, öffneten und brachen\n\nwiederum mehrere Spielautomaten auf. Die Beute betrug 4.000,-- DM, der\n\nSachschaden 8.000,-- DM.\n\nIII.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die beiden Einzelstrafen in Höhe von\n\nsechs Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Jahren und sechs Monaten\n\nFreiheitsstrafe richtet, ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragschrift vom 22. August 2003 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere lag die - mit ausreichender Begründung\n\nabgelehnte - Annahme eines minder schweren Falls hier nicht nahe.\n\n2. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Erörte-\n\nrung bedarf nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat ersichtlich keine ausreichenden Feststellungen zu\n\nden Grundlagen der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht\n\nNürnberg vom 8. November 2001 treffen können und in der Folge auch nicht\n\ndazu, ob gemäß § 55 StGB mit den dort verhängten Einzelstrafen die nach-\n\nträgliche Gesamtstrafenbildung letztlich überhaupt in Betracht kommt, wenn\n\ndies auch nahe liegt. Das Landgericht durfte die nachträgliche Gesamtstrafen-\n\nbildung deshalb dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen.\n\nIm vorliegenden Fall ist dies frei von Rechtsfehlern.\n\nHierzu im einzelnen:\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil des\n\nAmtsgerichts Nürnberg vom 8. November 2001 wegen Diebstahls in zwei Fäl-\n\nlen - sofort rechtskräftig - zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit\n\nwurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Tatzeiten, der zugrundeliegende Sach-\n\nverhalt und die Höhe der Einzelstrafen werden nicht mitgeteilt. Nach dem zeitli-\n\nchen Zusammenhang ist es jedoch wahrscheinlich, daß auch mit den Einzel-\n\nstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. November 2001 -\n\nzusammen mit den im angefochtenen Urteil am 25. März 2003 (Tatzeiten 9.\n\nund 24. September 2001) verhängten Einzelstrafen - eine, insoweit nachträgli-\n\nche, Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem weiteren Urteil des Amtsgerichts Nürn-\n\nberg vom 23. Juli 2001 (die Taten, die der Verurteilung vom 8. November 2001\n\nzu Grunde lagen, dürften davor begangen worden sein) zu 20 Tagessätzen\n\nGesamtgeldstrafe wegen Leistungserschleichung (Schwarzfahrens) in drei\n\nFällen kommt jedenfalls keine Zäsurwirkung - mehr - zu. Diese Verurteilung ist\n\ndurch die Verbüßung von zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe und Bezahlung\n\nder Restgeldstrafe durch Vollstreckung erledigt (UA S. 6).\n\nDie nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt - GS - 12, 1; vgl. Rissing-van\n\nSaan in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 55 Rdn. 47; Stree in\n\nSchönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 55 Rdn. 72, 73; Tröndle/Fischer StGB,\n\n51. Aufl., § 55 Rdn. 34, 35; jeweils m.w.N.; kritisch hierzu: Fitzner, Gesamt-\n\nstrafenbildung trotz §§ 460, 462 nur noch nach mündlicher Verhandlung?, NJW\n\n1966, 1206) grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf dies in der Regel\n\nnicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen. Es gibt je-\n\ndoch Ausnahmen. Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung\n\ninsbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund der\n\nbislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann,\n\netwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbil-\n\ndung nicht vollständig vorliegen - ohne daß dies auf unzureichender Termins-\n\nvorbereitung beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch\n\nnotwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet wer-\n\nden würde (BGHSt - GS - 12, 1 [10]; BGHSt 23, 98 [99], mit Anmerkung Küper,\n\nMDR 1970, 885; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2; BGH\n\nNJW 1997, 2892 [2893]; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB,\n\n11. Aufl. § 55 Rdn. 48; Stree in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 55\n\nRdn. 72; Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 55 Rdn. 34).\n\nEnthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Ausführungen zu den\n\nVorverurteilungen, deren Einbeziehung in die Gesamtstrafe im Grundsatz ge-\n\nmäß § 55 StGB zu prüfen gewesen wäre, ohne ausdrücklich mitzuteilen, wes-\n\nhalb die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen werden konnten, so\n\nliegt darin kein Erörterungsmangel. Wie sogar das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Schweigen verneint\n\nwerden kann (BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 862/92 - m.w.N.), so ist\n\nbei fehlenden oder nicht vollständigen Darlegungen zu den Voraussetzungen\n\neiner in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätz-\n\nlich davon auszugehen, daß dem erkennenden Gericht die notwendigen Un-\n\nterlagen zu den Vorverurteilungen und zu deren Vollstreckung nicht zugänglich\n\nwaren, und daß das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung\n\nzu Recht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97 -). Soll anderes geltend\n\ngemacht werden, so wird dies einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu be-\n\ngründenden Verfahrensrüge bedürfen (so schon OLG Hamm NJW 1970, 1200,\n\nmit Anmerkung Küper, NJW 1970, 1559).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/1-str-369-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/1-str-369-03","retrieved":"2026-07-10 15:13:45.537400+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-17/1-str-369-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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