{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_368-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"1 StR 368/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 238 Abs. 1 Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 368/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 19. Dezember 2002 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß dem Ange-\n\nklagten ein Prozeßverhalten nicht angelastet werden darf,\n\ndas sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung hält (vgl.\n\nTröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 53 m.w.Nachw.).\n\nDas hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hat\n\nvielmehr ausdrücklich dargelegt, daß es \"im Belieben eines\n\nAngeklagten (steht), wie er seine Verteidigung gestalten\n\nwill\", und daß grundsätzlich auch \"Ausfälle der Verteidi-\n\ngung gegenüber Zeugen und Sachverständigen dem An-\n\ngeklagten nicht persönlich zuzurechnen (sind)\". Straf-\n\nschärfend hat das Landgericht allein Verhaltensweisen des\n\nAngeklagten in der Hauptverhandlung gewertet, in denen\n\nsich eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart hat. So hat\n\nes ihm seine Mimik und Gestik anläßlich einer \"demütigen-\n\nden\" Befragung der Mutter des sexuell mißbrauchten Kin-\n\ndes, M. E. , und einer \"an eine Prüfungssituation erin-\n\nnernde\" Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. F. \n\nangelastet wie auch seine erfreute Reaktion auf die Mittei-\n\nlung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbst-\n\ntötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Wenn\n\ndas Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einer\n\nzu mißbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschär-\n\nfung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR\n\n1999, 328).\n\n2. Daß die Hauptverhandlung - bei einem überschaubaren\n\nSachverhalt - an über 50 Tagen durchgeführt wurde und\n\nüber ein Jahr dauerte, gibt Veranlassung zu folgenden\n\nHinweisen:\n\nDie Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzen-\n\nden (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfaßt\n\nauch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von\n\nZeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und ins-\n\nbesondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts\n\n(§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteilig-\n\nten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70 f.; BGH MDR 1957,\n\n53).\n\nEr muß sicherstellen, daß der Zeuge zur Sache im Zu-\n\nsammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffe\n\nabwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf ange-\n\nmessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind\n\nund nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsa-\n\nchen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete und\n\nnicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zu-\n\nrückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschli-\n\nchen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip\n\n(BVerfG NJW 1975, 103, 104).\n\nWird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständi-\n\ngen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbetei-\n\nligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wie-\n\nderholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbe-\n\nschlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung\n\n(§ 273 Abs. 3 StPO) fortwährend unterbrochen, so braucht\n\nder Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzu-\n\nnehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er\n\nvielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständi-\n\ngen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbetei-\n\nligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst\n\nnach Abschluß seiner Befragung vorzutragen. Über derar-\n\ntige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt\n\nbefunden werden.\n\nFragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem\n\nsachfremden Beweisthema - hier: sexuelle Erlebnisse der\n\ntatbeteiligten Mutter des mißbrauchten Kindes schon in ih-\n\nrer Kindheit - kann er durch eine Entscheidung zu diesem\n\nThema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254;\n\n21, 334, 360; BGHR § 241 Abs. 2 StPO Zurückweisung 4;\n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92). Werden da-\n\nzu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen die\n\nerstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbe-\n\nschluß nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückwei-\n\nsung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezug-\n\nnahme auf den Gerichtsbeschluß ohne weitere Begrün-\n\ndung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durch\n\ndas Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchen\n\nFällen nicht mehr.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit\n\nVeröffentlichung:\n\nBGHR:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nnein\n\n_________________________\n\nStPO § 238 Abs. 1\n\nZur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.\n\nBGH, Beschl. vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03 - LG Landshut","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/1-str-368-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/1-str-368-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:18.723650+00:00"}}