{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_364-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"1 StR 364/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 364/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n20. Janaur 2004 in der Sitzung vom 21. Januar 2004, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin D. P. \n\n - in der Verhandlung am 20. Januar 2004 -,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 8. April 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat zum\n\nNachteil D. P. ) verurteilt worden ist und\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung sowie wegen sexueller Nöti-\n\ngung in Tateinheit mit Raub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nErfolg. Ebenfalls begründet ist die wirksam auf die Verurteilung im Fall 2 der\n\nUrteilsgründe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte, zuun-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte am\n\n11. August 2000 die joggende Zeugin G. W. auf einem Radweg zwi-\n\nschen zwei Ortschaften an, packte sie von hinten am Genick und drückte sie zu\n\nBoden. Er legte ihr einen Arm um den Hals und drückte ihr mit der anderen\n\nHand den Kopf so gegen den Arm, daß ihr Genick überdehnt wurde und sie\n\ndabei erhebliche Schmerzen erlitt. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, falls\n\nsie schreie, und verklebte ihr den Mund und die Augen mit Klebeband. Sodann\n\nversuchte er, der sich heftig wehrenden Zeugin mit einer Schnur die Hände auf\n\ndem Rücken festzubinden. Infolge der massiven Gegenwehr der Zeugin gelang\n\nihm dies nicht. Deshalb ließ der Angeklagte nach wenigen Minuten von ihr ab,\n\nnachdem er erkannt hatte, daß er sein Ziel - nur dieses hat das Landgericht\n\nfestgestellt -, \"die Geschädigte an einen anderen Ort zu bringen\", nicht errei-\n\nchen konnte (Fall 1 der Urteilsgründe).\n\nAm 12. Januar 2001 packte der Angeklagte die gegen 6.35 Uhr auf dem\n\nSchulweg befindliche 14jährige Schülerin D. P. , hielt ihr den Mund\n\nzu und befahl ihr, ruhig zu sein und sich nicht umzudrehen. Er hielt ihr einen\n\nnicht näher identifizierten spitzen Gegenstand gegen den Hals und die rechte\n\nSchläfe, knebelte die Zeugin mittels eines von ihm mitgeführten weißen Stoff-\n\ntuchs und zerrte sie ca. 50 m weit über eine angrenzende Streuobstwiese. Dort\n\nstieß er sie zu Boden und befahl ihr, sich auszuziehen. Nachdem die Zeugin\n\nauch ihre Hose bis zu den Knien heruntergezogen hatte, fesselte der Ange-\n\nklagte mit einer von ihm mitgeführten Paketschnur die Arme der vor ihm knien-\n\nden Zeugin auf den Rücken, wickelte die Schnur um ihre Fußgelenke und an-\n\nschließend um den Hals, um sie von dort wieder über den Rücken abwärts zur\n\nHandfesselung zu führen. Dort verschnürte er sie erneut. Er fragte die Zeugin,\n\nob sie Geld habe. Diese deutete auf ihren Rucksack, in dem der Angeklagte\n\njedoch zunächst nichts fand. Hierüber verärgert schlug er der Zeugin mit der\n\nHand \"ins Gesicht gegen das linke Auge\", wodurch das Auge anschwoll und\n\nsich ein Hämatom bildete. Schließlich fand der Angeklagte den Geldbeutel der\n\nGeschädigten und entnahm hieraus einen Bargeldbetrag in Höhe von 60 DM,\n\nden er einsteckte. Er befahl der am Boden knienden Zeugin nun, ihr Gesäß\n\nhochzuheben und ihre Beine zu spreizen, durchtrennte schließlich mit einem\n\nnicht näher erkannten scharfen Gegenstand ihren Slip, so daß Gesäß und Ge-\n\nschlechtsteil entblößt waren. Darauf stach er mit einem nicht identifizierten\n\nspitzen Gegenstand mehrmals in die rechte Gesäßhälfte der Zeugin, \"um sich\n\ndaran sexuell zu erregen\". Die Zeugin hörte ein Reißverschlußgeräusch beim\n\nAngeklagten, dann Rascheln seiner Kleidung. Nach wenigen Minuten und ohne\n\ndaß es zu weiteren sexuellen Handlungen an der Zeugin gekommen wäre,\n\nbrach der Angeklagte ab und entfernte das weiße Stofftuch aus dem Mund der\n\nZeugin; stattdessen steckte er ihr den Kragen ihrer Strickjacke in den Mund\n\nund entfernte sich (Fall 2 der Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer hat den bestreitenden Angeklagten für überführt er-\n\nachtet und sich dabei insbesondere auf ein DNA-Analyse-Gutachten gestützt.\n\nDiesem liegen DNA-Anhaftungen zugrunde, die an dem vom Täter im Falle 1\n\nverwendeten Klebeband und an der im Falle 2 benutzten Schnur gesichert\n\nwerden konnten.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht als Verstoß gegen den Grundsatz\n\nder Selbstbelastungsfreiheit, daß die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung\n\nhervorhebt, der Angeklagte habe über einen Zeitraum von sechs Monaten die\n\n(freiwillige) Abgabe einer Speichelprobe hinausgezögert, obwohl er gewußt\n\nhabe, daß ihm ein schweres Verbrechen zur Last gelegt werde und er diesen\n\nVorwurf \"bei reinem Gewissen umgehend durch die Abgabe einer Speichelpro-\n\nbe hätte ausräumen können\" (UA S. 16). Zuvor hatte der Angeklagte auf An-\n\nfrage der Polizei zweimal die freiwillige Abgabe einer Speichelprobe zugesagt,\n\nwar entsprechenden Bitten jedoch dann nicht nachgekommen. Der mit der\n\nSachrüge geltend gemachte Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts ist\n\ndurch die Urteilsgründe erwiesen; der Senat vermag nicht sicher auszuschlie-\n\nßen, daß die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen darauf beruhen\n\nkann.\n\na) Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre\n\nGrenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu\n\nseiner Überführung beitragen zu müssen (Grundsatz des \"nemo tenetur se\n\nipsum prodere\" oder \"nemo tenetur se ipsum accusare\"). Danach ist ein Be-\n\nschuldigter im Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv die Sach-\n\naufklärung zu fördern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist des-\n\nhalb anerkannt, daß ein Beschuldigter nicht gehalten ist, zur eigenen Überfüh-\n\nrung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfol-\n\ngungsorgans oder eines Sachverständigen aktiv mitzuwirken. Seine Beweis-\n\nfunktion darf gegen seinen Willen nur durchgesetzt werden, sofern er lediglich\n\npassiv Beteiligter bleibt. Er selbst hat darüber zu befinden, ob er an der Aufklä-\n\nrung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht. Demgemäß darf er nicht\n\nzu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher, für\n\ndie Erstattung eines Gutachtens notwendiger Anknüpfungstatsachen gezwun-\n\ngen werden. Daraus folgt, daß die Verweigerung der aktiven Mitwirkung dem\n\nBeschuldigten auch nicht als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten\n\nwerden darf. Er hat die Freiheit, sich auch auf diese Weise zu verteidigen; er\n\nmuß nicht seine Unschuld beweisen (vgl. BGHSt 34, 39, 45, 46; siehe weiter\n\nBGHSt 32, 140, 144 f.; 34, 324, 326; 45, 363, 364 m.w.N.). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat im Blick auf die Beweisbedeutung der Nichtabgabe einer\n\nSpeichelprobe in einem Kammerbeschluß ausgeführt, zur Begründung des\n\nTatverdachts dürfe nicht der Umstand herangezogen werden, daß ein Be-\n\nschuldigter eine freiwillige Teilnahme an einer DNA-Untersuchung abgelehnt\n\nhabe. Eine solche Erwägung verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze\n\n(BVerfG, Kammer, NJW 1996, 1587, 1588; 1996, 3071, 3072).\n\nb) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß ein prozessua-\n\nles Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren in Rede steht, welches\n\neine Mitwirkung an der Erhebung von Anknüpfungstatsachen für ein Sachver-\n\nständigengutachten zum Gegenstand hat, die mit den Mitteln der Strafpro-\n\nzeßordnung auch erzwingbar ist und hier - nach entsprechender richterlicher\n\nAnordnung - letztlich auch erzwungen worden ist (§§ 81a, 81e StPO). Das un-\n\nterscheidet die Fragestellung etwa von der Ausübung des Schweigerechts, der\n\nNichtentbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht und der des gezielten\n\nAblieferns von Sprechproben und Schriften (wenn diese also nicht als Beweis-\n\nmittel anderweit gesichert worden sind); hierbei handelt es sich um prozes-\n\nsuales Verhalten, dem nicht in zulässiger Weise mit Zwang begegnet werden\n\ndarf. Überdies hatte der Angeklagte hier die Freiheit, selbst über die Frage ei-\n\nner freiwilligen Mitwirkung bei einer Speichelprobe zu befinden: Er hat seine\n\naktive Bereitschaft dazu zweimal gegenüber der Polizei erklärt.\n\nc) Diese Besonderheiten rechtfertigen jedoch keine Abweichung von der\n\nbisherigen Spruchpraxis zur indiziell belastenden Verwertung prozessualen\n\nVerhaltens eines Beschuldigten. Im Vordergrund stand hier - wie der Senat\n\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt - die tatsächliche Weigerung\n\ndes Angeklagten, aktiv an der Speichelprobe mitzuwirken. Daß er zuvor - dem\n\nentgegenstehend - seine Bereitschaft dazu bekundet hatte, ändert nichts dar-\n\nan, daß er durch sein Verhalten letztlich die freiwillige Teilnahme konkludent\n\nabgelehnt hat. Hinzu kommt, daß das Landgericht ihm indiziell nicht nur das\n\nHinauszögern der Probe angelastet hat. Es hat weiter ausgeführt, daß er die\n\nProbe doch - wenn er \"reinen Gewissens\" gewesen sei - zu seiner Entlastung\n\nschon früher hätte abgeben können, da er gewußt habe, daß es um den Ver-\n\ndacht eines schweren Verbrechens gehe. Daß er dies jedoch nicht getan hat,\n\nwar ihm prozeßrechtlich möglich. Er war zur aktiven Teilnahme an der Sach-\n\nverhaltsaufklärung insoweit nicht verpflichtet. Die Erwägung des Landgericht\n\nläuft deshalb darauf hinaus, dem Angeklagten als Hinweis auf seine Täter-\n\nschaft entgegenzuhalten, daß er nicht aktiv an dem Versuch des Nachweises\n\nseiner Unschuld mitgewirkt hat. Dazu ist ein Beschuldigter indessen nicht ver-\n\npflichtet. Deshalb darf grundsätzlich nicht einmal der späte Zeitpunkt einer Be-\n\nweisantragstellung für einen Entlastungsbeweis als Beweisanzeichen für seine\n\nSchuld gewertet werden (vgl. BGHSt 45, 367). Anderes kann allerdings nach\n\nAuffassung des Senats dann gelten, wenn sich der Beschuldigte der Anord-\n\nnung einer Speichelprobe nach §§ 81a, 81e StPO - durch ein anordnungsbe-\n\nfugtes Organ - entzieht.\n\nSchließlich liegt hier auch keiner derjenigen Fälle vor, in denen das Pro-\n\nzeßverhalten in einem engen und einer isolierten Bewertung unzugänglichen\n\nSachzusammenhang mit dem Inhalt der Einlassung steht und schon deshalb\n\neiner Würdigung im Zusammenhang mit den entsprechenden Angaben unter-\n\nzogen werden muß (siehe dazu BGHSt 45, 367, 369 f.; vgl. auch BGHSt 20,\n\n298, 301). Die Einlassung des Angeklagten auch mit ihren Alibibehauptungen\n\nwar grundsätzlich unabhängig davon zu würdigen, wie es mit seiner Bereit-\n\nschaft zur freiwilligen Mitwirkung an einem DNA-Test bestellt war.\n\nd) Nach allem ergibt sich, daß hier der praktischen Verweigerung der\n\naktiven Mitwirkung bei einer Speichelprobe mit der vom Landgericht gegebe-\n\nnen Begründung (\"reines Gewissen\") keine der Verurteilung des Angeklagten\n\ndienende Beweisbedeutung beigemessen werden durfte. Zwar hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht (NJW 1996, 3071, 3072) den Verstoß einer solchen\n\nErwägung gegen rechtsstaatliche Grundsätze für die Begründung eines Tat-\n\nverdachts und der Beschuldigten-Stellung angenommen; für die Überzeu-\n\ngungsbildung des erkennenden Gerichts aber kann nichts anderes gelten.\n\nOb es hingegen im Ermittlungsverfahren einen Tatverdacht im Sinne der\n\nAnordnungsvoraussetzungen für die Entnahme einer Speichelprobe verstärken\n\nkann, wenn aus einer Menge nach abstrakten Grundsätzen Tatverdächtiger\n\n(z.B. die männliche Bevölkerung eines Dorfes zwischen 14 und 45 Jahren) sich\n\nein kleiner Teil zu einer freiwilligen Speichelprobe nicht bereit erklärt, ist eine\n\nFrage des Einzelfalles. Wenn andere verdachtsbegründende Kriterien ange-\n\nführt werden können und sich der Kreis der grundsätzlich Verdächtigen durch\n\ndie Abgabe einer Vielzahl freiwilliger Speichelproben verdichtet hat, wird auch\n\njemand zur Entnahme einer solchen Probe durch strafprozessuale Anordnung\n\ngezwungen werden können, der bis dahin keine abgegeben hat (vgl. BVerfG,\n\nKammer, NJW 1996, 3071).\n\ne) Auf dem Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung kann das Urteil beru-\n\nhen. Das Landgericht hat zwar insbesondere auf die Ergebnisse des DNA-\n\nGutachtens abgehoben. Diese weisen auf den Angeklagten als Spurenverur-\n\nsacher mit einem Häufigkeitswert von 1 zu 22.000 im Fall 1 und von 1 zu\n\n250 Millionen im Fall 2 hin. Die Beweiswürdigung könnte deshalb auch ohne\n\ndie \n\nrechtsfehlerhafte Erwägung \n\ntragfähig gewesen sein \n\n(neben dem\n\nDNA-Gutachten u.a.: modus operandi, Täterbeschreibungen, Tatorte, Taxi in\n\nTatortnähe). Dessen ungeachtet kann der Senat aber ein Beruhen des Urteils\n\nauf der rechtsfehlerhaften Erwägung nicht sicher ausschließen, weil das Land-\n\ngericht neben anderen Umständen ausdrücklich als \"weiteres Indiz für die Tä-\n\nterschaft des Angeklagten\" nicht nur das sechsmonatige Hinauszögern der an-\n\ngekündigten Abgabe der Speichelprobe anführt, sondern darauf abhebt, daß\n\nder Angeklagte \"bei reinem Gewissen\" den Vorwurf eines schweren Verbre-\n\nchens umgehend hätte ausräumen können (UA S. 16). Das spricht dafür, daß\n\nes meinte, sich für seine Überzeugungsbildung auch hierauf stützen zu müs-\n\nsen. Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in beiden\n\nFällen.\n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die auch allgemein\n\nerhobene Sachrüge hin deckt weitere rechtliche Mängel auf:\n\na) Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung zum Fall 1 im Rahmen\n\neiner Gesamtschau aller Indizien unter anderem in dem vom Angeklagten vor\n\nder Kriminalpolizei nur sechs Tage nach der ersten Tat vorgebrachten \"fal-\n\nschen Alibi\" einen belastenden Umstand gesehen (UA S. 13). Das begegnet\n\nhier rechtlichen Bedenken, die im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben kön-\n\nnen.\n\nDer Angeklagte hatte vor der Polizei zunächst behauptet, zur Tatzeit als\n\nTaxifahrer mit einem vom Flughafen Stuttgart abgeholten Gast unterwegs ge-\n\nwesen zu sein. Als dies widerlegt werden konnte, hat er in der Hauptverhand-\n\nlung erklärt, er sei - wohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs - einem Irrtum un-\n\nterlegen (UA S. 8).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ob-\n\njektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi für sich allein\n\nund ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht\n\nals Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten gewürdigt werden.\n\nAuch ein Unschuldiger kann meinen, seine Aussichten auf einen Freispruch\n\nseien besser, wenn er nicht nur auf die Wahrheit setze, sondern überdies ver-\n\nsuche, auf ein unwahres, konstruiertes Alibi zu bauen, also mit dem Mittel der\n\nLüge ein übriges tun zu sollen, um seinen Freispruch gleichsam abzusichern.\n\nEbensowenig ist der lediglich gescheiterte Alibibeweis - bei dem die Lüge nicht\n\nerwiesen ist - für sich allein ein Beweisanzeichen für die Täterschaft. Der An-\n\ngeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen. Daß er dies versucht hat,\n\nwenn auch im Ergebnis erfolglos, darf ihm nicht ohne weiteres zum Nachteil\n\ngereichen.\n\nFreilich muß ein widerlegtes Alibi deshalb bei der Beweisführung nicht\n\nstets außer Betracht bleiben. Treten besondere Umstände hinzu, so darf be-\n\nrücksichtigt werden, daß der Angeklagte sich bewußt wahrheitswidrig auf ein\n\nAlibi berufen hat (vgl. zu alldem BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11,\n\n30). Die Gründe und Begleitumstände der Alibibehauptung sind dabei zu be-\n\nwerten (BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30; BGH StV\n\n1982, 158). Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zu-\n\nsätzliches Belastungsanzeichen werten, so muß er sich bewußt sein, daß eine\n\nwissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muß, daß\n\nder Angeklagte die Tat begangen hat, vielmehr auch eine andere Erklärung\n\nfinden kann. Deshalb hat er in solchen Fällen darzutun, daß eine andere, nicht\n\nauf die Täterschaft hindeutende Erklärung im konkreten Fall nicht in Betracht\n\nkommt oder - obgleich denkbar - nach den Umständen jedenfalls so fernliegt,\n\ndaß sie ausscheidet (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13).\n\nDiesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht\n\nuneingeschränkt gerecht. Es hat nicht ausdrücklich klargestellt, ob es von ei-\n\nnem erlogenen oder nur von einem schlicht widerlegten Alibi ausgeht. Der An-\n\ngeklagte hat sich im Blick auf seine zeitliche Angabe bei der polizeilichen Ver-\n\nnehmung später auf einen Irrtum berufen. Hiermit hat sich das Landgericht\n\nnicht näher auseinandergesetzt und dem Angeklagten ohne weiteres das \"fal-\n\nsche Alibi\" als Indiz für seine Täterschaft im Fall 1 entgegengehalten. Das wäre\n\nallenfalls dann rechtlich hinnehmbar, wenn man dem Urteil noch entnehmen\n\nkönnte, daß das Landgericht meinte, auch einen Irrtum des Angeklagten aus-\n\nschließen zu können und sich die dafür erforderliche Begründung in noch\n\ntragfähiger Weise aus dem Urteilszusammenhang ergäbe.\n\nb) Das Landgericht hat weiter im Fall 1 der Urteilsgründe die Konkur-\n\nrenzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt: Es hat den Ange-\n\nklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und\n\nversuchter Nötigung schuldig gesprochen und ist damit daran vorbeigegangen,\n\ndaß der Bedrohungstatbestand (§ 241 Abs. 1 StGB) hinter denjenigen der Nö-\n\ntigung zurücktritt, wenn, wie hier, die Bedrohung sich als Teil der Nötigung er-\n\nweist. Das gilt auch für den Fall des bloßen Nötigungsversuchs (BGHR StGB\n\n§ 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 f.; vgl. Träger/\n\nSchluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Fall 2 der Ur-\n\nteilsgründe (Tat zum Nachteil D. P. ) sowie den Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe beschränkt.\n\nZu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts einen durchgreifenden rechtlichen Mangel ausweist.\n\nDie Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zudem in tatsächlicher wie\n\nrechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend.\n\n1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht\n\nbei seiner rechtlichen Würdigung nicht bedacht, daß der Angeklagte bei der\n\nTat ein Mittel bei sich geführt hat, um den Widerstand der Geschädigten durch\n\nGewalt zu verhindern und zu überwinden (§ 177 Abs. 3 Nr. 2, § 250 Abs. 1 Nr.\n\n1 Buchst. b StGB). Diese Voraussetzung ist schon dadurch erfüllt, daß der An-\n\ngeklagte eine Paketschnur mitführte, die er zur Fesselung seines Opfers ein-\n\nsetzte, und überdies ein von ihm mitgebrachtes Tuch zur Knebelung der Ge-\n\nschädigten verwandte (UA S. 6).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Wür-\n\ndigung des Landgerichts, der vom Angeklagten eingesetzte nicht näher identi-\n\nfizierbare spitze Gegenstand könne nicht als \"gefährliches Werkzeug\" im Sinne\n\ndes Gesetzes gewertet werden (UA S. 18; vgl. § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 224 Abs. 1\n\nNr. 2, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Beweiswürdigung hierzu ist unklar und\n\nlückenhaft. Die Kammer hat festgestellt, der Angeklagte habe der Zeugin P. \n\nmit dem spitzen Gegenstand mehrmals \"in ihre rechte Gesäßhälfte\" gestochen\n\n(UA S. 6), hat dann aber bei der Darstellung der von der Zeugin erlittenen\n\nVerletzungen kein dementsprechendes Verletzungsbild angeführt: Stichverlet-\n\nzungen am Gesäß der Zeugin sind nicht festgestellt (UA S. 7). Damit bleibt of-\n\nfen, ob durch diese Stiche Verletzungen bewirkt worden sind. Deren Vorliegen\n\nkönnte dafür sprechen, daß der nicht identifizierte Gegenstand nach seiner\n\nobjektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall\n\n(\"verwendungsspezifisch\") geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zu\n\nbewirken. Auch hat der Angeklagte mit einem nicht näher bekannten scharfen\n\nGegenstand den Slip der Zeugin \"durchtrennt\" (UA S. 6). Sollte dies nicht nur\n\nein \"Durchreißen\" gewesen sein, könnte das für einen der objektiven Beschaf-\n\nfenheit nach sehr wohl zu erheblichen Körperverletzungen geeigneten Gegen-\n\nstand sprechen, der als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren sein könnte,\n\nwenn er auch als Drohmittel gegenüber der Zeugin verwendet worden wäre\n\nund es sich nicht etwa - was eher fernliegen dürfte - um einen anderen als den\n\ngegen die Zeugin eingesetzten Gegenstand gehandelt hätte. Mit diesen Um-\n\nständen hätte sich die Kammer in ihrer Würdigung auseinandersetzen müssen,\n\nbevor sie sich auf die Nichterweislichkeit der Verwendung eines gefährlichen\n\nWerkzeugs zurückzog.\n\n3. Darüber hinaus hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die vom\n\nAngeklagten zur Fesselung des Opfers verwendete Paketschnur hier ebenfalls\n\nals gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifiktationstatbestände gemäß\n\n§ 177 Abs. 4 Nr. 1; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten war. Zwar ist eine Pa-\n\nketschnur für sich gesehen und generell kein gefährliches Werkzeug. Ihre Ge-\n\nfährlichkeit kann sich aber aus der tatsächlichen, konkreten Verwendung erge-\n\nben. Gerade für Fesselungsmittel hat der Bundesgerichtshof in seiner Recht-\n\nsprechung wiederholt auf die Bedeutung der Art ihrer Verwendung hingewiesen\n\n(vgl. nur Senat, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - in: NStZ-RR 2002,\n\n265 = StraFo 2002, 239, m.w. RsprN). Wird jemand nur mit Klebeband ohne\n\nweitere Folgen an einen Stuhl gefesselt oder werden ihm die Hände mit Kabel-\n\nbinder zusammengebunden, wird die Benutzung des Fesselungsmittels konkret\n\nkaum geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGH StV 1999,\n\n91; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98). Hier indessen verwandte der\n\nAngeklagte die Schnur zu einer besonderen Art der Fesselung seines Opfers.\n\nEr fesselte diesem nicht nur die Hände auf dem Rücken und die Füße, sondern\n\nführte die Schnur auch um den Hals und verband sie mit der übrigen Fesse-\n\nlung. Im Ergebnis führte das zu einer ca. 1 cm breiten \"Strangulationswunde\"\n\nam Hals, die bis zu beiden Halsseiten reichte (UA S. 7). Dies deutet darauf hin,\n\ndaß die besondere Art der Verwendung der Paketschnur diese dazu geeignet\n\nerscheinen ließ, auch eine erhebliche Körperverletzung zu bewirken. Sie wäre\n\ndann als \"gefährliches Werkzeug\" im Sinne der genannten Tatbestände ver-\n\nwendet worden.\n\n4. Weiter hätte sich der Tatrichter damit befassen müssen, ob im Blick\n\nauf die Strangulationswirkung der Fesselung eine gefährliche Körperverletzung\n\nanzunehmen ist. In Betracht kommt die Tatbegehung mittels eines gefährlichen\n\nWerkzeuges (siehe oben, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), möglicherweise aber auch\n\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).\n\nIn subjektiver Hinsicht könnte ein wenigstens bedingter Vorsatz des Angeklag-\n\nten insoweit selbst dann zu bejahen sein, wenn die Strangulationswunde letzt-\n\nlich erst dadurch bewirkt worden wäre, daß sich die Geschädigte \"in gefessel-\n\ntem Zustand hüpfend zu ca. 50 m entfernten Häusern bewegte\" (UA S. 7), wo\n\nsie von ihrer Fesselung befreit wurde. Da der Angeklagte sie in besonderer\n\nWeise gefesselt 50 m abseits des Weges auf einer Streuobstwiese zurückge-\n\nlassen hatte (vgl. UA S. 5) und die Tat im Winter um 6.35 Uhr begangen wurde,\n\nmußte er wohl auch damit rechnen, daß die Geschädigte in der festgestellten\n\nWeise ihre Befreiung suchen und sich die Fesselung strangulierend auswirken\n\nkönnte, wenn nicht schon das Anbringen der Fesseln selbst die beschriebenen\n\nHalsverletzungen verursacht haben sollte.\n\n5. Die aufgeführten, für durchgreifend erachteten rechtlichen Mängel\n\nerfassen im Fall 2 der Urteilsgründe auch den Schuldspruch. Dieser kann kei-\n\nnen Bestand haben. Das führt zum Fortfall der - ohnehin niedrigen - Einzel-\n\nstrafe und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIII. Hinweise:\n\nDer neue Tatrichter wird folgendes zu bedenken haben:\n\n1. Die bisherige Würdigung der Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgrün-\n\nde erweist sich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht deshalb als lückenhaft,\n\nweil die Kammer lediglich annimmt, Nötigungsziel des Angeklagten sei es ge-\n\nwesen, die Geschädigte \"an einen anderen Ort zu bringen\" (UA S. 5). Sie setzt\n\nsich nicht damit auseinander, ob der Täter auch sexuelle Ziele verfolgte. Das\n\nlag hier angesichts des Tatbildes und des Zusammenhangs zwischen den bei-\n\nden Taten bei lebensnaher Betrachtung nahe. Dadurch ist der Angeklagte zwar\n\nnicht beschwert und die Staatsanwaltschaft hat dies nicht angegriffen. Der\n\nneue Tatrichter ist aber durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert,\n\nden Schuldspruch dennoch zu verschärfen, wenn er aufgrund neuer Bewertung\n\nwiederum die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen\n\nsollte, die eigentliche Zielsetzung des Täters näher festzustellen vermag und\n\ndiese im Sexuellen gründen sollte. Das Verschlechterungsverbot gilt im Grund-\n\nsatz nur hinsichtlich der Art und der Höhe der Rechtsfolgen der Tat (§ 358\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Die wegen des Falles 1 verhängte Einzelstrafe dürfte in-\n\ndes nicht erhöht werden, weil insoweit lediglich auf die Revision des Ange-\n\nklagten hin neu zu befinden sein würde.\n\n2. Der neue Tatrichter wäre schließlich von Rechts wegen nicht gehin-\n\ndert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB zu prüfen (vgl. § 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), wenn sich - abweichend vom angefochtenen Urteil - die\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB sicher feststellen ließen. Dafür bietet sich al-\n\nlerdings auf der Grundlage des vorliegenden Urteils kein Anhalt. Der Senat\n\nschließt angesichts der Tatabläufe aus, daß Schuldunfähigkeit in Betracht\n\nkommen könnte. Da das angefochtene Urteil im Fall 2 und im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe auch auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben wird, kann sich gar eine Lage er-\n\ngeben, in welcher der neue Tatrichter die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung zu prüfen haben könnte (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_364-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-364-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81e","ref_norm":"81e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_364-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_364-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-364-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_364-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:06.914827+00:00"}}