{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_346-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"1 StR 346/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 20, § 21 Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier „dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397).","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung ja\n\nStGB § 20, § 21\n\nZur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier\n\n„dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der\n\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt\n\n37, 397).\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 346/03\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 8. April 2003 wird verworfen.\n\n2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die\n\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen der Nebenklägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberi-\n\nschen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der\n\nAngeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\ndie Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nII.\n\nDie Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch im\n\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdings\n\ndie Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung\n\nund habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahl\n\nim Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002\n\nunter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten -\n\nanders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwort-\n\nlich gewesen sei.\n\n1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsent-\n\nwicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen:\n\na) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs in\n\nDeutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittli-\n\ncher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie die\n\nzweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließ\n\nsie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach ein\n\nJahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten\n\nals wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr bis\n\nkurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig ge-\n\nschlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizid-\n\nversuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Be-\n\nhandlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wie-\n\nder entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wur-\n\nden ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Sie\n\nkonsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alko-\n\nhol, ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gele-\n\ngentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch.\n\nIm Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder\n\nim Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete\n\nsie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeiten\n\naus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Mo-\n\nnat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichen\n\nProbleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren be-\n\nscheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigen\n\nUrlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mit\n\nEinladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreiche\n\nVermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a.\n\nwegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\n\nmit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am\n\n23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe\n\nwurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIm Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tune-\n\nsier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich die\n\nAngeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.\n\nb) Der räuberische Diebstahl\n\nIm Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwaren-\n\ngeschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm der\n\nLottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Pla-\n\nstiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nach\n\nder Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlich\n\neingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagte\n\neinschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte\n\nmit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nach\n\neinem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Tasche\n\nsteckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrük-\n\nken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem über\n\nihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wieder\n\nauf freien Fuß gesetzt.\n\nDie Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Frei-\n\nheitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafausset-\n\nzung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Pro-\n\nbleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatte\n\nund seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhe-\n\npunkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenen-\n\nde allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der An-\n\ngeklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch an\n\nihrer Tochter vergehen.\n\nUm den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan,\n\nDeutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen.\n\nNach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig die\n\nVerlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprach\n\ndem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie im\n\nJuli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Da-\n\nbei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemein-\n\nsam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.\n\nc) Die Kindesentführung\n\nAnfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zur\n\nDurchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Löse-\n\ngeldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die als\n\nwohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen in\n\nder Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zu\n\nkönnen. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. auf\n\ndem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein \"Löse-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:12)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:11)(cid:16)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:11)(cid:2)(cid:30)(cid:16)(cid:31)! (cid:20)(cid:9)\"(cid:9)\n\n(cid:30)#(cid:5)%$(cid:2)&’(cid:22)(cid:24)(cid:23)((cid:25)(cid:20)&’(cid:5)*)+(cid:12)(cid:15)(cid:14),(cid:5)(cid:8)-(cid:6)(cid:9)’(cid:11)(cid:16)(cid:14)(cid:2)(cid:30).(cid:5)0/1&\n\ngeld\" von 250.000 \n\ndem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observierte\n\ndie Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der Familie\n\nR. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sich\n\nnicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hause\n\naufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 ge-\n\nplant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie das\n\nFahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mit\n\nAusfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Na-\n\nmen zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. Als\n\nPassagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Sie\n\nwar auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Na-\n\nmen gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli\n\n2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, sie\n\nhabe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit,\n\ndas Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagten\n\nmitzunehmen.\n\nAm 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin der\n\nSchule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und for-\n\nderte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits-\n\n(cid:30)\n\nbedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuch\n\nan diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien und\n\nbuchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesem\n\nTag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbaren\n\nGründen jedoch nicht statt.\n\nAm 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer Weise\n\nJasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen\n\n8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R. \n\nbeobachtete.\n\nDie Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli\n\n2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einen\n\nFlug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von München\n\nstattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihre\n\nTochter eine Übernachtung im Hotel K. .\n\nNachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe bei\n\nder Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie eine\n\ngeladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, ge-\n\ngen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgelände\n\nzwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu ho-\n\nlen; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die An-\n\ngeklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung der\n\nKlassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Ange-\n\nklagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum und\n\ndem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al-\n\nlein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele und\n\nschüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie die-\n\nses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohte\n\nihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind ver-\n\nhielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Ange-\n\nklagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrte\n\nsich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. Die\n\nAngeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kind\n\nnach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. Um\n\nJ. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschock-\n\ngerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennung\n\nkam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn auf\n\nnach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sich\n\nsofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihm\n\nmit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizei\n\nrufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte die\n\nAngeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis ge-\n\nben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mäd-\n\nchenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwi-\n\nschen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren.\n\nDie Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. her-\n\num. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spä-\n\ntestens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seiner\n\nBefreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagte\n\nden Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000 \n\n243\n\ndie Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte,\n\ner benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich\n\n(cid:7)\n\nbereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sich\n\nnach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen.\n\nUm 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einen\n\nTaxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren,\n\ndort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit dem\n\nTaxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte dem\n\nVater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld ab-\n\nholen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werde\n\nseine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe.\n\nIn Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vater\n\ngegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge noch\n\netwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahn-\n\nhof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Ob-\n\nservation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei die\n\nAngeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um\n\n15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum des\n\nFahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellenden\n\nZustand aufgefunden.\n\n2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten für\n\nstrafrechtlich voll verantwortlich gehalten.\n\nDie Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, die\n\nAngeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mit\n\ndissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema-\n\ntischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näher\n\nausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mit\n\nautoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Nei-\n\ngung, insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persön-\n\nlichkeitsstörung, die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein\n\nkönne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als\n\n\"schwere andere seelische Abartigkeit\" im Sinne des § 20 StGB eingeordnet\n\nwürden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auch\n\ninsoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Per-\n\nsönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungs-\n\nfähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu er-\n\nkennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tat-\n\nabläufe, insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungs-\n\nhandlungen, sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunfts-\n\ngerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihr\n\nVerhalten nicht habe steuern können.\n\nDagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuld-\n\nfähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe\n\nbezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage der\n\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft.\n\nHinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik aus-\n\neinandergesetzt, jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eine\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Ein\n\nüberlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eine\n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch \"bei geplantem\n\nund geordnetem Vorgehen\" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne,\n\nAnreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen-\n\neinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalb\n\nhabe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrer\n\nPersönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken\n\nMotivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Si-\n\ntuationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fä-\n\nhigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. Die\n\nKammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstö-\n\nrung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beru-\n\nhe, habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter und\n\nihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte,\n\n„weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagen\n\nhatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenende\n\nallein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete,\n\ndaß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde“ (UA S. 5, 20).\n\n3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\n\ndie Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Ta-\n\nten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.\n\na) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit\n\naa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönli-\n\nchen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n\nnach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagno-\n\nstischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 Kapitel\n\nV \n\n(F), \n\nInternationale Klassifikation \n\npsychischer Störungen, Dil-\n\nling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti-\n\nsches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).\n\nbb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten Störungsgruppe\n\n„Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völ-\n\nlig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nach\n\nAusprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einer\n\nVielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigun-\n\ngen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, die\n\nvon ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Fo-\n\nrensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörung\n\nbeschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht nä-\n\nher bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischen\n\nPersönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität\n\nleidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaff\n\nund Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248,\n\n250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S.\n\n149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).\n\ncc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht re-\n\nlevanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit und\n\neiner psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist,\n\ndie in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne beste-\n\nhen, enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahl\n\ndiagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständige\n\neinzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgrad\n\nbewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne-\n\nben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie den\n\nSelbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und dia-\n\ngnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut-\n\nachtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, die\n\ndem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Exi-\n\nstieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahl\n\nin seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige – unbe-\n\nschadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhalt-\n\nlichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung der\n\nmaßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seine\n\nBewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachten\n\nhat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alle\n\nVerfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher An-\n\nknüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Er-\n\ngebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).\n\ndd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen,\n\ndaß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die fo-\n\nrensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgende\n\nVorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schritte\n\nnach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sach-\n\nverständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Be-\n\nrücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten er-\n\nhebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktions-\n\nweisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge der\n\nnatürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischen\n\nMaßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177,\n\n178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf ein\n\nunangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten\n\nund die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon aus\n\npsychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB aus-\n\nzuschließen sein.\n\nb) Schweregrad der Abartigkeit\n\nGelangt der Sachverständige – wie hier - zur Diagnose einer „dissozia-\n\nlen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7:\n\n„Mißachtung sozialer Normen“) und einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“\n\n(ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: „Distanziertheit in sozialen Beziehungen,\n\neingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten“), so ist diese psychiatri-\n\nsche Diagnose indes nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“\n\nin § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen\n\nFeststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts\n\ngewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluß\n\nauf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der so-\n\ngenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127).\n\nHierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der\n\nWahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen,\n\nder Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle)\n\ndurch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit je-\n\nnen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80\n\nf.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend,\n\nob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des\n\nberuflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S.\n\n715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens\n\noder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung\n\ntritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen\n\nVoraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB,\n\nder „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden.\n\nFür das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit“ werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der\n\nTat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labi-\n\nlisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle kon-\n\nstellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektive\n\nErregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können\n\nsprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu\n\nwarten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in\n\nEtappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter\n\nvergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charak-\n\nterzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirisch-\n\nwissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachten\n\nvorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer\n\nanderer seelischer Abartigkeit, 2003).\n\nc) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat\n\nOb die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren ande-\n\nren seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat \"erheblich\" im Sinne des § 21\n\nStGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin-\n\ndung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-\n\nantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind\n\ndie Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den „be-\n\nrauschten Täter“ BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew.\n\nm.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in\n\nRede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).\n\nDa Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steue-\n\nrungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunkte\n\nbewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit\n\nsprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischen\n\nNormalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persön-\n\nlichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).\n\naa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steue-\n\nrungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei\n\nBegehung der Tat – und zwar erheblich – eingeschränkt war. Zur Beurteilung\n\ndieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnis-\n\nses über den Ablauf der Tathandlung – auch unter Beachtung möglicher alter-\n\nnativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den\n\nSchweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Ver-\n\nantwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständi-\n\ngen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder\n\neiner Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt\n\ndies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH\n\nNStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine\n\nnicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup-\n\npen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 – 2\n\nStR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschich-\n\nte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach\n\nvon Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997,\n\n485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ\n\n1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne\n\nauch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung\n\naaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).\n\nbb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose des\n\nSachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zu-\n\ntreffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitge-\n\nteilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hat\n\nseine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklag-\n\nten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, „die Persönlichkeitsstörung die\n\ndurchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei\n\nauch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der\n\n§§ 20, 21 StGB anzunehmen sei“. Auch die Strafkammer ist „ entsprechend\n\nihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen“, die Angeklagte sei vom\n\nVater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden.\n\nKonkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungen\n\nder Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugen\n\nvernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zu\n\nkeinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklag-\n\nten gehabt (UA S. 15).\n\nDie Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keine\n\nnäheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tat\n\nbehauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persön-\n\nlichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruck\n\nausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherung\n\ndurch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.\n\nDie Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenen\n\nEntführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Ein-\n\nfluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlos-\n\nsen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch die\n\nMißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Sie\n\nsei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihre\n\ngelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, ins-\n\nbesondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustel-\n\nlen.\n\nAls Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat die\n\nStrafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Li-\n\nnie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zu-\n\nkünftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, sie\n\nhabe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter ei-\n\nnem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer als\n\nwiderlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schon\n\nseit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und\n\nsich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld sollte\n\ndas ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.\n\nGegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der\n\nTat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, die\n\nvorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehr-\n\nmalige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auch\n\nals überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vater\n\ndes Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte,\n\num ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammer\n\nkonnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln\n\nder Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf dem\n\nöffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächti-\n\ngen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagte\n\nin der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumental\n\nzu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, ha-\n\nbe sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und für\n\ndas Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte und\n\ndas sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist die\n\nStrafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine er-\n\nhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-346-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/1-str-346-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:07:44.196679+00:00"}}