{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_327-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"1 StR 327/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 327/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2003 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHechingen vom 14. April 2003 im Maßregelausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum \n\näußeren Ablauf des Tatgeschehens und zur subjektiven Tatseite \n\nbleiben bestehen. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte hatte 1998 bei einem schweren Verkehrsunfall ein Schä-\n\ndel-Hirn-Trauma erlitten. In der Folge trat eine hirnorganische Wesensverände-\n\nrung ein, die sich in allgemein schlecht gesteuertem Verhalten, erhöhter Reiz-\n\nbarkeit und impulsiver Reaktionsbereitschaft äußert. Er neigt zu emotionalen \n\nanstatt rationalen Reaktionen. Affekte klingen bei ihm nur langsam ab. Zudem \n\nliegt eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sowohl depressiven als auch pa-\n\nranoiden Elementen vor. \"Wegen Eigen- und Fremdgefährdung\" war er nach \n\ndem Tatgeschehen vom 18. Oktober 2000 im Anschluß an eine stationäre Be-\n\nhandlung im Krankenhaus Albstadt-Ebingen am 20. Oktober 2000 in die Klinik \n\nfür Psychiatrie Rottenmünster verlegt worden, wo er sich bis 23. Oktober 2000 \n\naufhielt. Derzeit befindet er sich im Zentrum für Psychiatrie in Bad Schussen-\n\nried. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-\n\nschlags freigesprochen, wegen des zugrundeliegenden Tatgeschehens jedoch \n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem \n\nhat es ihn wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedens-\n\nbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung \n\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Mit seiner \n\nRevision erstrebt der Angeklagte in erster Linie die Aufhebung der verhängten \n\nMaßregel, insoweit hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Im übrigen \n\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer näheren Erörterung bedarf nur der Maßregelausspruch nebst dem \n\nzugrundeliegenden Tatgeschehen: \n\nI. \n\nNach den dazu getroffenen Feststellungen zog die Ehefrau des Ange-\n\nklagten nach einem heftigen Streit am 15. Oktober 2000 aus der gemeinsamen \n\nWohnung aus. Sie beabsichtigte, den ihr gehörigen aber gemeinsam genutzten \n\nPkw Fiat Punto mitzunehmen, was der Angeklagte, der im Besitz eines Fahr-\n\nzeugschlüssels war, verhinderte. An den darauffolgenden Tagen unternomme-\n\nne Versuche, das Fahrzeug abzuholen, mißlangen, weil der Angeklagte sich \n\nweigerte, den in der Garage befindlichen Pkw herauszugeben. Am 18. Oktober \n\n2000 beschlossen deshalb G. jun. und B. , \n\nbeides Verwandte der Ehefrau des Angeklagten, das Fahrzeug auch gegen \n\nseinen von ihnen erwarteten Widerstand abzuholen. Zu diesem Zweck lauerten \n\nsie ihm auf, als er gegen 21.15 Uhr mit dem Fahrzeug nach Hause kam. Als er \n\nsich nach seiner im Fußraum vor dem Beifahrersitz befindlichen Trainingsta-\n\nsche bückte, trat B. plötzlich an die geöffnete Fahrertür heran, um-\n\nklammerte den Angeklagten mit beiden Händen, nahm ihn \"in den Schwitzkas-\n\nten\" und versuchte, ihm den Fahrzeugschlüssel zu entwinden. G. unter-\n\nstützte B. von der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte wehrte sich hef-\n\ntig und fügte B. mit dem Schlüssel zwei stark blutende Verletzungen \n\nim Gesicht zu. B. seinerseits drückte ihm den Finger ins Auge. Der \n\nAngeklagte trug eine Prellung des rechten Auges, Hämatome und eine Jochbo-\n\ngenfraktur davon. Infolge der Persönlichkeitsstörung und der hirnorganischen \n\nWesensveränderung \n\nhatte \n\ner \n\ndie Vorstellung, B. \n\nund \n\nG. wollten ihn umbringen. Tatsächlich ging es diesen nur um die Beschaf-\n\nfung des Schlüssels, nicht aber darum, dem Angeklagten eine körperliche Ab-\n\nreibung zu verpassen oder gar ihn zu töten. \n\nNachdem im Verlauf der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung \n\nder Fahrzeugschlüssel abgebrochen war, ließen B. und G. \n\nvon dem Angeklagten ab, weil sie erkannten, daß ein weiteres Ringen um den \n\nBesitz des Schlüssels sinnlos geworden war. G. ging nunmehr zum \n\nHeck des Fahrzeuges und begann damit, das Kennzeichen zu entfernen, um \n\ndas Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abzumelden, damit der Angeklagte \n\nes nicht mehr nutzen konnte. Obwohl B. und G. \"ersichtlich \n\nkeine Anstalten mehr machten, gegen den Angeklagten tätlich zu werden, be-\n\nfand er sich aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung noch immer in \n\nhöchster Erregung und glaubte weiter, er befinde sich in Lebensgefahr und \n\nmüsse sich deshalb zur Wehr setzen\". Er holte deshalb ein Beil und versuchte \n\ndamit auf G. einzuschlagen, der in gebückter Haltung mit der Entfer-\n\nnung des Kennzeichens beschäftigt war. Dieser bemerkte jedoch den Ange-\n\nklagten, richtete sich auf und floh in Richtung Garagentor. Der Angeklagte setz-\n\nte nach und schlug ihm mit der stumpfen Seite des Beils wuchtig auf den Kopf. \n\nDabei nahm er die Möglichkeit tödlicher Verletzungsfolgen billigend in Kauf. \n\nG. erlitt eine sofort stark blutende Kopfwunde und eine Schädelfraktur. \n\nGemeinsam mit B. gelang ihm die Flucht, bevor der Angeklagte ihnen \n\nnachzusetzen vermochte. Die Verletzungen G. s waren potentiell le-\n\nbensgefährlich, konkrete Lebensgefahr bestand für ihn aber nicht. \n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse-\n\nhen; seine Steuerungsfähigkeit war indessen erheblich vermindert (§ 21 StGB). \n\nII. \n\nDie Strafkammer hat in dem rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehen im \n\nErgebnis zutreffend eine rechtswidrige Anlaßtat im Sinne von § 63 StGB gese-\n\nhen. \n\n1. Sie hat das Vorliegen einer Notwehrlage sowie ein Überschreiten der-\n\nselben gemäß § 33 StGB verneint, jedoch einen krankheitsbedingt unvermeid-\n\nbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB angenommen, weshalb der Angeklagte \n\nschuldlos gehandelt habe. \n\n2. Die Annahme der Strafkammer, es habe für den Angeklagten keine \n\nNotwehrlage im Sinne des § 32 StGB mehr bestanden, als er mit dem Beil zu-\n\nschlug, trägt nicht. \n\nDie Angriffe B. s und G. s auf die körperliche Unver-\n\nsehrtheit des Angeklagten im Fahrzeug waren rechtswidrig. Sie dauerten so \n\nlange an, wie er eine Wiederholung unmittelbar befürchten mußte (vgl. BGHR \n\nStGB § 32 Abs. 2 Angriff 3). Nachdem der Fahrzeugschlüssel abgebrochen \n\nwar, ließen B. und G. zwar von ihm ab. Unbeschadet des \n\nUmstandes, daß der Angeklagte das Ziel ihres Angriffs krankheitsbedingt falsch \n\neinschätzte, liegt aber bereits nahe, daß diese erneut zum körperlichen Angriff \n\nübergegangen wären, wenn er nunmehr versucht hätte, sie am Entfernen der \n\nKfz-Kennzeichen zu hindern. Dies gilt um so mehr, als sie ihm - zahlenmäßig \n\nüberlegen - aufgelauert und ihn ohne Vorwarnung und Aufforderung, den \n\nSchlüssel herauszugeben, in der Dunkelheit angegriffen hatten. Darauf, ob die-\n\nser Angriff auf die körperliche Unversehrtheit im Zeitpunkt der \"Verteidigung\" \n\nmit dem Beil beendet war, wie die Kammer annimmt, kommt es aber nicht ent-\n\nscheidend an. Denn jedenfalls der Angriff auf den Besitz am Fahrzeug dauerte \n\nfort. Das Notwehrrecht des Angeklagten gegen diesen Angriff war nicht deshalb \n\neingeschränkt, weil er sich seinerseits gegen den Willen seiner Ehefrau als Mit-\n\nbesitzerin den Alleinbesitz verschafft hatte. Denn die von G. und \n\nB. beabsichtigte völlige Einziehung seines Besitzes, brauchte er \n\nschon deshalb nicht zu dulden, weil diese über die Herstellung des rechtmäßi-\n\ngen Zustandes - Mitbesitz der Ehegatten nach § 866 BGB - hinausging und \n\ndamit gleichfalls rechtswidrig war. Auf die Streitfrage, ob sich die in ihrem Mit-\n\nbesitz an dem Pkw gestörte Ehefrau des Angeklagten auf die Vorschriften über \n\nden Besitzschutz berufen konnte, oder diese durch die Spezialregelung des \n\n§ 1361a BGB verdrängt werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 62. Aufl. § 861 \n\nRdn. 3; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 939; OLG Köln FamRZ 1997, 1276; zur \n\nZugehörigkeit eines Pkw zum Hausrat: vgl. Palandt-Brudermüller, BGB 62. Aufl. \n\n§ 1361a Rdn. 5 m.Nachw.), kommt es danach nicht an. \n\n3. Die Verneinung einer Notwehrlage durch die Strafkammer gefährdet \n\ndie Annahme einer Anlaßtat im Sinne des § 63 StGB indessen nicht, weil die \n\nTat zum Nachteil G. s aus anderen Gründen rechtswidrig war. Das \n\nLandgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verteidigung durch ei-\n\nnen Schlag mit dem Beil auch nicht erforderlich war. Die Erforderlichkeit der \n\nVerteidigungshandlung ist nach der jeweiligen Kampfeslage zu beurteilen \n\n(BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR \n\nStGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Erforderlichkeit 13). Selbst wenn der Angeklagte für \n\nden Fall, daß er Widerstand geleistet hätte, mit erneuten körperlichen Attacken \n\nrechnen mußte, hatte der Angriff nach der Auseinandersetzung im Fahrzeug an \n\nIntensität jedenfalls erkennbar nachgelassen und galt nunmehr in erster Linie \n\nseinem Besitz. Unter diesen Umständen war der lebensgefährliche und mit be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz geführte sofortige Schlag mit dem Beil - jedenfalls oh-\n\nne vorherige Drohung - nicht mehr zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. März \n\n2003 - 3 StR 458/02; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), zumal \n\nG. , nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfehlt hatte, bereits die \n\nFlucht ergriff. \n\nDie Überschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung beruhte \n\nauf Furcht, Verwirrung und Schrecken des Angeklagten (§ 33 StGB). Er wähnte \n\nsich in Lebensgefahr, weil er meinte, G. und B. wollten ihn \n\ntöten. Er hatte Todesangst. Damit liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB \n\nvor. Eine Strafbefreiung nach § 33 StGB ist auch dann noch möglich, wenn die \n\nIntensität des Angriffs bereits nachgelassen hat (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1). \n\nDas schließt die Unterbringung des Angeklagten aber nicht aus, weil seine \n\nFurcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB \n\nwar (vgl. BGH NStZ 1991, 528; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 32). Ein geis-\n\ntesgesunder Täter an Stelle des Angeklagten hätte erkannt, daß die Verteidi-\n\ngung durch einen potentiell tödlichen Schlag mit dem Beil die Grenzen des Er-\n\nforderlichen überschritt, nachdem die Intensität des Angriffs nachgelassen und \n\nsich die Kampfeslage geändert hatte. Die falsche Einschätzung durch den An-\n\ngeklagten hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre Ursa-\n\nche in der zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Wesensveränderung und \n\nder Persönlichkeitsstörung. \n\nIII. \n\nDie andere rechtliche Bewertung der Anlaßtat zieht hier die Aufhebung \n\ndes Maßregelausspruchs nach sich. \n\nEine Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlaßtat durch das Revisi-\n\nonsgericht führt zwar dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-\n\nnung, wenn trotzdem noch eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestal-\n\ntung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 m.Nachw.). Der Senat kann \n\nunter den hier gegebenen Umständen aber nicht sicher ausschließen, daß die \n\nStrafkammer zu einer anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlich-\n\nkeit gelangt wäre, wenn sie von einer fortbestehenden Notwehrlage ausgegan-\n\ngen wäre. Eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene Tat ist \n\ngrundsätzlich nicht symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit \n\n(vgl. BGH NStZ 1991, 528). Dem entspricht die Einschätzung des Sachverstän-\n\ndigen, eine solch schwere Tat wie gegenüber G. lasse sich nur mit der \n\nbesonderen Fallkonstellation erklären und sei deshalb in der Zukunft eher un-\n\nwahrscheinlich. Davon abgesehen bestehen aber durchaus gewichtige Anhalts-\n\npunkte, die auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Allgemeinheit \n\nschließen lassen und die Anordnung der Unterbringung auch durch den neuen \n\nTatrichter rechtfertigen können. Die übrigen abgeurteilten Taten waren zwar \n\ndurchweg nicht schwerwiegend. Da der Angeklagte aufgrund seines Krank-\n\nheitszustandes aber schnell in Erregungszustände gerät, die er nicht mehr be-\n\nherrschen kann und auch bei geringfügigen Anlässen stark impulsiv reagiert, \n\nliegt die Annahme nicht fern, daß eine belanglose Konfliktsituation im Alltag es-\n\nkalieren und es infolgedessen zu gewaltsamen Übergriffen durch den Angeklag-\n\nten kommen kann. \n\nDies abschließend zu bewerten, bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten. \n\nDieser wird auch Gelegenheit haben, die Gründe sowohl für die Entlassung des \n\nAngeklagten aus der psychiatrischen Behandlung am 23. Oktober 2000 als \n\nauch für seinen derzeitigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nnäher aufzuklären und dabei gewonnene Erkenntnisse in seine Entscheidung \n\nüber die Unterbringung nach § 63 StGB einzubeziehen. Auch die bislang unter-\n\nbliebene Erörterung des § 67b StGB wird nachzuholen sein. \n\nIm Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung bedarf eine etwaige \n\nStrafbarkeit des Angeklagten wegen des Geschehens vom 18. Oktober 2000 \n\nbei hier nur eingeschränkter Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 33 \n\nStGB in der neuen Hauptverhandlung keiner Erörterung mehr (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/1-str-327-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361a","ref_norm":"1361a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/1-str-327-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_327-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:56.130554+00:00"}}