{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_296-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"1 StR 296/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 296/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 31. Januar 2003 - ohne Fest-\n\nstellungen - aufgehoben, soweit gegen die Nebenbeteiligte\n\nder Verfall in Höhe von 193.312,77 \n\ndnet wurde.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)\n\nDie weitergehende Revision der Nebenbeteiligten wird ver-\n\nworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAm 31. \n\nJanuar 2003 \n\nverurteilte das Landgericht Mannheim\n\nR. wegen eines und S. wegen mehrerer Verstöße gegen\n\ndas Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4). Zudem hat die Strafkammer gegen\n\nS. \n\nund \n\ngegen \n\ndie Verfallsbeteiligte, \n\ndie Bu. GmbH,\n\ngemäß §§ 73 ff. StGB den Verfall angeordnet, hinsichtlich der Bu. \n\n(cid:0)(cid:8)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)\n\n(cid:13)(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:9)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:13)(cid:30) !(cid:9)#\"(cid:4)$(cid:18)(cid:17)%(cid:20)&(cid:3)(cid:21)’((cid:13)!(cid:7)!)*(cid:5)+(cid:20)\n\n(cid:17),(cid:5)(cid:8)(cid:13)\n\nGmbH in Höhe von 193.312,77 \n\n(cid:10)(cid:12)(cid:11)\n\nS. und R. betrifft. Die Revision der Verfallsbeteiligten \n\nführt\n\nzur Aufhebung der Verfallsanordnung gegen sie, da die Strafkammer zur steu-\n\nerlichen Behandlung des von der Bu. GmbH \"Erlangten\" keine Fest\n\nstellungen getroffen und diesen Aspekt dementsprechend in die Prüfung der\n\nHärteregelung des § 73c StGB nicht einbezogen hat (vgl. BGHSt 47, 260\n\n[264]).\n\nII.\n\nIn diesem Zusammenhang geht es nur noch um folgenden Sachverhalt:\n\nS. \n\nvermittelte \n\nzusammen \n\nmit\n\nA. , einem gebürtigen Iraner mit amerikanischem Paß und Geschäfts-\n\nsitz in Amman, entgegen einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen be-\n\nschlossenen und auch in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzten Total-\n\nembargo, den Export von zur Waffenherstellung geeigneten Bohrwerkzeugen\n\n- mit Zubehörteilen -, die von der Verfallsbeteiligten, der Bu. GmbH, mit\n\nSitz in K. , produziert bzw. zugekauft worden waren. Die Geräte wurden\n\nim wesentlichen im Juli und September 1999 nach Amman in die \"Zerka\n\nFreezone\" geliefert und von dort aus in den Irak verbracht. Einen kleinen Teil\n\nder für den Irak bestimmten Gesamtlieferung hatte A. nach Gesprä-\n\nchen bei der Bu. GmbH am 27. April 1999 gleich selbst mitgenommen\n\nund als Handgepäck via Flughafen Frankfurt ausgeführt. (Rechnungsbetrag:\n\n6.768,60 DM brutto, die A. sofort bezahlte).\n\nDas tatsächliche Ziel der Werkzeuge, den Irak, nannten S. und\n\nA. ihren Gesprächspartnern \n\nvon \n\nder Bu. GmbH \n\nnicht \n\naus-\n\ndrücklich. Als Käufer trat allein A. in Erscheinung. Geliefert werden\n\nsollte nach \n\nJordanien. Der Vertriebsleiter der Bu. GmbH, R.,\n\nsowie deren kaufmännischer Leiter und Vertreter des Geschäftsführers,\n\nD. , rechneten jedoch damit, daß die Geräte in den Irak verbracht wer-\n\nden. Kontrollmechanismen, um unerlaubte Exportgeschäfte tunlichst zu unter-\n\nbinden, hatte der Geschäftsführer der Bu. GmbH, Dr. W. , nicht\n\nveranlaßt. Er hielt sich zudem wenig in K. auf, da er zugleich Prokurist\n\nund Produktionsleiter der B. GmbH \n\n(ihr gehörte die Bu. GmbH\n\nzu 100 %) war und deshalb 95 % seiner Arbeitszeit in H. , dem Unterneh-\n\nmenssitz der B. GmbH, verbrachte. D. leitete die Geschäfte der\n\nBu. GmbH deshalb weitgehend selbständig.\n\nAber selbst der Transport nach Jordanien wurde verschleiert. Als Emp-\n\nfänger der ersten Teillieferung vom 27. April 1999, die A. mitnahm,\n\nwurde in der Rechnung und der Ausfuhranmeldung die \"Bi. \", Ki. , - ein\n\nvon \n\nS. \n\ngegründetes \n\nUnternehmen - \n\nausgewiesen. \n\nFür \n\ndie\n\nweiteren \n\nLieferungen \n\ngab \n\nD. seinem \n\nVertriebsleiter \n\nR. \n\nwe-\n\ngen der Nähe Jordaniens zum Irak die Anweisung, \"daß das Geschäft als In-\n\nlandsgeschäft zu behandeln sei\". Dazwischengeschaltet wurde deshalb die\n\nAl. -GmbH in M. , ein im Irakgeschäft erfahrenes Unternehmen eines\n\nRi. , \n\nbei \n\ndem \n\nfrüher \n\nauch \n\nS. \n\nbeschäftigt \n\nwar. \n\nDie\n\nBu. GmbH \n\nrichtete \n\nihre Rechnungen vom 11. Juli, 30. Juli und\n\n27. September 1999, in der Gesamthöhe von 371.318,32 DM - einschließlich\n\nMehrwertsteuer -, deshalb an die Al. -GmbH, die \n\nihrerseits A. \n\n(Re. Cooperation, Amman, Jordanien) 401.000,-- DM jedenfalls in Rechnung\n\nstellte. (In den von der Al. -GmbH abgegebenen Ausfuhranmeldungen wurde\n\nder Transport \n\nin die Freihandelszone verschwiegen.) Die Al. -GmbH\n\nbezahlte diese Rechnungen. Der Bu. GmbH \n\nflossen somit \n\ninsgesamt\n\n378.086,92 DM zu. Dementsprechend ordnete die Strafkammer den Verfall von\n\n192.312,77 \n\n(cid:0)-(cid:1)\n\nIII.\n\nDie revisionsrechtliche Überprüfung der Verfallsanordnung erstreckt sich\n\nnicht auf die \n\nrechtskräftigen Schuldsprüche gegen S. und R. und\n\ndie \n\nFeststellungen \n\nhierzu; \n\ndie Bu. GmbH war \n\nam Verfah-\n\nren gegen beide beteiligt (§ 437 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gleichwohl vom Se-\n\nnat vorgenommene materiellrechtliche Durchsicht ergab allerdings insoweit\n\nauch keine Rechtsfehler.\n\nZu Recht ging das Landgericht bei der Festsetzung des Verfallsbetrags\n\nvom \"Bruttoprinzip\" (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGHSt 47, 369 ff. m.w.N.) aus.\n\nDer Senat hält daran fest, daß dies auch bei der Anordnung des Verfalls gegen\n\neinen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369 [372]). Die\n\nBundesrepublik Deutschland war und ist gehalten, mit effektiven Maßnahmen\n\nEmbargoverstößen entgegenzuwirken, zumal bei Kriegswaffen bzw. Geräten,\n\ndie zu deren Herstellung geeignet sind (vgl. zum Irakembargo: Nr. 5 in der UN-\n\nResolution Nr. 661 vom 6. August 1990: \"Der Sicherheitsrat fordert alle Staaten\n\n.... auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu\n\nhandeln.\"). Der Androhung und dann auch konsequenten Anordnung des Ver-\n\nfalls des aus solchen verbotenen Geschäften \"Erlangten\" nach dem Bruttoprin-\n\nzip auch beim Drittbegünstigten kommt dabei große Bedeutung zu. Nur so\n\nkann das Bewußtsein dafür geschärft werden, daß sich derartige Geschäfte\n\nnicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch wirt-\n\n(cid:10)\n\nschaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher\n\nStraftaten einzurichten (vgl. BGHSt 47, 369 [372]).\n\nDie Strafkammer hat eine unbillige Härte wegen \"Gutgläubigkeit\" (vgl.\n\nBGHSt 47, 369 [376]) der Entscheidungsträger der Bu. GmbH rechts-\n\nfehlerfrei verneint. Frei von Rechtsfehlern ist auch, daß die Strafkammer vor\n\ndem Hintergrund der festgestellten Gewinnsituation und der Konzerngebun-\n\ndenheit der Bu. GmbH, deren Bestand durch die Belastungen aus der\n\nVerfallsanordnung nicht gefährdet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c\n\nStGB verneinte, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens geht.\n\nDie Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß die Strafkammer keine\n\nFeststellungen dazu getroffen hat, ob hinsichtlich des vereinnahmten Brutto-\n\nverkaufspreises bereits Steuern - Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern - be-\n\nstandskräftig festgesetzt bzw. bezahlt wurden. Dies wäre - gegebenenfalls - zur\n\nVermeidung einer Doppelbelastung bei der Anwendung der Härtevorschrift des\n\n§ 73c StGB zu berücksichtigen. Der Übergang zum \"Bruttoprinzip\" änderte\n\nhieran nichts (vgl. BGHSt 47, 260 [267]). Die fehlenden Feststellungen und\n\nderen Bewertung wird das Landgericht - orientiert an der Entscheidung des\n\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 (BGHSt 47, 260\n\n[264 ff.]) - nachzuholen haben. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten u.U.\n\nauch die steuerlichen Auswirkungen bei der Al. -GmbH bedeutsam sein.\n\nMöglicherweise wurden dort die Mehrwertsteuerbeträge aus den Rechnungen\n\nder Bu. GmbH durch deren Geltendmachung als Vorsteuer - vor dem\n\nHintergrund des anschließenden Exportgeschäfts ohne Kompensation - wieder\n\n\"zurückgeholt\".\n\nDie bisher zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind vom\n\nRechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb aufrechterhalten.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Frau Richterin am BGH Elf\nin Urlaub\n\nbefindet sich \nund ist deshalb an der\nUnterschrift gehindert\nNack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/1-str-296-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/1-str-296-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:36.733585+00:00"}}