{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_292-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"1 StR 292/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 292/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 29. Januar 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in vier Fällen, gefährlicher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nSeine auf eine Verfahrensrüge und die zum Strafausspruch näher aus-\n\ngeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n I.\n\nFolgendes ist festgestellt:\n\nOpfer sämtlicher Taten ist die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat 1978\n\nmit 14 Jahren den damals 18jährigen Angeklagten geheiratet. Sie war schon\n\nmit acht Jahren als Waise in die Familie des Angeklagten gekommen, die da-\n\nmals in einem Dorf an der türkisch/syrischen Grenze lebte. Seit sie etwa neun\n\nJahre alt war, übte der Angeklagte gegen ihren Willen häufig und in für sie\n\nschmerzhafter Weise Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Weder die Eheschlie-\n\nßung noch die 1992 erfolgte Übersiedlung in die Bundesrepublik änderten et-\n\nwas; sexuelle Handlungen machten ihm \"mehr Spaß, wenn er dabei Gewalt\n\nausüben mußte\". Die ehelichen Beziehungen waren nicht nur dementspre-\n\nchend von sexueller Gewalt, sondern darüber hinaus auch von sonstigen ge-\n\nwalttätigen Mißhandlungen - z.B. Schlägen, auch mit gefährlichen Werkzeugen\n\noder Tritten - und schwerwiegenden Bedrohungen, z.B. sie umzubringen, ge-\n\nkennzeichnet. Auch seine Kinder wurden häufig von ihm mißhandelt. Die ganze\n\nFamilie \"lebte in einem Klima ständiger Angst und Einschüchterung\". Zuletzt\n\nflüchtete die Ehefrau in eine andere Stadt, wo ihr der Angeklagte auf offener\n\nStraße mit einem Messer zahlreiche, vielfach tiefe, Schnittverletzungen zufüg-\n\nte, im Gesicht in der Nähe der Augen ebenso wie am übrigen Körper.\n\n II.\n\nZur Verfahrensrüge:\n\n1. Auf dieser Grundlage erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen\n\neiniger besonders markanter Vorfälle und stellte im übrigen das Verfahren hin-\n\nsichtlich sämtlicher weiterer Delikte - hauptsächlich Sexualdelikte und Miß-\n\nhandlungen zum Nachteil der Ehefrau, aber auch wegen Vergewaltigung einer\n\nTochter, sowie wegen Verletzungen und Mißhandlungen der (offenbar fünf)\n\nKinder - ein. Gestützt ist dies hinsichtlich solcher Taten, die vor bestimmten,\n\nnäher dargelegten Zeitpunkten liegen, auf Verjährung, im übrigen auf § 154\n\nAbs. 1 StPO.\n\n2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte, ohne auf diese\n\nMöglichkeit zuvor hinzuweisen, die gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten\n\nTaten bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung zum Nachteil des\n\nAngeklagten berücksichtigt.\n\nSie konkretisiert dies damit, daß die Strafkammer von einem Klima der\n\nAngst und Einschüchterung in der Familie ausgegangen sei (vgl. oben I). Au-\n\nßerdem habe sie eine Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Ehe-\n\nfrau unter anderem auch darin gesehen, daß ein Sohn deren in diesem Punkt\n\nnicht zum Gegenstand der Anklage gewordenen Schilderung bestätigt habe,\n\nder Angeklagte habe einmal versucht, sie mit kochendem Wasser zu begießen.\n\n3. Die Rüge bleibt erfolglos:\n\na) Hinsichtlich des Vorfalls mit dem kochenden Wasser ist schon entge-\n\ngen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt, wann er stattgefunden hat oder\n\nhaben soll. Wie dargelegt (II 1), sind nämlich weite Teile des innerfamiliären\n\nGeschehens wegen Verjährung nicht verfolgt worden. Eine Notwendigkeit, auf\n\ndie Verwertbarkeit prozeßordnungsgemäß festgestellten, wegen Verjährung\n\naber nicht verfolgbaren Geschehens hinzuweisen, besteht nicht:\n\nSoweit ein Hinweis zur Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ein-\n\ngestellten Geschehens erforderlich ist, beruht dies darauf, daß anderenfalls\n\ndas Verhalten der Justiz widersprüchlich und daher mißverständlich erscheinen\n\nkann (vgl. zusammenfassend Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154\n\nRdn. 56 ff., 61 m.w.N.). Einerseits wird der insoweit bestehende weite Beurtei-\n\nlungsspielraum (vgl. hierzu Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 19, 25 m.N.) da-\n\nhin genutzt, bestimmte Vorgänge oder rechtliche Gesichtspunkte nicht abzu-\n\nurteilen, obwohl dies an sich möglich wäre, andererseits werden diese Ge-\n\nsichtspunkte oder Vorgänge in anderem Zusammenhang dann aber doch be-\n\nrücksichtigt. Demgegenüber folgt zwingend aus dem Gesetz, daß eine Bestra-\n\nfung wegen verjährten Geschehens nicht möglich ist; ein Beurteilungsspiel-\n\nraum besteht insoweit nicht. Anders als bei einem Vergehen gemäß §§ 154,\n\n154a StPO kann eine Einstellung wegen Verjährung nicht Grundlage eines nur\n\ndurch einen Hinweis zu beseitigenden Mißverständnisses sein, verjährte Taten\n\nblieben in jeder Hinsicht unberücksichtigt (im Ergebnis ebenso Eisenberg, Be-\n\nweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 412 f., 416).\n\nb) Ob ein Klima von Angst und Einschüchterung nur auf der Grundlage\n\nder Feststellung von konkreten Straftaten bejaht werden kann - und hier bejaht\n\nworden ist - ist schon im Ansatz zweifelhaft. Der Senat braucht dem aber nicht\n\nnäher nachzugehen. Schon allein die abgeurteilten, sich über mehrere Jahre\n\nhinziehenden rohen und zum Teil vor Zeugen begangenen Taten (z.B. schlug\n\nder Angeklagte einmal seine Frau mit einer Mineralwasserflasche zu Boden,\n\neinmal schlug und trat er auf dem Balkon so lange auf sie ein, bis Nachbarn mit\n\nder Polizei drohten) tragen ohne weiteres die Annahme eines Klimas von Angst\n\nund Einschüchterung.\n\nc) Von alledem abgesehen war hier der von der Revision vermißte Hin-\n\nweis aber auch sonst nicht geboten. Ein Hinweis auf die Verwertbarkeit von\n\nFeststellungen der in Rede stehenden Art ist entbehrlich, wenn die Gefahr ei-\n\nnes Mißverständnisses (II 3a) - ein \"Vertrauenstatbestand\" - nicht besteht. Ein\n\nVertrauen kann nur verletzt sein, wo es zuvor geschaffen wurde, wo also der\n\nAngeklagte in eine Lage versetzt wurde, die sein Verteidigungsverhalten\n\nbeeinflußt hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch be-\n\neinflussen konnte (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1,\n\nStPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 2, 3, 4 m. zahlr. N.). Es lassen sich insoweit\n\nkeine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen\n\nVerfahrens (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1).\n\n(1) Eine rein isolierte Betrachtung der einzelnen Geschehnisse würde\n\noffensichtlich weder den Taten noch dem Angeklagten gerecht. Dem entspricht\n\nim übrigen auch, daß auch die Revision - in ihren Ausführungen zum Strafaus-\n\nspruch - die nach ihrer Auffassung gebotene Bewertung des Eheverlaufs (\"kein\n\njahrelanges Martyrium\") und der Situation des Angeklagten innerhalb der Fa-\n\nmilie (\"Machtstellung als Familienoberhaupt sichern\") im einzelnen darlegt. Je-\n\ndenfalls wäre ein Vertrauen darauf, daß das Gericht mit einer isolierten Be-\n\nwertung einen erkennbar unzulänglichen Maßstab anlegt, selbst dann, wenn es\n\nbestanden haben sollte, nicht geschützt.\n\n(2) Hinzu kommt, daß sowohl die Ehefrau als auch fünf Kinder als Zeu-\n\ngen zu den innerfamiliären Verhältnissen und Geschehnissen - auch über die\n\nangeklagten Taten hinaus - angehört wurden, wie auch die Revision ausführt.\n\nSchon durch diesen Umfang der Beweisaufnahme war daher für jeden\n\nVerfahrensbeteiligten offenkundig, daß die in Rede stehenden Gesichtspunkte\n\nvon erheblichem Gewicht gerade auch für die Bewertung des Tatgeschehens\n\nselbst waren. (Auch) deshalb kann keine Rede davon sein, die Strafkammer\n\nhabe einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen (BGH aaO).\n\n(3) Hinzu kommt das Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Der Ver-\n\nteidiger hat eine in den Urteilsgründen wiedergegebene schriftliche Erklärung\n\nabgegeben, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde und die der Ange-\n\nklagte \"ausdrücklich als eigene Erklärung genehmigt hat\". Sie befaßt sich nä-\n\nher mit der Messerattacke auf der Straße (vgl. I) und führt im übrigen eher pau-\n\nschal aus, der Angeklagte habe \"auch wegen Kleinigkeiten oft viel zu heftig\n\nreagiert\" und es sei \"eine sehr unzufriedene Situation in der ganzen Familie\"\n\ngewesen. Weitere Angaben hat der Angeklagte nicht gemacht.\n\nMit dem Vorbringen der Revision, wenn erkennbar gewesen sei, daß das\n\nGericht von einem Klima der Angst und Einschüchterung ausgehen könnte,\n\nwären zahlreiche (nicht näher genannte) Zeugen für das Gegenteil benannt\n\nworden, wird unter diesen Umständen nicht aufgezeigt, daß \"bei verständiger\n\nEinschätzung\" (BGH aaO) im Hinblick auf die Nichtverfolgung einzelner Taten\n\ndas Verteidigungsverhalten beeinflußt gewesen sein könnte.\n\nAuch das Vorbringen der Revision, im Falle des von ihr vermißten Hin-\n\nweises wäre eine Zustimmung zur Verlesung (nicht näher dargelegter) ärztli-\n\ncher Atteste nicht erteilt worden, sondern es wäre auf dem Erscheinen der\n\nÄrzte bestanden worden, vermag die Möglichkeit einer erfolgversprechenden\n\nanderweitigen Verteidigung ebenfalls nicht zu verdeutlichen.\n\nDie genannte Erklärung des Angeklagten ist überwiegend pauschal\n\ngehalten. Ein Bestreiten der Vorwürfe - mit Ausnahme des dem Angeklagten\n\nzur Last gelegten Vorwurfs eines versuchten Tötungsverbrechens bei der Mes-\n\nserattacke - und insbesondere die Behauptung, die Ehefrau (oder die Kinder)\n\nhätten in irgendeinem Punkt die Unwahrheit gesagt, kann ihr aber nicht einmal\n\nansatzweise entnommen werden.\n\nAuch deshalb ist nicht erkennbar, daß der Angeklagte darauf vertraut\n\nund sein Verteidigungsverhalten darauf eingerichtet haben könnte, daß das\n\nGericht bei der Bewertung der Aussage speziell den Vorgang mit dem kochen-\n\nden Wasser (oder irgendein anderes strafbares, aber nicht abgeurteiltes Ge-\n\nschehen) außer Betracht läßt.\n\nd) Ob die Urteilsgründe, wie die Revision meint, überhaupt ergeben, daß\n\ndie in Rede stehenden Gesichtspunkte auch bei der Strafzumessung zum\n\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden - ausdrücklich ist dies jeden-\n\nfalls nicht der Fall - kann offen bleiben, da dies aus den genannten Gründen\n\nebenfalls rechtlich unbedenklich wäre.\n\ne) Die Revision, die ausdrücklich rügt, daß hinsichtlich der gemäß § 154\n\nAbs. 1 StPO eingestellten Vorgänge kein Hinweis erteilt worden sei, schildert\n\nauch, daß hinsichtlich weiterer Sexualdelikte und Mißhandlungen der Ehefrau\n\nder Verfahrensstoff in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und\n\n§ 154a Abs. 2 StPO beschränkt wurde. Sie führt aus, daß auch in solchen Fäl-\n\nlen ein - hier unterbliebener - Hinweis Voraussetzung für eine Verwertbarkeit\n\nsei, im Vergleich mit dem von ihr vermißten Hinweis sei er \"aber nicht so wich-\n\ntig\". Ob damit auch im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Hauptver-\n\nhandlung eine Verfahrensrüge erhoben sein soll, erscheint fraglich, mag aber\n\ndahinstehen, da auch sie aus den bereits genannten Gründen erfolglos bliebe.\n\n III.\n\nZur Sachrüge:\n\n1. Der Schuldspruch ist ohne den Angeklagten benachteiligenden\n\nRechtsfehler.\n\n2. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die durch die\n\nRevisionserwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräfteten Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts Bezug und bemerkt ergänzend:\n\nDie Strafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehalten, die - im übrigen\n\nnicht näher mit Tatsachen belegte - Auffassung des zur Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten gehörten Sachverständigen, im \"Herkunftsmilieu des Angeklagten\n\n(gebe es eine) weit verbreitete Geringschätzung gegenüber weiblichen Perso-\n\nnen\" als erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund anzusehen (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 587/98; Tröndle/Fischer StGB\n\n51. Aufl. § 46 Rdn. 43a; in vergleichbarem Sinne ders. aaO § 211 Rdn. 14 jew.\n\nm.w.N.). Für den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte gewaltsam seine \"Macht-\n\nstellung als Familienoberhaupt\" aufrecht erhalten wollte, gilt nichts anderes\n\n(vgl. Tröndle/Fischer aaO m.w.N.).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/1-str-292-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/1-str-292-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:09.023825+00:00"}}