{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_274-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"1 StR 274/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 Ein Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schwe- ren Fall eines Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls dann nicht von \"großem Ausmaß\", wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 274/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n7. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAugsburg vom 25. Februar 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 100 Fällen zur\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten, der die Anwendung des sachlichen Rechts beanstan-\n\ndet. Das Rechtsmittel erweist sich im Ergebnis als unbegründet.\n\n I.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ei-\n\nne Stahlhandelsfirma, die Ware von einer Firma A. GmbH & Co. bezog.\n\nDort war sein Mittäter und früherer Mitangeklagter M. als Sachbearbeiter\n\nim Bereich des Einkaufs und Verkaufs von Stahlerzeugnissen tätig. M. \n\nhatte dort folgendes System entwickelt: Er beschaffte für Rechnung und auf\n\nKosten der Firma A. in Abmessung und Menge genau bezeichnete Stahl-\n\nbleche, fing die der Firma A. erteilten Rechnungen im Geschäftsbetrieb\n\nab, versah sie mit den erforderlichen internen Vermerken und veranlaßte so die\n\nBezahlung der Rechnungen durch die Firma A. . Die Stahlwaren wurden\n\ndann auf seine Veranlassung an Dritte geliefert, denen die Firma A. sie\n\nallerdings aufgrund der geschäftsinternen Manipulationen des M. nicht in\n\nRechnung stellte.\n\nDer Angeklagte lehnte ein \"Angebot\" M. s, an diesem System zu\n\nseinem eigenen Nutzen teilzunehmen, zunächst als illegal ab. Schließlich ließ\n\ner sich doch darauf ein, weil seine Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-\n\nraten war. Von Juli 1997 bis März 2002 beauftragte der Angeklagte den frühe-\n\nren Mitangeklagten M. in insgesamt 100 Fällen mit der für ihn \"kostenlo-\n\nsen Beschaffung\" von Stahlblechen, die nach Abmessung und Menge genau\n\nbezeichnet waren und die er zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits an verschie-\n\ndene Abnehmer weiterverkauft hatte. Daraufhin bestellte M. jeweils noch\n\nam selben Tag telefonisch beim Lieferanten der Firma A. auf deren\n\nRechnung die vom Angeklagten benötigten Stahlerzeugnisse zur direkten Lie-\n\nferung an einen Spediteur. Diesen hatte der Angeklagte mit der anschließen-\n\nden Weiterlieferung an seine Abnehmer betraut. Die vom Lieferanten der Firma\n\nA. gestellten Rechnungen verschaffte sich M. heimlich aus der\n\nRechnungsprüfung der Firma A. oder ließ sie sich unter einem Vorwand\n\naushändigen. Trotz fehlender Befugnis dazu versah er sie mit den erforderli-\n\nchen Prüfstempeln und Vermerken, obwohl er wußte, daß die fragliche Ware\n\ntatsächlich nicht in das entsprechende Lager der Firma A. geliefert wor-\n\nden war, so daß an sich eine Ausgangsrechnung durch die Firma A. hätte\n\ngestellt werden müssen.\n\nM. und der Angeklagte wollten sich auf diese Weise eine nicht\n\nnur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Ge-\n\nmeinsamem Tatplan entsprechend teilten sie sich den durch den Weiterverkauf\n\nder kostenlos von A. bezogenen Stahlbleche erzielten Erlös auf. Nach\n\nAbzug der Lager-, Umschlag- und Versandkosten ließ der Angeklagte per Post\n\nM. jeweils Schecks über zwei Drittel des verbleibenden Gewinns zukom-\n\nmen. Insgesamt übersandte er M. 58 Schecks über eine Gesamtsumme\n\nvon 1.186.007,65 Euro. Der auf den Angeklagten selbst entfallende Gewinn-\n\nanteil belief sich auf 593.003,81 Euro.\n\nDer Firma A. wurden für die durch den Angeklagten über M. \n\nveranlaßten Stahlwarenlieferungen 100 Rechnungen erteilt, die sich insgesamt\n\nauf eine Nettosumme von 1.580.161,86 Euro beliefen.\n\n2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als gemeinschaft-\n\nlichen Betrug in 100 Fällen gewürdigt. Der Strafzumessung hat es jeweils den\n\nStrafrahmen für den besonders schweren Fall zugrundegelegt. Der Angeklagte\n\nund M. hätten gewerbsmäßig gehandelt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1\n\nStGB) und - abgesehen von vier Fällen - auch einen Vermögensverlust großen\n\nAusmaßes herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB). Die Straf-\n\nkammer geht von einem solchen Vermögensverlust \"großen Ausmaßes\" und\n\ndamit von der Verwirklichung eines zweiten Regelbeispiels für die Annahme\n\neines besonders schweren Falles des Betruges in denjenigen Fällen aus, in\n\ndenen der Einzelschaden sich jeweils auf mehr als 10.000 Euro beläuft. Auch\n\nfür die bis zum 31. März 1998 begangenen Taten hat die Strafkammer die von\n\ndiesem Zeitpunkt an geänderte Regelbeispielsvorschrift des § 263 Abs. 3 StGB\n\nnF (i.F.d. 6. Strafrechtsreformgesetz) zugrundegelegt, weil die Mindeststrafe\n\ngünstiger sei (sechs Monate anstatt einem Jahr Freiheitsstrafe). Sie hat her-\n\nvorgehoben, auch nach der alten Fassung der Vorschrift für den besonders\n\nschweren Fall des Betruges, der in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fas-\n\nsung konkrete Regelbeispiele für den besonders schweren Fall noch nicht ent-\n\nhielt, hätten im vorliegenden Fall solche besonders schweren Fälle angenom-\n\nmen werden müssen (UA S. 30).\n\nDen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hat das Landgericht nach den\n\nGrundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemildert (§ 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1\n\nStGB), weil der Angeklagte Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro gelei-\n\nstet und sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis über 500.000 Euro auch\n\nder Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Bei der konkreten Strafzumessung\n\nhat die Strafkammer für die Fälle mit einer Schadenshöhe \"bis 9.999,99 Euro\"\n\njeweils acht Monate Einzelfreiheitsstrafe, zwischen einer Schadenshöhe von\n\n10.000 Euro und 19.999,99 Euro jeweils zehn Monate, zwischen 20.000 Euro\n\nund 29.999,99 Euro je ein Jahr und ab 30.000 Euro je ein Jahr und drei Monate\n\nFreiheitsstrafe angesetzt. Die höchste Rechnung war über ca. 32.700 Euro\n\nausgestellt. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren gebildet.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet und die\n\nAnnahme von Mittäterschaft rügt und zum Gesamtstrafausspruch die für die\n\nAnnahme besonders schwerer Fälle gebotene Gesamtabwägung vermißt, ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies hat der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Juni 2003 und in der Revisionshauptver-\n\nhandlung zutreffend dargetan. Ergänzend bemerkt der Senat zur Frage der\n\nMittäterschaft beim Betrug:\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe läßt hinreichend erkennen, daß\n\nder Angeklagte nicht nur das Tun des M. förderte, sondern seine Beiträge\n\n- gemeinsamem Plan entsprechend - denjenigen M. s so hinzufügte, daß\n\ndas Handeln beider jeweils wechselseitig als Ergänzung des eigenen Tatan-\n\nteils erscheint. Das hat das Landgericht in wertender Betrachtung als Mittäter-\n\nschaft gewürdigt (UA S. 28 f.). Da der Bundesgerichtshof dem Tatrichter selbst\n\nin Grenzfällen einen Beurteilungsspielraum zugestanden und einen Rechts-\n\nfehler auch dann verneint hat, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung\n\nmöglich erschienen wäre (vgl. nur BGH NJW 1997, 3385, 3387 m.w.N.), be-\n\ngegnet die Bewertung der Strafkammer um so weniger rechtlichen Bedenken.\n\nUnschädlich für die Annahme von Mittäterschaft ist, daß der Angeklagte nicht\n\nüber die Einzelheiten des Vorgehens M. s aufgeklärt war. Es genügt, daß\n\ner um dessen \"Manipulationen\" zulasten der Firma A. wußte und sich auf\n\ndieser Grundlage absprachegemäß und im Zusammenwirken mit M. \n\nStahlbleche \"ohne Berechnung\" liefern ließ (UA S. 11 f.). Dem ist im Gesamt-\n\nzusammenhang zu entnehmen, daß er M. s Vorgehen jedenfalls im we-\n\nsentlichen kannte; das reicht. Da der Angeklagte selbst an den Taten als Mit-\n\ntäter beteiligt war, scheidet die Annahme von Hehlerei aus.\n\n2. Bei der Wahl des Strafrahmens ist der Tatrichter allerdings rechts-\n\nfehlerhaft von einem Vermögensverlust \"großen Ausmaßes\" in all den Fällen\n\nausgegangen, in denen sich der Schadensbetrag auf mehr als 10.000 Euro\n\nbelief (UA S. 30). Der Senat ist in Auslegung des Rechtsbegriffs des \"Vermö-\n\ngensverlustes großen Ausmaßes\" der Auffassung, daß ein solcher jedenfalls\n\ndann nicht vorliegt, wenn der Vermögensverlust wertmäßig den Betrag von\n\n50.000 Euro nicht erreicht. Auf dem darin liegenden Mangel beruht die Straffin-\n\ndung hier jedoch erkennbar nicht, so daß der Strafausspruch im Ergebnis Be-\n\nstand haben kann.\n\na) Die Frage, wann ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, hat der Bundesgerichts-\n\nhof bislang nicht strikt, sondern nur einzelfallbezogen unter Offenlassen der\n\nGrenzziehung beantwortet (siehe BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 3 StR\n\n96/01 - = NStZ-RR 2002, 50). In der Literatur werden hierzu unterschiedliche\n\nAuffassungen vertreten. Zum Teil wird gefordert, der Vermögensverlust müsse\n\ndas für den Betrugstatbestand \"durchschnittliche Maß deutlich übersteigen\";\n\ndaher sei die Grenze nicht unter 10.000 Euro anzusetzen (Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122). Andere vertreten die Meinung, nach Art einer\n\nFaustregel sei erst ein Verlust in einer Größenordnung von 50.000 Euro (ent-\n\nsprechend etwa 100.000 DM) ein solcher \"großen Ausmaßes\" (Tiedemann in\n\nLK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263\n\nRdn. 188c).\n\nb) Ein Vermögensverlust, der seinem Wert nach 50.000 Euro nicht er-\n\nreicht, ist kein solcher \"großen Ausmaßes\" im Sinne des Regelbeispiels gemäß\n\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB.\n\naa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)\n\ngilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften (BVerfGE 105, 135,\n\n152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe). Der Begriff des \"großen\n\nAusmaßes\" ist für sich gesehen ein unbestimmter. Er erhält erst in der Inter-\n\npretation durch die Gerichte seine den Anforderungen der Rechtssicherheit\n\ngerecht werdenden Konturen. Die kodifizierte Strafzumessungsregel bedarf,\n\nsoll sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrol-\n\nlierbar sein, der richterrechtlichen Konkretisierung im Wege der Auslegung.\n\nDaran ändert auch nichts, daß der Tatrichter unabhängig davon, ob die Vor-\n\naussetzungen des Regelbeispiels vorliegen oder nicht, stets darüber hinaus zu\n\nprüfen hat, ob auf Grund mildernder Umstände die Regelwirkung entfällt und\n\ndeshalb der Normalstrafrahmen anzuwenden ist, und ob im Falle des Nichtvor-\n\nliegens eines Regelbeispiels etwa im Blick auf besondere erschwerende Ge-\n\nsichtspunkte ein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen ist.\n\nbb) Der Begriff des Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist nach ob-\n\njektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (so auch Cramer in Schönke/Schröder\n\naaO § 263 Rdn. 188c; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122; Tiede-\n\nmann in LK § 263 Rdn. 298; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 66; NK-\n\nKindhäuser StGB § 263 Rdn. 454). Die Formulierung des Merkmals legt das\n\nbereits nahe; eine gleichmäßige Auslegung wird so sichergestellt und die Vor-\n\nhersehbarkeit der schwereren Sanktion gefördert. Es erhellt sich zudem im sy-\n\nstematischen Zusammenhang mit dem Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 3 StGB (\"eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt\"), das - anders\n\nstrukturiert - auf die individuellen Folgen beim Opfer abhebt.\n\ncc) Die Konkretisierung des \"großen Ausmaßes\" eines Vermögensverlu-\n\nstes nach objektivem Maßstab bedarf tauglicher Anknüpfungspunkte. Eine An-\n\nknüpfung an einen durchschnittlich hohen Betrugsschaden scheidet aus, weil\n\nsich daraus keine verläßliche und tragfähige Grundlage ergäbe. Für eine\n\nGrenzziehung bleibt daher zunächst nur der Rückgriff auf die Gesetzesentste-\n\nhung, eine in der Literatur verbreitete Auffassung und die Bedeutung, die dem\n\nRegelbeispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles im Blick auf\n\nden in Rede stehenden Unwertgehalt zukommt, der dadurch gekennzeichnet\n\nwerden soll.\n\nEin unmittelbares Abstellen auf den durchschnittlichen Schadensbetrag\n\nbeim Betrug nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland - etwa für einen Fünf-Jahreszeitraum - erscheint schon des-\n\nhalb nicht hinreichend zuverlässig, weil deliktsspezifisch von einem hohen\n\nDunkelfeld auszugehen ist (vgl. dazu Tiedemann in LK aaO vor § 263 Rdn. 8\n\nf.) und in diese Statistik auch Fälle einfließen, in denen der Schaden nicht er-\n\nmittelbar ist (vgl. PKS 2002, S. 192, herausgegeben vom Bundeskriminalamt).\n\nÜberdies können Einzelfälle mit ganz außergewöhnlich hoher Schadenssumme\n\nden Durchschnittswert verschieben (sog. Ausreißer). Zudem müßte ein so ge-\n\nwonnener Durchschnittsschaden - der für das Jahr 2002 bei etwa 4.600 Euro\n\nläge (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug: 571.862 vollendete\n\nFälle, 2.618,8 Mio. Euro Gesamtschadenssumme, PKS 2002 S. 192) - um ei-\n\nnen zu bestimmenden Wert erhöht oder mit einem Faktor multipliziert werden,\n\nder den in der Literatur geforderten \"deutlichen\" Abstand zum Durchschnitts-\n\nschaden markiert (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 122: \"deutlich über-\n\nsteigt\"; NK-Kindhäuser § 263 Rdn. 454: das durchschnittliche Maß \"weit über-\n\nsteigt\"). Dieser Faktor könnte aber seinerseits nur ein gegriffener Wert sein.\n\nDamit wäre der Boden einer verläßlichen Anknüpfung verlassen. Der Durch-\n\nschnittsschaden kann freilich dazu herangezogen werden, einen auf anderem\n\nWege gewonnenen \"Schwellenwert\" auf seine Plausibilität hin zu überprüfen.\n\nIn früherer Zeit hat der Bundesgerichtshof zum ähnlich gefaßten Regel-\n\nbeispiel eines besonders schweren Falls des Subventionsbetruges (§ 264\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) bereits ausgesprochen, daß eine Subvention unter\n\n100.000 DM (entspricht etwa 50.000 Euro) nicht großen Ausmaßes im Sinne\n\njenes Regelbeispiels sei (\"Subvention großen Ausmaßes\", siehe BGHR StGB\n\n§ 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1). Daran anknüpfend ging man im Gesetzge-\n\nbungsverfahren zur hier in Rede stehenden Bestimmung - trotz aller Besonder-\n\nheiten des Subventionsbetruges - und in der Begründung zu der Vorschrift des\n\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nF von einem Vermögensverlust des \"großen\n\nAusmaßes\" bei einem Wert in Höhe von etwa 100.000 DM aus (vgl. Gesetzes-\n\nbegründung BTDrucks. 13/8587 S. 43; siehe weiter BGH NStZ-RR 2002, 50).\n\nDem sind namhafte Kommentare gefolgt, welche die Auslegung des Regelbei-\n\nspiels in der Rechtspraxis maßgeblich mitbeeinflussen (Tiedemann in LK aaO;\n\nCramer in Schönke/Schröder aaO; anders nur Tröndle/Fischer aaO: nicht unter\n\n10.000 Euro).\n\nSchließlich deutet die Wertung auch der anderen Regelbeispiele der\n\nVorschrift darauf hin, daß der besonders schwere Fall als Regelfall hier ge-\n\nwichtiges Unrecht erfordert, das in der in Rede stehenden Alternative in der\n\nHöhe des Vermögensverlustes unbezweifelbar objektiv zum Ausdruck kommen\n\nmuß. Das wäre bei einem Betrag in Höhe von (lediglich) 10.000 Euro nach\n\nwertender Betrachtung des Senats kaum annehmbar, zumal auch der Normal-\n\nstrafrahmen eine beachtliche Strafobergrenze vorsieht. Darauf deuten schließ-\n\nlich auch die hohen Schadenssummen hin, bei denen die Rechtsprechung frü-\n\nher von einem sehr hohen Schaden gesprochen hat (so schon BGH NStZ-RR\n\n2002, 50). Die Verneinung eines Vermögensverlustes \"großen Ausmaßes\",\n\nwenn dieser den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht, wird zudem nach der\n\nErfahrung des Senats der Bedeutung entsprechen, die etwa Anschaffungen\n\nvon solchem Wert für die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung haben.\n\nSelbst in dem Durchschnittsschaden, der auf der Grundlage der Polizeilichen\n\nKriminalstatistik ermittelbar wäre, würde er sich - verzehnfacht man den Wert -\n\nwiderspiegeln.\n\nDie Verwendung des Begriffs des \"großen Ausmaßes\" in anderen Straf-\n\nbestimmungen steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen (vgl. etwa\n\nauch § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Es ist anerkannt, daß die Auslegung tat-\n\nbestandsspezifisch zu erfolgen hat (statt vieler in der Literatur Tröndle/Fischer\n\naaO; Wolters JuS 1998, 1100, 1103). Allerdings erscheint dem Senat vorstell-\n\nbar, bei Verweisungen (z.B. § 266 Abs. 2 StGB) und innerhalb bestimmter De-\n\nliktsabschnitte (z.B. 22. Abschnitt des StGB \"Betrug und Untreue\", vgl. § 264\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1) oder gar Deliktsgruppen eine einheitliche Grenzziehung zu\n\nbevorzugen; das kann hier jedoch dahinstehen.\n\nc) Die Abgrenzung, die sich für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB\n\nwertmäßig an einem Vermögensverlust in Höhe von 50.000 Euro ausrichtet,\n\nschafft für die Praxis Rechtssicherheit. Im Einzelfall bleibt genügend Spielraum\n\nfür eine gerechte Straffindung. Der Tatrichter hat ohnehin im Rahmen einer\n\nGesamtbetrachtung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbei-\n\nspiels zu bewerten, ob tat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die die\n\nIndizwirkung des Regelbeispiels aufheben und trotz seiner Verwirklichung zur\n\nVerneinung eines besonders schweren Falles führen können, oder ob auch\n\nohne daß dieses Regelbeispiel erfüllt ist besondere Umstände einen unbe-\n\nnannten besonders schweren Fall zu begründen vermögen oder etwa ein an-\n\nderes benanntes Regelbeispiel anzunehmen ist.\n\nd) Danach kann die Bewertung der Strafkammer im vorliegenden Fall,\n\ndie Grenze zum Vermögensverlust \"großen Ausmaßes\" liege bei 10.000 Euro,\n\nkeinen Bestand haben. Gleichwohl schließt der Senat aus, daß die Einzelstra-\n\nfen und der Gesamtstrafausspruch bei zutreffender Bewertung dem Angeklag-\n\nten günstiger ausgefallen wären. Denn in allen Einzelfällen ist auch das Regel-\n\nbeispiel gewerbsmäßigen Handelns erfüllt, das schon für sich gesehen aus-\n\nnahmslos die Annahme besonders schwerer Fälle trägt (§ 263 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 1 StGB). Die Strafkammer hat weiter das Vorliegen zweier Regelbeispiele\n\nfür den besonders schweren Fall in den betroffenen Einzelfällen nicht als straf-\n\nerschwerend angeführt. Sie hat allerdings hervorgehoben, daß sie auch auf der\n\nGrundlage alten Rechts (§ 263 Abs. 3 StGB i.d.F. vor dem 6. Strafrechtsre-\n\nformgesetz), das noch keine Regelbeispiele des besonders schweren Falles\n\neines Betruges kannte, sondern ganz allgemein einen \"besonders schweren\n\nFall\" vorsah, einen solchen angenommen hätte. Bei dieser Sachlage vermag\n\nder Senat Auswirkungen auf die Strafen sicher auszuschließen, die zumal dem\n\nnach den Grundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1\n\nStGB) gemilderten Strafrahmen für den besonders schweren Fall des Betruges\n\nentnommen sind.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Elf\n\nBGHSt:\n\nBGHR:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n_________________\n\nStGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1\n\nEin Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schwe-\n\nren Fall eines Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls\n\ndann nicht von \"großem Ausmaß\", wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht\n\nerreicht.\n\nBGH, Urt. vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03 - LG Augsburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/1-str-274-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/1-str-274-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:59.633281+00:00"}}