{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"1 StR 272/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 272/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird\n\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999\n\nwegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten\n\nder Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am\n\nselben Tage rechtskräftig.\n\nNunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom\n\n3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil\n\neingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergan-\n\ngene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,\n\ndaß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und\n\nRechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert\n\nworden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.\n\nAufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision\n\neinlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewie-\n\nsen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem\n\n26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in\n\nsolchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Ange-\n\nklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der\n\nRechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem be-\n\nsagten Wochenende erfahren.\n\nII. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der\n\nAntragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt\n\n(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die\n\nRechtskraft des \n\nihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser\n\nRechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist\n\ngrundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,\n\n543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,\n\ndie ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem\n\nVortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der\n\nAngeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls\n\nder Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das\n\nBekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforde-\n\nrungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere recht-\n\nliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht be-\n\ngründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wen-\n\ndisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-\n\nklagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu\n\nwahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wie-\n\ndereinsetzung grundsätzlich unerheblich.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen\n\n(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist\n\nmit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am\n\nTage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision\n\nnicht mehr zugänglich.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/1-str-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/1-str-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:32.129318+00:00"}}