{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_212-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"1 StR 212/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2 Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein \"Vermögensver- lust großen Ausmaßes\" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertrag- lich geschuldete Leistung erbracht hat.","text_plain":"BGHSt:\n\nBGHR:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n_________________________\n\nStGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2\n\nWird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne\n\neiner schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein \"Vermögensver-\n\nlust großen Ausmaßes\" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren\n\nFall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertrag-\n\nlich geschuldete Leistung erbracht hat.\n\nBGH, Urt. vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 212/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 8. November 2002 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maß-\n\ngabe verworfen, daß dieser der Untreue schuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Untreue in einem beson-\n\nders schweren Fall\" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit\n\nseiner Revision gegen die Verurteilung und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt im\n\nübrigen jedoch erfolglos.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Amtsrat\n\nbei der Stadtverwaltung A. . Im Rahmen einer Nebentätigkeit übernahm\n\ner berufsmäßig Betreuungen. Zu den von ihm betreuten Personen gehörte\n\nauch die damals 85jährige, an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidende\n\n C. , für die er auch die Vermögenssorge wahrnahm. Da die Barmittel\n\nder Betreuten nahezu aufgebraucht waren, beabsichtigte der Angeklagte die\n\nVeräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die im Eigentum der Betreuten\n\nstanden. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin bei dem Vormundschaftsge-\n\nricht die Genehmigung des beabsichtigten Grundstücksverkaufs in Aussicht\n\ngestellt hatte, überredete der Angeklagte unter Einschaltung seines Bekannten\n\n W. dessen damalige Lebensgefährtin D. , sich als\n\nStrohkäuferin zur Verfügung zu stellen, um eines der beiden in Betracht gezo-\n\ngenen Grundstücke \"gewinnbringend für seine eigenen Zwecke verwenden zu\n\nkönnen\". Mit notariellem Vertrag verkaufte der Angeklagte dann als amtlich\n\nbestellter Betreuer für C. - vorbehaltlich der Genehmigung des Vor-\n\nmundschaftsgerichts - zwei in der Gemarkung G. liegende landwirt-\n\nschaftliche Flächen der Betreuten zum Kaufpreis von 38.000 DM an Frau\n\nD. . Dabei handelte es sich um ein 695 qm großes Grundstück \"An der\n\nWellenburger Straße\" sowie eine 7.560 qm große Fläche \"Am Brandweg\".\n\nDer Angeklagte wußte, daß es sich bei dem Grundstück \"An der Wel-\n\nlenburger Straße\" trotz seiner Ausweisung als Landwirtschaftsfläche im Grund-\n\nbuch um hochwertiges Bauland handelte. Der Bodenrichtwert für das fragliche\n\nWohngebiet südlich der Wellenburger Straße lag bei 700 DM pro qm; der tat-\n\nsächliche Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs belief sich auf\n\n347.000 DM.\n\nDer Rechtspflegerin beim Vormundschaftsgericht war die Lage des\n\nGrundstücks im Wohngebiet aufgefallen. Sie bat den Angeklagten darauf zu\n\neinem persönlichen Gespräch. Dieser erläuterte ihr bewußt wahrheitswidrig, er\n\nhabe bereits mit der Stadt A. geklärt, daß die verkauften Grundstücke we-\n\ngen Nichteinhaltbarkeit der Bebauungslinien kein Bau- oder Bauerwartungs-\n\nland seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten\n\nerteilte das Vormundschaftsgericht die erforderliche Genehmigung. Wenige\n\nTage später übergab der Angeklagte seinem Bekannten \n\nW. in bar Geldbeträge von 29.000 DM und 9.000 DM zur Begleichung\n\ndes Kaufpreises. Absprachegemäß zahlte dieser das Geld noch am selben Ta-\n\nge unter Nachahmung der Unterschrift von D. ohne deren Wissen auf\n\ndas Konto der betreuten C. bei einer Bank ein. Kurze Zeit danach\n\nwies das Vermessungsamt der Stadt A. das Vormundschaftsgericht al-\n\nlerdings darauf hin, daß es sich bei dem Grundstück \"An der Wellenburger\n\nStraße\" um ein offensichtlich erheblich unter Wert verkauftes Baugrundstück\n\nhandele. Nunmehr forderte das Vormundschaftsgericht den Angeklagten unter\n\nFristsetzung auf, die Frage der Baulandqualität umgehend beim Vermessungs-\n\namt zu klären und gegebenenfalls den Grundstückskaufvertrag anzufechten\n\nund rückabzuwickeln. In der Folge dessen kam es noch vor Eintragung von \n\nD. als Eigentümerin im Grundbuch zur notariellen Rückabwicklung des\n\nKaufvertrages hinsichtlich des Grundstücks \"An der Wellenburger Straße\" ge-\n\ngen eine anteilmäßige Reduzierung des Gesamtkaufpreises um 12.000 DM.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, von der Baulandqualität des nämlichen\n\nGrundstücks gewußt zu haben. Auch hat der den Vorwurf der Einschaltung ei-\n\nner Strohkäuferin zur gewinnbringenden Verwendung des Grundstücks \"An der\n\nWellenburger Straße\" für eigene Zwecke zurückgewiesen. Das Landgericht hat\n\ndiese Einlassungen im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung für wi-\n\nderlegt erachtet und den Angeklagten der Untreue für schuldig befunden, weil\n\ner die ihm als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB eingeräumte Verfügungsbe-\n\nfugnis über das Vermögen der betreuten C. zum Abschluß eines für\n\ndiese nachteiligen Rechtsgeschäfts ausgenutzt habe (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB,\n\nsog. Mißbrauchstatbestand). Der Tatbestand sei vollendet, weil für die Annah-\n\nme eines Vermögensnachteils wie beim Betrug der Eintritt eines Gefährdungs-\n\nschadens ausreiche. Die schädigende Verfügung des Angeklagten sei bereits\n\nim Abschluß des notariellen Kaufvertrages zu sehen, für die die vormund-\n\nschaftsgerichtliche Genehmigung schon zuvor in Aussicht gestellt gewesen sei.\n\nAus diesem Kaufvertrag sei nach der Genehmigung ein Erfüllungsanspruch auf\n\nÜbertragung des Eigentums erwachsen. Diesem habe ein Kaufpreisanspruch\n\ngegenübergestanden, der noch nicht einmal dreieinhalb Prozent des tatsächli-\n\nchen Grundstückswertes ausgemacht habe. Die Betreute selbst sei zur An-\n\nfechtung des Geschäfts wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen.\n\n2. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen für den\n\nbesonders schweren Fall zugrundegelegt (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), weil hier ein \"Vermögensverlust großen Ausmaßes\"\n\nin Rede stehe. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Grund-\n\nstücks \"An der Wellenburger Straße\" von 347.000 DM übersteige den insoweit\n\nvereinbarten Kaufpreis von 12.000 DM um 335.000 DM. Die vom Angeklagten\n\nmit dem Abschluß des Kaufvertrages getroffene Vermögensverfügung sei als\n\n\"Vermögensverlust großen Ausmaßes\" im Sinne des Regelbeispiels zu werten.\n\nDer \"tatsächliche Schadenseintritt\" habe bereits unmittelbar bevorgestanden\n\nund habe von der Betreuten selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ver-\n\nhindert werden können. Der Eigentumsübergang durch Eintragung der Frau\n\nD. im Grundbuch sei lediglich aufgrund des zufälligen Eingreifens des\n\nVermessungsamtes unterblieben.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\nrichtet. Dieser ist allerdings dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der Un-\n\ntreue (nicht der Untreue im besonders schweren Fall) schuldig ist. Die Annah-\n\nme eines besonders schweren Falles soll grundsätzlich schon aus verfahrens-\n\nrechtlichen Gründen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden; sie gehört\n\nnicht zur \"rechtlichen Bezeichnung der Tat\" im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1\n\nStPO (vgl. nur BGHSt 27, 287, 289; siehe auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 25).\n\nDie Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung und die vom\n\nLandgericht getroffenen Feststellungen sowie gegen den Schuldspruch sind\n\nunbegründet (im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO). Dies hat der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2003 zutreffend ausgeführt. Die vom\n\nLandgericht angenommene Vermögensgefährdung hat sich allerdings erst\n\nnach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des nota-\n\nriellen Vertrages konkretisiert.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Das\n\nLandgericht hat das Regelbeispiel eines \"Vermögensverlustes großen Ausma-\n\nßes\" (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu weit ausge-\n\nlegt: Es hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung, die aus dem vom An-\n\ngeklagten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft zunächst folgte, also den\n\nbloßen Gefährdungsschaden dem Vermögensverlust im Sinne des Regelbei-\n\nspiels gleichgesetzt. Diese rechtliche Würdigung vermag der Senat nicht zu\n\nteilen. Das Merkmal des Vermögensverlustes ist nach seiner sprachlichen Be-\n\ndeutung und im Blick auf die Systematik des Gesetzes enger zu verstehen als\n\ndas des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen\n\n\"endgültigen Verlust\" voraus. Wird bereits durch den Abschluß eines Aus-\n\ntauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensge-\n\nfährdung bewirkt, so ist ein Vermögensverlust im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m.\n\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erst dann herbeigeführt, wenn der Ge-\n\nschädigte seine Leistung erbracht hat. In Fällen der vorliegenden Art fällt daher\n\nein Gefährdungsschaden nicht in den Anwendungsbereich des genannten Re-\n\ngelbeispiels. Im einzelnen:\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bislang ausdrücklich offen gelassen, ob\n\ndie Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als strafbar-\n\nkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB\n\nund als Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt, \"wenn\n\nder Vermögensverlust naheliegt\" (vgl. BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.) - das Re-\n\ngelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklichen kann (so\n\nBGH, Beschl. vom 7. Mai 2002 - 3 StR 48/02 = NStZ 2002, 547; vgl. dazu ei-\n\nnerseits Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; andererseits Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 263 Rdn. 188c). Er hat in der zitierten Entscheidung allerdings be-\n\nreits hervorgehoben, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des\n\nVermögensverlustes enger ist als der der Vermögensbeschädigung (BGH NStZ\n\n2002, 547).\n\n2. Der Senat hat erwogen, den Begriff des Vermögensverlustes aus\n\nGründen der Praktikabilität und der Vereinfachung ebenso auszulegen wie den\n\ndes Vermögensschadens und des Vermögensnachteils in den Tatbeständen\n\nder §§ 263, 266 StGB. Dies hätte den Vorteil, daß die Rechtsanwender sich bei\n\nder Interpretation des Regelbeispiels gleichlaufend auf dem Boden einer gesi-\n\ncherten Rechtsprechung zu Tatbestandsmerkmalen bewegen könnten und eine\n\ngesonderte rechtliche Bewertung im Rahmen der Strafrahmenwahl vermieden\n\nwürde, die im Einzelfall mit durchaus nicht einfachen Abgrenzungen verbunden\n\nsein kann (im Ergebnis ebenso: Tiedemann in LK aaO). Eine solche Lösung\n\nmußte jedoch verworfen werden (wie hier im Ergebnis: Tröndle/Fischer aaO §\n\n263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 188c; NK-\n\nKindhäuser § 263 Rdn. 454).\n\na) Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzesbestimmtheit\n\n(Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften.\n\nDas schließt jedoch die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung\n\ndurch den Richter bedürfen. Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist\n\ndann der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz-\n\ngebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusam-\n\nmenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der mögliche Wortsinn einer Vor-\n\nschrift zieht der Auslegung eine unübersteigbare Grenze (vgl. zu alledem nur\n\nBVerfGE 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe; siehe\n\nauch BVerfG, Kammer, NJW 2001, 1848, 1849).\n\nIm Blick auf die durch den Wortlaut einer strafrechtlichen Norm be-\n\ngrenzte Möglichkeit der Auslegung ist vorgegeben, daß der Verlust von Ver-\n\nmögen enger zu verstehen ist als der Bedeutungsgehalt der Begriffe des\n\nSchadens und des Nachteils. Das kommt nicht nur in der genannten Entschei-\n\ndung des 3. Strafsenats zum Ausdruck (BGH NStZ 2002, 547). Auch sonst\n\nkehrt in der bisherigen gefestigten Rechtsprechung wie auch in der Literatur\n\nbei der Umschreibung des Gefährdungsschadens das engere Verständnis des\n\nVerlustbegriffs wieder: Danach ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-\n\ntung ein Vermögensschaden \"nicht nur im tatsächlichen Verlust\" eines Vermö-\n\ngenswertes (\"effektiver Schaden\"), sondern schon in der konkreten Gefährdung\n\nvermögenswerter Positionen zu sehen (so zusammenfassend beispielsweise\n\nBVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998,\n\n2589 = NStZ 1998, 506; vgl. im übrigen zur gleichlaufenden Auslegung von\n\nVermögensschaden - § 263 Abs. 1 StGB - und Vermögensnachteil - § 266\n\nAbs. 1 StGB -: BGHSt 15, 342, 343 f.; 40, 287, 294 ff.; 43, 293, 297 ff.; BGHR\n\nStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 43; NK-Kindhäuser § 266 Rdn. 141; Schünemann\n\nin LK aaO § 266 Rdn. 132). Das strafbarkeitsbegründende Kriterium der kon-\n\nkreten Vermögensgefährdung wird auch dahin umschrieben, daß nach den\n\nUmständen des Einzelfalles die \"naheliegende Gefahr des Vermögensverlus-\n\ntes\" (BGHSt 34, 394, 395), die naheliegende Möglichkeit eines Verlustes (BGH\n\nNStZ 1996, 203 Nr. 21 a.E.) oder gar \"des endgültigen Verlustes\" bestehen\n\nmuß (Samson in SK § 263 Rdn. 166; vgl. weiter BGHSt 21, 112, 113; BGH\n\nwistra 1991, 307 f.; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 42). Im Zusam-\n\nmenhang mit dem sog. Eingehungsbetrug ist von der Vertiefung des Einge-\n\nhungsschadens die Rede, durch die die \"endgültige Schädigung\" erreicht wird\n\n(BGH NStZ 1997, 542, 543; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 64). Dieser Sprach-\n\ngebrauch und diese Konkretisierungen belegen, daß der Begriff des Verlustes\n\nschon bisher enger als der des Schadens und der des Nachteils verstanden\n\nund ihm die Bedeutung einer gewissen Endgültigkeit beigelegt wurde. Eine\n\nnachträgliche Schadenswiedergutmachung hat insoweit außer Betracht zu\n\nbleiben, weil sie tatbestandsunerheblich ist.\n\nb) Die systematische Betrachtung der Regelbeispiele bestätigt dies: So\n\nist nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders schwerer Fall der Un-\n\ntreue - wie auch des Betruges - nicht nur dann regelmäßig gegeben, wenn ein\n\nVermögensverlust großen Ausmaßes \"herbeigeführt\" worden ist, sondern auch\n\ndann, wenn eine große Zahl von Menschen \"in die Gefahr des Verlustes\" von\n\nVermögenswerten gebracht wurde (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB). Daß\n\ndas Gesetz in derselben Vorschrift, gar im engsten Regelungszusammenhang\n\nzwischen dem herbeigeführten (eingetretenen) Verlust - des Vermögens - und\n\nder Gefahr des Verlustes - wenn auch von Vermögenswerten - unterscheidet,\n\nspricht ebenso für die engere Auslegung des Merkmals im hier vertretenen\n\nSinne.\n\nc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelbeispielsvorschrift ergibt\n\nsich nichts anderes. Der Gesetzgeber hielt die Begriffe \"Vermögensschaden\"\n\nund \"Vermögensverlust\" wohl für weitgehend austauschbar. So wurde hervor-\n\ngehoben, daß schon nach der zur Vorläuferbestimmung - die benannte Regel-\n\nbeispiele nicht kannte - ergangenen Rechtsprechung ein \"besonders großer\n\nSchaden zur Annahme eines besonders schweren Falles habe führen können\"\n\n(vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 64; siehe dazu auch BGH NStZ 2002, 547). Eine\n\nAbsicht dahin, das Regelbeispiel enger zu fassen, ist im Gesetzgebungsverfah-\n\nren - soweit ersichtlich - zwar nicht hervorgetreten; es fehlt aber ebenso an ei-\n\nnem aussagekräftigen Anhaltspunkt dafür, daß der Vermögensverlust dem\n\nTatbestandsmerkmal (Schaden, Nachteil) gleich erachtet werden sollte. Es\n\nbleibt deshalb bei dem Befund, daß der Gesetzgeber gerade nicht an den\n\nSchaden oder den Nachteil angeknüpft hat, sondern - neu und eigenständig\n\nformuliert - an den Vermögensverlust.\n\nd) Schließlich läßt sich auch aus anderen Vorschriften, die das Merkmal\n\ndes Verlustes enthalten, kein verläßlicher Hinweis auf eine andere, weitere\n\nInterpretation gewinnen. In ihnen steht der Begriff mitunter in einem anderen\n\nSinnzusammenhang (vgl. z.B. § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG); überwiegend wird ihm\n\naber wohl auch eine eher enge Bedeutung beigelegt und regelungsspezifisch\n\ndifferenziert (siehe etwa § 45 StGB: Verlust der Amtsfähigkeit, § 265 StGB:\n\nVerlust einer versicherten Sache, § 160 Abs. 2, § 166 Abs. 1 StPO: Besorgnis\n\ndes Verlustes von Beweismitteln; siehe auch § 393 Abs. 3 StPO, § 32 Nr. 2\n\nGVG, § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG oder gar Art. 16 Abs. 1 GG). Die jeweils anderen\n\nNormzusammenhänge und Regelungsziele, vor allem aber der ersichtlich ganz\n\nüberwiegend enge sprachliche Bedeutungsgehalt verbieten es schon im An-\n\nsatz, daraus etwa Anhaltspunkte für eine weite Auslegung des Merkmals des\n\n\"herbeigeführten Vermögensverlustes\" zu gewinnen, wie sie im Ergebnis das\n\nLandgericht vertritt. Die Deutung der Regelbeispielsvorschrift ist vielmehr tat-\n\nbestandsspezifisch auszurichten.\n\ne) Nach allem ist festzuhalten, daß in Fällen der vorliegenden Art soge-\n\nnannte Gefährdungsschäden aus dem Anwendungsbereich des Regelbeispiels\n\neines \"Vermögensverlustes großen Ausmaßes\" ausscheiden. Liegen - wie\n\nhier - Verpflichtungen zugrunde, muß auf Seiten des Geschädigten Erfüllung\n\neingetreten sein, wenn das Merkmal des \"herbeigeführten Vermögensverlus-\n\ntes\" gegeben sein soll. Beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages ist die\n\nErbringung der ausbedungenen Leistung, hier also die Eintragung des neuen\n\nEigentümers im Grundbuch erforderlich. Dieser muß Inhaber des \"Vollrechts\"\n\ngeworden sein. Fehlt es daran, kann jedoch im Blick auf die übrigen Umstände\n\nder Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Be-\n\ntracht kommen.\n\n3. Daraus folgt hier, daß die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach\n\n§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die\n\nUrteilsgründe ergeben, daß D. noch nicht als neue Eigentümerin des\n\nGrundstücks im Grundbuch eingetragen war. Wollte die Strafkammer dennoch\n\neinen unbenannten besonders schweren Fall annehmen, hätte sie dies mit den\n\nbesonderen Umständen begründen müssen, die sich aus der Tat und nament-\n\nlich dem Betreuungsverhältnis zwischen Opfer und Täter ergaben. Solches\n\nmag hier zwar naheliegen. Die Strafkammer hat entsprechende Gesichtspunkte\n\nbei ihrer Straffindung ergänzend erwähnt. Der Senat vermag indessen nicht\n\nvon sich aus die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren\n\nFalles zu bejahen. Deren Prüfung erfordert eine umfassende Abwägung aller\n\ndazu heranzuziehenden Gesichtspunkte. Das ist Sache des Tatrichters.\n\n4. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen\n\nzum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil allein ein Wertungsfehler\n\nvorliegt. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,\n\nsind statthaft.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/1-str-212-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/1-str-212-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:18.449337+00:00"}}