{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_187-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"1 StR 187/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 187/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\n\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. November\n\n2002 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-\n\nber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte und J. gerieten beim Zechen am Ufer des\n\nLech in Streit. Zunächst warf J. den Angeklagten zu Boden, dann wälzten\n\nsich beide auf dem Boden und schlugen aufeinander ein. Letztlich war der An-\n\ngeklagte überlegen. Er stand auf und versetzte dem knienden J. einen\n\nheftigen Faustschlag in das Gesicht, der eine blutende Verletzung im Mundbe-\n\nreich hervorrief. Der Angeklagte ließ von J. ab, als eine Spaziergängerin\n\ndazwischen trat und erklärte, sie habe die Polizei gerufen. Der Angeklagte und\n\nJ. zechten dann weiter. Als die Polizei kam, gab sich der Angeklagte als\n\nJ. aus, während J. die Personalien des Angeklagten angab. J. \n\nerklärte, er habe sich auf die Lippe gebissen, eine ärztliche Versorgung wün-\n\nsche er nicht. Einige Zeit später entfernte sich J. : der Angeklagte suchte in\n\nden nächsten Stunden mehrfach vergeblich nach ihm. Am nächsten Morgen\n\nwurde J. tot in einer nahegelegenen Böschung aufgefunden. Todesursa-\n\nche war eine zentrale Lähmung bei Blutung unter die harte Hirnhaut nach\n\nstumpfem Schädeltrauma infolge des heftigen Schlags in das Gesicht.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-\n\ngen fahrlässiger Tötung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt. Für ein vorsätzliches Tötungsdelikt fehlten, nicht zu-\n\nletzt wegen des Vor- und Nachtatgeschehens, hinreichende Anhaltspunkte.\n\nKörperverletzung mit Todesfolge scheitere daran, daß sich der Angeklagte \"ü-\n\nber das Fortbestehen der Notwehrlage irrte und dieser Notwehrexzeß gemäß §\n\n16 StGB eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfallen läßt\".\n\nAllerdings hätte der Angeklagte voraussehen können, daß ein heftiger Faust-\n\nschlag gegen den Kopf letztlich den Tod herbeiführen kann.\n\n3. Staatsanwaltschaft und Nebenklage machen mit ihren auf die Sachrü-\n\nge gestützten Rechtsmitteln mit Recht geltend, Körperverletzung mit Todesfol-\n\nge sei nicht rechtsfehlerfrei verneint.\n\na) Es ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob und gegebenenfalls wor-\n\nüber sich der Angeklagte geirrt hat. Der Angeklagte hat den letztlich tödlichen\n\nSchlag ins Gesicht J. s bestritten. Daß er etwa außerhalb der Hauptver-\n\nhandlung anderes erklärt habe, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Annahme,\n\ner habe geglaubt, er dürfe schlagen, kann sich daher weder unmittelbar noch\n\nauch nur mittelbar auf Angaben des Angeklagten stützen. Unter diesen Um-\n\nständen ist eine Feststellung darüber, was der Angeklagte geglaubt oder nicht\n\ngeglaubt hat, wie jede Feststellung zu einer sogenannten inneren Tatsache nur\n\ndurch Rückschlüsse möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR\n\n269/02; NJW 1991, 2094 m.N.). Worauf sich die Annahme stützen könnte, daß\n\nder Angeklagte an eine fortbestehende Notwehrlage geglaubt habe, ist jedoch\n\nweder ausdrücklich dargelegt noch aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe\n\nerkennbar. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten,\n\nzu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen\n\ndas Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat\n\n(BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.).\n\nb) Unabhängig davon sind die Erwägungen der Strafkammer aber auch\n\nauf der Grundlage ihrer Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei:\n\nSie geht - ohne die Frage des Fortbestehens der Notwehrlage hinrei-\n\nchend zu beantworten - davon aus, daß der Angeklagte sich \"intensiver als\n\nerforderlich verteidigte\", obwohl er \"erkannte\", daß J. zum Zeitpunkt des\n\nSchlages \"positions- und alkoholbedingt nicht mehr abwehrfähig\" war.\n\nWenn aber J. nicht mehr abwehrfähig war, liegt nahe, daß er auch\n\nnicht mehr angriffsfähig war und daß dies der Angeklagte ebenso erkannte wie\n\ndie fehlende Abwehrfähigkeit; jedenfalls wäre dies zu erörtern gewesen. Wenn\n\nder Angeklagte erkannte, daß von J. keine Gefahr mehr drohte, kann sich\n\ndie Frage nach seinen Vorstellungen zur Intensität der Abwehr gegen den von\n\nJ. drohenden Angriff nicht stellen. Wenn überhaupt, sprechen die bishe-\n\nrigen Feststellungen allenfalls dafür, daß der Angeklagte glaubte, auch gegen-\n\nüber einem bereits abgeschlossenen Angriff noch Notwehrbefugnisse zu ha-\n\nben. Ein solcher, auch als \"Erlaubnisirrtum\" oder \"indirekter Verbotsirrtum\" be-\n\nzeichneter Irrtum wäre - nicht wie die Schwurgerichtskammer meint, gemäß\n\n§ 16 StGB, sondern - gemäß § 17 StGB zu behandeln (vgl. Erb in MünchKomm\n\nStGB § 32 Rdn. 221; generell zur Irrtumsproblematik bei Notwehr ders. aaO\n\nRdn. 219 ff. m.w.N.).\n\n4. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Im Hinblick auf eine mögliche Verzahnung zwischen den Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen, insbesondere zum Fortbestehen der Notwehrlage\n\nund den Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten hebt der Senat\n\ndie Feststellungen insgesamt auf.\n\nEr bemerkt jedoch, daß die Erwägungen, mit denen die Schwurgerichts-\n\nkammer die Vorhersehbarkeit der Todesfolge bejaht, für sich genommen recht-\n\nlicher Überprüfung standhalten würden. Der von der Schwurgerichtskammer\n\nallerdings nicht ausdrücklich erörterte Umstand, daß J. die Möglichkeit\n\närztlicher Hilfe ablehnte, ändert daran nichts (vgl. BGHR StGB § 226 (aF) To-\n\ndesfolge 8; Beschluß vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/1-str-187-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/1-str-187-03","retrieved":"2026-07-10 14:32:18.951793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-15/1-str-187-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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