{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_182-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"1 StR 182/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 182/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte freigesprochen worden ist.\n\n3. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegen über 160 Sexualdelikte (§§ 174, 176, 177, 178\n\nStGB aF) zur Last, die er zwischen 1989 und 2000 begangen haben soll. Opfer\n\nsoll in allen Fällen die 1983 geborene Nebenklägerin, die Tochter seiner frühe-\n\nren Lebensgefährtin, gewesen sein. Verurteilt wurde er wegen zwei im Jahre\n\n1989 begangener Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im übrigen wurde er freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft zum Nachteil\n\ndes Angeklagten als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, während die\n\nauf eine Reihe von Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge\n\ngestützte Revision des Angeklagten erfolglos bleibt.\n\n I.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 5. März\n\n2003 näher begründet. Dabei werden zu Beginn und am Ende dieses Schrift-\n\nsatzes nicht deckungsgleiche Anträge (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt. Nach dem\n\nmaßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Vorbrin-\n\ngen der Staatsanwaltschaft dahin, daß sie weder den Schuldspruch noch den\n\nStrafausspruch in den Fällen anfechten will, in denen eine Verurteilung erfolgt\n\nist. Sie wendet sich jedoch gegen sämtliche Freisprüche, wobei sie die nach\n\nihrer Ansicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung an einigen Beispielsfällen\n\nverdeutlicht.\n\nDer Senat bemerkt, daß – zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft – die Revisionsanträge klar, widerspruchsfrei und ohne weiteres\n\ndeckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten.\n\nDas Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang\n\nder Anfechtung, also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am\n\nWortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines ge-\n\ndanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalls (vgl. zur insoweit gleich zu behandelnden Auslegung einer Berufungs-\n\nbegründung Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn. 11 m.w.N.)\n\nermittelt zu werden braucht.\n\n2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Sie\n\nwendet sich mit Recht gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Be-\n\nweiswürdigung.\n\nDie Jugendkammer ist nach sachverständiger Beratung mit eingehender\n\nund rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekom-\n\nmen, daß im Grundsatz keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädig-\n\nten bestehen. Dennoch sei der Angeklagte nur in zwei Fällen zu verurteilen, im\n\nübrigen nach dem Zweifelssatz aber freizusprechen. Die übrigen Angaben der\n\nNebenklägerin seien bei der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung\n\nandererseits nicht \"identisch, widerspruchsfrei und detailliert\" genug geschil-\n\ndert worden. So habe die Nebenklägerin etwa bei der Schilderung des ersten\n\nOralverkehrs, bei dem sie etwa acht Jahre alt gewesen sei und bei dem der\n\nAngeklagte gesagt habe: \"Mach die Fresse auf, du Hure!\" und Gewalt mit dem\n\nlinken Oberarm angewendet habe, diesen Ablauf, den Tatort und ihren Ekel\n\nimmer gleich geschildert, sich jedoch unterschiedlich dazu geäußert, ob sie\n\ndabei vor dem Angeklagten gekniet ist oder gestanden hat. Zu einer Vergewal-\n\ntigung in der Nacht ihres siebzehnten Geburtstags, bei der er in ihr Schlafzim-\n\nmer gekommen, sich auf ein Sofa gestellt und sie aus ihrem Hochbett gerissen\n\nhabe, habe sie zunächst gesagt, der Angeklagte sei von hinten in ihre Scheide\n\neingedrungen, später aber nicht mehr sagen können, in welcher Stellung der\n\nGeschlechtsverkehr durchgeführt wurde. Insgesamt seien viele Vorgänge nicht\n\nin Einzelheiten und daher konturenlos geschildert.\n\nDamit hat die Jugendkammer einen überspannten und schon deshalb\n\nrechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Die Nebenklägerin hat bekundet, ab ih-\n\nrem siebten Lebensjahr mit Unterbrechungen, die auf Heimaufenthalte zurück-\n\ngingen, um die sie selbst gebeten hatte, über mehr als zehn Jahre hin in einer\n\ngroßen Vielzahl von Fällen mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Be-\n\nhauptungen, zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen\n\ndes naheliegend immer wieder ähnlichen Ablaufs des Tatgeschehens nicht für\n\njeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung er-\n\nwartet werden. Ebenso wenig kann erwartet werden, daß jedes als solches\n\nerinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet wer-\n\nden kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46; Senatsurteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR\n\n190/01). Im übrigen haben Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Kon-\n\nstanz und Genauigkeit, nur verhältnismäßig geringes Gewicht, wenn sie nicht\n\nden Kernbereich des Vorwurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333).\n\nWas Kernbereich ist und was Randbereich, läßt sich nicht ohne weiteres ab-\n\nstrakt beurteilen, sondern ist Frage des Einzelfalls. Hierbei kommt es auch auf\n\ndie Opfersicht an. Daß es objektiv oder aus der subjektiven Sicht eines achtjäh-\n\nrigen Mädchens, das heftig an den Haaren gezogen wird und unter Beschimp-\n\nfungen (\"Hure\") das Geschlechtsteil eines Erwachsenen gegen seinen Wider-\n\nstand (\"Zähne zusammengebissen\") in den Mund gestoßen bekommt, von be-\n\nsonderer Wichtigkeit ist, ob es dabei kniete oder stand, ist sehr fernliegend und\n\nhätte daher eingehender und nachvollziehbarer Begründung bedurft. Für die\n\nSchilderung des Vorgangs vom 17. Geburtstag gilt entsprechendes.\n\nAllerdings kann auch eine an sich nicht unglaubhafte Aussage nicht\n\nGrundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgänge\n\npraktisch unmöglich ist (vgl. BGHSt 42, 107 ff.; Urteil vom 12. Juni 2001\n\n– 1 StR 190/01). Dies ist offensichtlich bei den genannten Schilderungen zu\n\neinzelnen Vorgängen nicht der Fall. Aber auch, soweit die Vorwürfe pauschaler\n\ngehalten sind – so habe der Angeklagte zwischen 1994 und 1996 mit der Ne-\n\nbenklägerin mindestens einmal wöchentlich in der Wohnung in M. Ge-\n\nschlechtsverkehr gehabt – könnten entsprechende Feststellungen durchaus\n\nUrteilsgrundlage sein. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß sich die dar-\n\ngelegten fehlerhaften Maßstäbe der Jugendkammer auf die Freisprüche insge-\n\nsamt ausgewirkt haben können, so daß die Sache insoweit neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung bedarf.\n\n3. Gegebenenfalls hätte die neu zur Entscheidung berufene Jugend-\n\nkammer unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafe die für die beiden\n\nabgeurteilten Taten verhängten (von der Staatsanwaltschaft nicht und vom An-\n\ngeklagten erfolglos – vgl. hierzu III. – angefochtenen) Einzelstrafen in eine et-\n\nwa neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55 StGB).\n\n II.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\n1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe ein gegen den\n\nSachverständigen Dr. S. gerichtetes Befangenheitsgesuch (§ 74 StPO)\n\nformal ungenügend und in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Be-\n\nschluß verweist im wesentlichen auf einen schon vor der Hauptverhandlung\n\nergangenen Beschluß vom 15. November 2002, mit dem ein auf dasselbe Ziel\n\ngerichteter Antrag zurückgewiesen worden war.\n\nDies ist unbedenklich. Liegt im Ergebnis eine bloße Wiederholung eines\n\nfrüheren Antrags vor, genügt, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-\n\nhen, regelmäßig eine Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 34 Rdn. 4). Die Revision macht zwar zutreffend gel-\n\ntend, die Zurückweisung des Befangenheitsantrags könne nur Gegenstand\n\neiner erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn er in der Hauptverhandlung ge-\n\nstellt worden sei (vgl. BGH StV 2002, 350 m.N.). Daraus folgt jedoch nicht die\n\nPflicht des Gerichts, einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß\n\nabzuschreiben, wenn es auf dessen Gründe Bezug nehmen will.\n\nDer Hinweis, der Beschluß vom 15. November 2002 sei nicht zugestellt,\n\nsondern formlos übersandt worden, verdeutlicht die Möglichkeit der Fehlerhaf-\n\ntigkeit des späteren Beschlusses nicht. Im übrigen brauchte der Beschluß vom\n\n15. November 2002 aber auch nicht zugestellt zu werden, § 35 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO.\n\nInhaltlich kann der Senat die Zurückweisung des Antrags nicht überprü-\n\nfen, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des\n\nBeschlusses vom 15. November 2002 noch die von ihr in Bezug genommenen\n\nAktenteile (z. B. die Stellungnahme einer Diplompsychologin) mitteilt.\n\n2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in der Hauptver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2002 zu Unrecht während der Vernehmung der\n\nNebenklägerin entfernt worden (§ 247 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO), weil sich\n\nwährend ihrer in Anwesenheit des Angeklagten begonnenen Vernehmung er-\n\ngeben habe, daß sie sich \"ersichtlich schwer tut\", in Gegenwart des Angeklag-\n\nten nähere Angaben zu machen. Die Revision meint, damit sei nicht klar ge-\n\nnug, \"welche konkreten Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung be-\n\nstehen\".\n\na) Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge. Die Revisi-\n\non trägt nämlich nicht vor, daß der Nebenklägerin zu Beginn ihrer Vernehmung\n\ngemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 StPO gestattet worden war, nur eingeschränkte An-\n\ngaben zur Person zu machen. Dies führt dazu, daß die Revision sich nicht mit\n\nUmständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen kön-\n\nnen (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). Wenn nämlich\n\nsogar schon uneingeschränkte Angaben zur Person (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO)\n\neine Gefahr für die Nebenklägerin begründen können, kann dies für die Frage,\n\nob die Voraussetzungen von § 247 StPO vorliegen können, offensichtlich von\n\nBedeutung sein.\n\nb) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist.\n\nAuch wenn man von einem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\ngenügenden Vortrag ausgeht, ist die Rüge unbegründet.\n\nGrundsätzlich müssen allerdings die konkreten Tatsachen und Erwä-\n\ngungen erkennbar sein, aus denen der Ausschlußgrund hergeleitet wird (Goll-\n\nwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 35). Der Senat hält den\n\nHinweis auf das, was das Gericht in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter\n\nbeobachten konnte, für konkret genug. Außerdem läge selbst dann, wenn der\n\nBeschluß zum Ausschluß des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre,\n\nein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gericht\n\nunzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO\n\n§ 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Be-\n\ngründung kann nichts anderes gelten (in vergleichbarem Sinne auch BGH StV\n\n2000, 240 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendkammer unter den ge-\n\ngebenen Umständen nicht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen sein\n\nkönnte, sind hier nicht erkennbar.\n\n3. Auch die Rüge einer weiteren Verletzung von § 247 StPO i.V.m. § 338\n\nNr. 5 StPO bleibt erfolglos.\n\na) Nach der Entlassung der Zeugin am 2. Dezember 2002 wurde die\n\nNebenklägerin auf Wunsch des Angeklagten, der zunächst keine Fragen ge-\n\nhabt hatte, am 4. Dezember 2002 nochmals vernommen. Sie erklärte zu Be-\n\nginn, sie sei in der Lage Fragen in Anwesenheit des Angeklagten zu beant-\n\nworten. Dementsprechend wurde der Angeklagte nicht erneut ausgeschlossen\n\nund die Zeugin wurde nach Beendigung ihrer Vernehmung wieder entlassen.\n\nAm 10. Dezember 2002 hielt die Jugendkammer eine dritte Vernehmung der\n\nZeugin für erforderlich. Noch vor ihrem Erscheinen wurde der Angeklagte auf\n\nAntrag des Vertreters der Nebenklägerin erneut ausgeschlossen, die Begrün-\n\ndung dieses Beschlusses beschränkt sich auf die Inbezugnahme der Gründe\n\ndes Beschlusses vom 2. Dezember 2002.\n\nb) Hierauf stützt sich die Rüge, wobei die Revision jedoch das weitere\n\nVerfahrensgeschehen nicht vorträgt:\n\nIm Verlauf ihrer Vernehmung übergab die Zeugin eine Lohnsteuerkarte\n\nund fertigte eine Skizze an, auf der ein Sofa eingezeichnet ist. Nachdem der\n\nAngeklagte wieder zugelassen und vom Ablauf der Vernehmung unterrichtet\n\nworden war, wurden Lohnsteuerkarte und Skizze erneut zum Gegenstand der\n\nVerhandlung gemacht. Sodann wurde die Zeugin erneut in den Saal gerufen\n\nund sie erklärte sich bereit, in Anwesenheit des Angeklagten Fragen zu beant-\n\nworten. Sie äußerte sich dann weiter zur Sache und wurde schließlich in allsei-\n\ntigem Einvernehmen entlassen.\n\nc) Es spricht schon viel dafür, daß diese Rüge, ohne daß es auf weiteres\n\nankäme, jedenfalls deshalb ins Leere geht, weil ein (etwaiger) Verfahrensfehler\n\nausschließlich einen Teil der Hauptverhandlung beträfe, bei dem es um Vor-\n\nwürfe ging, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde (vgl. BGH Be-\n\nschluß vom 21. September 1999 – 1 StR 253/99; BGH MDR 1995, 1160\n\nm.w.N.). Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um Sexualstraftaten zum\n\nNachteil eines sechs Jahre alten Mädchens. Ein wie auch immer beschaffener\n\nZusammenhang zwischen solchen Taten und einer Lohnsteuerkarte ist kaum\n\nvorstellbar. Hinzu kommt, daß die abgeurteilten Taten im Lagerkühlraum für\n\nLebensmittel in einer Gaststätte begangen wurden. Es liegt sehr fern, daß sich\n\nin einem solchen Raum ein Sofa befunden haben könnte. Demgegenüber spielt\n\nein Sofa sowohl hinsichtlich des Vorwurfs vom 17. Geburtstag als auch im\n\nRahmen eines näher geprüften Vorwurfs aus dem Jahr 1995 während eines\n\nKrankenhausaufenthalts der Mutter, der sich auf dem \"Mama-Sofa\" abgespielt\n\nhaben soll, eine Rolle; von beiden Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen\n\nworden. Zu alledem äußert sich die Revision nicht.\n\nd) Unabhängig davon ist die Rüge (aber auch) aus einem anderen\n\nGrund wegen nicht genügenden Tatsachenvortrags nicht zulässig erhoben,\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der genannten Umstände – die Neben-\n\nklägerin wurde am 10. Dezember 2002 zwar zunächst in Abwesenheit, dann\n\naber auch in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, er konnte sie persön-\n\nlich befragen, Lohnsteuerkarte und Skizze wurden in seiner Anwesenheit er-\n\nneut zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Zeugin wurde mit sei-\n\nner Zustimmung entlassen – drängt sich die Annahme jedenfalls einer Heilung\n\neines etwaigen Verfahrensverstoßes durch Wiederholung (vgl. nur BGHSt 30,\n\n74, 76 m.w.N.) auf. Jedenfalls deshalb wäre Vortrag dazu erforderlich gewe-\n\nsen, was Gegenstand der dritten Vernehmung war, solange der Angeklagte\n\nausgeschlossen war und ob es um anderes ging, als bei der Fortsetzung der\n\nVernehmung in Anwesenheit des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat be-\n\nreits entschieden, daß in einem Fall, in dem nach dem eigenen Vortrag des\n\nBeschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, der Sach-\n\nverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden muß, um dem Re-\n\nvisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirken-\n\nder Mangel vorliegt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2). In einem\n\nFall, in dem sich, wie hier, diese Möglichkeit nicht aus dem Vortrag des Revisi-\n\nonsführers, sondern aus dem von ihm nicht vorgetragenen, aus dem Protokoll\n\nder Hauptverhandlung aber ersichtlichen Verfahrensgeschehen ergibt, kann im\n\nErgebnis nichts anderes gelten.\n\n4. Die Jugendkammer hat einen Antrag auf Einholung eines weiteren\n\nGutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten als ungeeignet abgelehnt.\n\nGestützt ist dies auf die Erklärung des Nebenklägervertreters, die Geschädigte\n\nsei wegen ihres psychischen Zustandes \"nicht in der Lage bzw. nicht bereit\",\n\nsich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Revision meint, es sei, obwohl\n\nrechtlich erheblich, unklar, ob die Zeugin nicht bereit oder nicht in der Lage sei,\n\nsich begutachten zu lassen. Ein Zeuge muß aber überhaupt keinen Grund da-\n\nfür nennen, wenn er sich nicht begutachten lassen will; im übrigen war die\n\nZeugin offensichtlich nicht bereit, sich begutachten zu lassen, weil sie sich\n\nhierzu nicht in der Lage fühlte. Ein Rechtsfehler ist aus alledem nicht erkenn-\n\nbar, ebenso aus dem gesamten weiteren Vorbringen der Revision, etwa der\n\nAntrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens hätte nicht zurückgewiesen\n\nwerden können, ohne daß zuvor ein Gutachten darüber erhoben worden ist, ob\n\nein Gutachten erstellt werden kann. Darüber hinaus kann der Senat die Rüge\n\nnicht inhaltlich überprüfen, weil in dem Antrag auf eine entgegen § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO von der Revision nicht mitgeteilte längere Stellungnahme einer\n\nPsychologin Bezug genommen ist.\n\n5. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat\n\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/1-str-182-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/1-str-182-03","retrieved":"2026-07-10 14:56:11.932689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-25/1-str-182-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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