{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"1 StR 174/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 174/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Nack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Boetticher,\n\n Dr. Kolz,\n\n Hebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten B. S. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten N. S. ,\n\nRechtsanwalt\n als Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich\n\nbeider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung\n\nschuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. S. sen.\n\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten \n\nN. S. jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\n\nverhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausge-\n\nsetzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich\n\ndie wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstre-\n\nckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung\n\nnach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Ange-\n\nklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten\n\neinerseits und der verletzte Nebenkläger A. H. andererseits zwei\n\nseit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September\n\n1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S. sen. und \n\n F. , der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Be-\n\nleidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen\n\nAuseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die\n\nangebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon\n\nhörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die ge-\n\nrade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das\n\nGeschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Spring-\n\nmesser in der Hand auf den Angeklagten S. sen. schimpfend und mit\n\ndrohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus\n\nseinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S. jun. einen\n\nSäbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus sei-\n\nnem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüber-\n\nstanden, schlug der Junior mit dem Säbel auf H. s Rücken. Dieser er-\n\ngriff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als\n\nder Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und\n\ndrehte sich um. Der Angeklagte S. jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf\n\nden Oberkörper, insbesondere auf die Arme H. s, die dieser schützend\n\nvor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst ver-\n\nsetzte H. dem Angeklagten S. jun. mit dem Messer einen Stich in\n\nden Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der\n\nAxt wild auf ihn eindrosch. Als S. jun. sich etwas erholt hatte, stach er\n\nnun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis\n\ndieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die An-\n\ngeklagten von ihrem Opfer ab.\n\nDer Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-,\n\nSchürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können\n\ninfolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Be-\n\nweglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\n\nnoch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel\n\nführten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.\n\n2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes\n\nausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am\n\nvorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene\n\nentschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich ver-\n\ntretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft aus-\n\ngesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14) ä-\n\nger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und F. entgegenzuwir-\n\nken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die\n\nAngeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a\n\nStPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptver-\n\nhandlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene\n\nSchmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hät-\n\nten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.\n\nDie Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ih-\n\nnen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft er-\n\nstrebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aus-\n\nsöhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.\n\nDie Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein\n\ndie vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung\n\nnach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbe-\n\nsondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - ,\n\nNJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.\n\n1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters\n\num Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Ver-\n\nletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberi-\n\nschen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtspre-\n\nchung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf\n\neinen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verur-\n\nsachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestre-\n\nben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO;\n\nUrt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wie-\n\ndergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22.\n\nAugust 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf\n\nfreiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlas-\n\nsen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB\n\nsetzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Be-\n\nmühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den\n\nausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die\n\nDurchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie\n\n§ 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.\n\n2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Tä-\n\nter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht\n\nbelegt.\n\nDie Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene\n\nAngebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a\n\nStPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zah-\n\nlen, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten\n\nin der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog\n\nüber die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das\n\neinseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten\n\nVerhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden\n\nAusgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers,\n\ner nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an.\n\nDie einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren\n\nfür ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der\n\nAussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser\n\nRechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht\n\nausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorge-\n\nnommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs.\n\n1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nDie Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß,\n\ndarauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen\n\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung zu prüfen.\n\nNack Boetticher Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/1-str-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/1-str-174-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:21.484461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-26/1-str-174-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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