{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_165-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"1 StR 165/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 165/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\nwegen Betrugs u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten R. , Dr. P. , \n\nDr. St. und Dr. Sch. wird das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 3. Dezember 2002 \n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Ange-\n\nklagten betrifft; \n\nb) hinsichtlich der Mitangeklagten und Nichtrevidenten \n\nDr. Ra. und Dr. K. im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndaß die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangenen Be-\n\ntruges in den Fällen B. I. 2. Taten 1 - 8 (Dr. Ra. ) und B. II. \n\n2. Taten 1 - 25 (Dr. K. ) des zweiten Abschnitts der Ur-\n\nteilsgründe jeweils entfallen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum Betrug \n\nin 66 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in wei-\n\nteren 108 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Den Angeklagten Dr. P. hat es wegen Betrugs in elf Fällen \n\nsowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in weiteren 22 Fällen zu der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie der Gesamtgeldstrafe von \n\n330 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten Dr. St. und Dr. Sch. wur-\n\nden wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in 26 Fällen (Dr. St. ) und \n\n23 Fällen (Dr. Sch. ) jeweils zu Gesamtgeldstrafen von 600 Tagessätzen \n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge; \n\ndie Angeklagten Dr. P. , Dr. R. und Dr. Sch. erheben zudem For-\n\nmalrügen. Die Mitangeklagten Dr. Ra. und Dr. K. revidieren nicht. \n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, der teilweise auf die \n\nMitangeklagten zu erstrecken ist (§ 357 StPO). Auf die Verfahrensrügen kommt \n\nes danach nicht mehr an. \n\nI. \n\nNach den Urteilsfeststellungen lieferte der Angeklagte R. den Mitan-\n\ngeklagten - allesamt kassenärztlich zugelassene Augenärzte - Augenlinsen \n\nund Medikamente, die diese für die von ihnen ambulant durchgeführten Opera-\n\ntionen zur Behandlung des Grauen Star benötigten. Um eine dauerhafte Ge-\n\nschäftsbeziehung zu den Mitangeklagten zu sichern, bot R. ihnen umsatz-\n\nbezogene Rückvergütungen („kick-backs“) an, die von ihnen angenommen und \n\nin bar an sie ausgezahlt wurden. Die später für die verbrauchten Linsen und \n\nMedikamente den „Kostenträgern (Kassenärztliche Vereinigungen, gesetzliche \n\nKrankenkassen)“ belasteten Beträge enthielten die jeweiligen Rabattanteile der \n\nÄrzte und waren insoweit überhöht. Das Landgericht hat dies im Tatkomplex \n\n„Augenlinsen“ als Betrug zum Nachteil der jeweiligen Kostenträger; im Tatkom-\n\nplex „Medikamente“ - wegen der unterschiedlichen Abrechnungsweise - als \n\nUntreue in Tateinheit mit Betrug, jeweils begangen durch die Ärzte als Täter \n\ngewertet. Die Tatbeiträge R. s hat es im Tatkomplex „Augenlinsen“ als Bei-\n\nhilfe zum Betrug, im Tatkomplex „Medikamente“ als Mittäterschaft des Betrugs \n\nangesehen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Vermögensbetreuungspflicht in \n\nseiner Person (§ 28 StGB) hat es hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten \n\nUntreue im Tatkomplex „Medikamente“ lediglich eine Gehilfenstellung R. s \n\nangenommen. \n\nII. \n\nDie von Amts wegen gebotene Überprüfung der Verfahrensvorausset-\n\nzung einer ordnungsgemäßen Anklage (BGHR StPO § 200 Abs.1 Satz 1 Tat 1, \n\n2, 3 und 18) deckt ein Verfahrenshindernis nicht auf. Mängel der Anklage-\n\nschrift, die die Informationsfunktion betreffen, berühren deren Wirksamkeit \n\nnicht (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 200 Rdn. 34). \n\nIII. \n\nDemgegenüber halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Tatkomplex „Augenlinsen“ (Revidenten R. und Dr. P. ; Nicht- \n\nrevidenten Dr. Ra. und Dr. K. ) \n\nNach den Feststellungen bestellten die Augenärzte Dr. Ra. , Dr. K. \n\nund Dr. P. „bzw. deren Praxispersonal“, die von ihnen benötigten Augen-\n\nlinsen bei Bedarf bei der R. oHG. Die Lieferungen erfolgten über den gut-\n\ngläubigen Apotheker V. . Der vorher zwischen R. und den Augenärzten \n\nabgesprochene Preis orientierte sich an dem von den gesetzlichen Kranken-\n\nkassen und kassenärztlichen Vereinigungen als marktüblich eingestuften Be-\n\ntrag. Diesen Betrag wies R. in der von ihm dem Apotheker V. gestellten \n\nRechnung als anzusetzenden Verkaufspreis aus. V. berechnete diesen Be-\n\ntrag den Augenärzten weiter. Im Rahmen ihrer turnusmäßigen, einzelfall-, das \n\nheißt patientenbezogenen Abrechnungen gegenüber den „jeweiligen Kosten-\n\nträgern“ ließen sich die Augenärzte diesen Betrag erstatten. Nach dem gelten-\n\nden „Kostenerstattungsprinzip“ standen ihnen indessen nur die tatsächlich ver-\n\nauslagten Kosten zu. \n\nDas Landgericht hat dies im Ansatz rechtlich zutreffend als Täu-\n\nschungshandlung der Ärzte im Sinne des Betrugstatbestandes zum Nachteil \n\n„der Kostenträger“ bewertet, weil die Abrechnung des vollen Preises je Augen-\n\nlinse die stillschweigende Erklärung enthielt, daß diese Kosten tatsächlich und \n\nendgültig angefallen waren. Diese Erklärung war falsch, weil sie die „kick-\n\nback“-Zahlungen unberücksichtigt ließ. \n\na) Die weitergehenden Feststellungen sind jedoch nicht hinreichend in-\n\ndividualisiert. Sie begegnen zudem hinsichtlich der Anzahl der Einzeltaten \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nAuch bei einer Tatserie ist es erforderlich, die Einzelakte so konkret und \n\nindividualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirkli-\n\nchung des objektiven und subjektiven Tatbestands für jede Einzeltat ergibt (vgl. \n\nBGHSt 40, 374, 376; 36, 320, 321; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 9 und \n\n11). Sind nicht alle Einzelakte konkret feststellbar, so sind jedenfalls Mindest-\n\nfeststellungen zu treffen, die - bei Zugrundelegung des Zweifelssatzes - auch \n\nauf tragfähigen Schätzgrundlagen beruhen können (vgl. BGHSt 10, 208; BGHR \n\nStGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGH NStZ 1999, 581). \n\nHandelt es sich um Serienstraftaten des Betruges, müssen die Urteils-\n\ngründe regelmäßig darlegen, wer die schädigende Verfügung getroffen hat und \n\nwelche Vorstellungen er dabei hatte. Dabei kann die tatrichterliche Überzeu-\n\ngung von betriebsinternen Vorgängen, insbesondere bei arbeitsteilig tätigen \n\nUnternehmen oder Körperschaften, je nach den Umständen, auch durch Ver-\n\nnehmung etwa eines Abteilungsleiters gewonnen werden (vgl. BGHR StGB \n\n§ 263 Abs. 1 Irrtum 14). Die pauschale Feststellung des Landgerichts (UA \n\nS. 27) „der/die Mitarbeiter(in) des jeweiligen Kostenträgers, dem/der die tat-\n\nsächlichen Umstände verborgen blieb, veranlaßte irrtumsbedingt die Auszah-\n\nlung der geltend gemachten Sachkosten an den Augenarzt“ genügt diesen An-\n\nforderungen hier nicht. Die Urteilsgründe lassen Ausführungen zum regelmäßi-\n\ngen internen Ablauf bei den „jeweiligen Kostenträgern“ vermissen, aus denen \n\nsich eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung zugunsten der Ärzte erge-\n\nben könnte. Insoweit entbehren die Feststellungen auch einer ausreichenden \n\nBeweisgrundlage. Die Urteilsgründe ergeben nicht, aufgrund welcher Beweis-\n\nmittel die Kammer ihre Überzeugung von einer täuschungsbedingten Vermö-\n\ngensverfügung durch den „jeweiligen Mitarbeiter“ gewonnen hat. Soweit Mitar-\n\nbeiter von Leistungsträgern vernommen wurden, geschah dies ersichtlich zu \n\nanderen Beweisthemen (UA S. 54). \n\nDie Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, welche Leistungsträ-\n\nger konkret geschädigt worden sind. So bleibt offen, ob der Schaden bei den \n\nkassenärztlichen Vereinigungen oder den gesetzlichen Krankenkassen einge-\n\ntreten ist (UA S. 27). Soweit die gesetzlichen Krankenkassen Geschädigte \n\nsind, fehlt es an Feststellungen, um welche Krankenkassen es sich handelt. Es \n\nliegt auch nahe, daß mehrere (Ersatz-)Kassen betroffen sein können. \n\nb) Hinsichtlich des Angeklagten Dr. P. stellt die Strafkammer - im \n\nRahmen der Beweiswürdigung- zwar fest, dieser habe die Augenlinsen quar-\n\ntalsmäßig gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Bayern abgerechnet \n\n(UA S. 50). An anderer Stelle geht die Kammer aber ersichtlich davon aus, daß \n\ndie jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen getäuscht und zur schädigenden \n\nVermögensverfügung veranlaßt worden seien (UA S. 67 f.). Es bleibt somit un-\n\nklar, ob insoweit die kassenärztliche Vereinigung Geschädigte war oder diese \n\nlediglich eine durch Dr. P. begangene Täuschung an die gesetzliche \n\nKrankenkasse vermittelte, die dann eine eigene schädigende Vermögensverfü-\n\ngung traf. \n\nEs bleibt offen, ob jedenfalls Mindestfeststellungen zur Ermittlung der \n\nGeschädigten möglich waren. Die Kammer führt aus, daß hinsichtlich des An-\n\ngeklagten Dr. Ra. und Prof. T. /Frau T. die jeweils geschädigte \n\nKrankenkasse nicht festgestellt werden konnte (UA S. 52). Ob dies auch für die \n\ndurch die übrigen Angeklagten Geschädigten gilt, bleibt offen. Überdies be-\n\nzieht sich die Kammer in diesem Zusammenhang auf Angaben des Zeugen \n\nKHK E. über erfolglos gebliebene Durchsuchungen (UA S. 52). Alledem \n\nentnimmt der Senat, daß Erhebungen über den Schadensumfang bei den po-\n\ntentiell geschädigten Krankenkassen durchgeführt worden sind. Daß Feststel-\n\nlungen dazu von vorneherein aussichtslos gewesen wären, ist schon deshalb \n\nnicht ersichtlich, weil z.B. die AOK Bayern im Zusammenhang mit den Tatvor-\n\nwürfen konkret bezifferte Schadensersatzansprüche (900.000 DM) gegenüber \n\ndem Angeklagten Dr. K. geltend macht (UA S. 14). Dem Urteil läßt sich auch \n\nnicht entnehmen, daß die unterbliebene Feststellung der einzelnen Geschädig-\n\nten auf einer Anwendung des Zweifelssatzes beruht (vgl. BGH, Urteil vom 22. \n\nApril 2004 - 3 StR 28/04). Soweit die Kammer auf eine turnusmäßige Abrech-\n\nnung abstellt (UA S. 69), ist dies auch erst nach Ausschöpfung aller Feststel-\n\nlungsmöglichkeiten zulässig. \n\nDarüber hinaus fehlen Feststellungen zum konkreten Geschäftsablauf \n\ninnerhalb der Arztpraxen im Zusammenhang mit der Erstellung der turnusmä-\n\nßigen (monatlichen oder quartalsmäßigen) Abrechnungen. So bleibt offen, ob \n\nder jeweilige Augenarzt die Abrechnungen selbst vornahm oder dies - näher-\n\nliegend - nach allgemeiner Anweisung seinem Praxispersonal überließ, was \n\nEinfluß auf die Zahl der Einzeltaten haben kann. \n\nDer Senat kann deshalb trotz des rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamt-\n\nschadens nicht ausschließen, daß der Angeklagte auch bei unverändertem \n\nSchuldumfang durch die unterbliebenen Feststellungen beschwert ist. Eine von \n\nden bisherigen Feststellungen abweichende (höhere) Anzahl von Einzeltaten \n\nkann sich auf die hierfür zu verhängenden Einzelstrafen auswirken. Da hieraus \n\neine Gesamtstrafe zu bilden sein wird, kann der Strafausspruch nicht bestehen \n\nbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01 - insoweit in \n\nNStZ 2002, 30 und StV 2002, 21 nicht abgedruckt). \n\nc) Auch hinsichtlich des Angeklagten R. , der jeweils wegen Beihilfe \n\nzu den Betrugshandlungen der Angeklagten Dr. Ra. , Dr. K. und \n\nDr. P. verurteilt worden ist, begegnet das Urteil durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Die Kammer hat die Tathandlungen R. s nicht ausreichend \n\ntragfähig festgestellt. Sie hat insoweit die Beihilfetaten R. s mit den Hauptta-\n\nten der Mitangeklagten Dr. K. , Dr. Ra. und Dr. P. anzahlmäßig \n\ngleichgesetzt. Dabei hat sie nicht bedacht, daß bei mehreren Tätern oder Tat-\n\nbeteiligten für jeden gesondert nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen \n\nist, durch wie viele Handlungen im Sinne von §§ 52, 53 StGB er die Tat geför-\n\ndert oder begangen hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StGB § 52 Abs.1 in dubio pro \n\nreo 7; BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02; BGH, Beschluß vom \n\n30. März 2004 - 1 StR 99/04). Die einzelnen Tatbeiträge R. s hat sie - von \n\npauschalen Feststellungen zur allgemeinen Vorgehensweise und zum Tatplan \n\nabgesehen (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Mindestfeststellungen 1) - nicht näher \n\nfestgestellt. Daß die Tatbeiträge R. s anzahlmäßig den Tathandlungen der \n\nAugenärzte entsprechen, liegt schon deshalb fern, weil dieser mit den turnus-\n\nmäßigen Abrechnungen, in denen die Kammer im Grundsatz rechtsfehlerfrei \n\ndie Tathandlungen der Ärzte erblickt hat, nichts zu tun hatte. Die Tatbeiträge \n\nR. s bestanden demgegenüber in den Lieferungen der Augenlinsen, der \n\nInrechnungstellung überhöhter Verkaufspreise und der Auszahlung der „kick-\n\nbacks“ aufgrund des zuvor abgesprochenen Tatplans. In wie vielen Einzelakten \n\ndies geschah, ist nicht festgestellt. Ohne die überhöhten Rechnungen R. s \n\nhätten die Ärzte die Täuschung nicht durchführen können. Ob diese Tatbeiträ-\n\nge als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu bewerten sind, wird deshalb \n\nebenfalls einer erneuten Überprüfung unterliegen. \n\n2. Tatkomplex „Medikamente“ \n\na) Nach den dazu getroffenen Feststellungen bestellten die Augenärzte \n\ndie von ihnen benötigten Medikamente bei R. im Wege kassenärztlicher \n\nVerordnung. Die Auslieferung erfolgte über den Apotheker V. , bei dem das \n\nRezept verblieb. Anschließend reichte V. die Rezepte mit den von R. \n\nvorgegebenen überhöhten Preisen einmal monatlich bei der Verrechnungsstel-\n\nle für Apotheker in München ein, die eine Aufteilung auf die jeweils betroffenen \n\nKrankenkassen vornahm. Diese überwiesen den fälligen Betrag an die Ver-\n\nrechnungsstelle, die ihn wiederum an V. auszahlte. \n\nb) Die Strafkammer hat dies im Grundsatz zutreffend als Untreue der \n\nangeklagten Ärzte zum Nachteil der jeweiligen Krankenkassen gewertet. Das \n\nergibt sich aus ihrer besonderen Stellung als Vertragsärzte der gesetzlichen \n\nKrankenkassen. Die Kassenärzte treten bei der Verordnung von Arzneimitteln \n\nals Vertreter der Krankenkasse auf und geben mit Wirkung für und gegen die \n\nKrankenkasse Willenserklärungen zum Abschluß eines Kaufvertrages über die \n\nverordneten Medikamente ab (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - \n\n4 StR 239/03 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen = NJW 2004, 454 = NStZ \n\n2004, 276 = wistra 2004, 143). \n\nDer Tatbestand der Untreue ist danach hier durch Mißbrauch der Vertre-\n\ntungsmacht erfüllt. Die einzelnen Mißbrauchstaten wurden nach dem festge-\n\nstellten Grundkonzept von den Augenärzten im Zusammenwirken mit dem An-\n\ngeklagten R. dadurch begangen, daß sie die Verordnungen über den Pra-\n\nxisbedarf ausstellten und dem Apotheker V. mit übersetzten Preisangaben \n\ndurch R. zuleiten ließen. Dadurch verpflichteten sie die Krankenkassen, zu \n\nderen Lasten die Verordnungen ausgestellt wurden, die übersetzten Preise an \n\nV. zu zahlen und fügten ihnen durch Mißbrauch ihrer Vertretungsmacht \n\nNachteile im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Form der schadensgleichen Ver-\n\nmögensgefährdung zu. Da die Vorlage der Verordnung mit den Preisvorgaben \n\nin Kenntnis oder Erwartung der Rückvergütungen erfolgte, lag darin jeweils ein \n\nVerstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, weil die verordneten Medika-\n\nmente - wie die Ärzte wußten - um die Rabattanteile überteuert waren (vgl. \n\nBGHSt 47, 295, 298 f.). \n\nDer von der Strafkammer angenommene, jeweils tateinheitlich begange-\n\nne Betrug zum Nachteil des Apothekers V. , liegt demgegenüber nicht vor. \n\nEs fehlt an einer schadensgleichen Vermögensgefährdung gegenüber dem \n\nApotheker. Der Apotheker, der sich an die ärztliche Verordnung hält, ist in sei-\n\nnem Vertrauen auf Bezahlung des Kaufpreises durch die Krankenkasse ge-\n\nschützt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 132a Nr.3). Von - hier nicht in Betracht kom-\n\nmenden - Ausnahmefällen abgesehen, ist er nicht verpflichtet, zu überprüfen, \n\nob die ärztliche Verordnung sachlich richtig ist. Die jeweilige Krankenkasse \n\nkann dem Apotheker Einwendungen, die die ärztliche Verordnung betreffen, \n\nregelmäßig nicht entgegenhalten; ihr steht insoweit kein Leistungsverweige-\n\nrungsrecht zu (BSGE 77, 194, 206). Zu einer anderen rechtlichen Bewertung \n\ngeben die bisher von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den vertragli-\n\nchen Beziehungen zwischen Landesapothekerverein und Ortskrankenkasse \n\nBaden-Württemberg (vgl. UA S. 54) keinen Anlaß. Die Verordnungen waren \n\nformal ordnungsgemäß ausgestellt. Auch handelte es sich nicht um Fälschun-\n\ngen. \n\nDa der Kaufvertrag zwischen dem Apotheker V. und der jeweiligen \n\nKrankenkasse unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter und Zulei-\n\ntung des Rezeptes über R. mit überhöhten Preisen zustandekam, kann \n\ndahinstehen, ob die zeitlich nachfolgende Vorlage des Rezeptes durch den \n\nApotheker als Tatmittler den Betrugstatbestand, sei es zum Nachteil der Kran-\n\nkenkassen oder der Apothekerverrechnungsstelle, erfüllt. Ein solcher Betrug \n\nwäre unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls mitbestrafte Nachtat \n\nder vorangegangen Untreue (vgl. BGHSt 6, 67; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täu-\n\nschung 10). Sollte der neue Tatrichter insoweit ein betrügerisches Verhalten \n\nder Ärzte feststellen, das in deren Person als mitbestrafte Nachtat der Untreue \n\nanzusehen ist, so bleibt eine strafbare Tatbeteiligung R. s an dieser Nach-\n\ntat - auch in Form der Mittäterschaft - grundsätzlich möglich (vgl. Stree in \n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 118). \n\nc) Die der Verurteilung zugrundeliegende Anzahl der einzelnen Un-\n\ntreuehandlungen hat indessen keinen Bestand. Sie begegnet den gleichen \n\nrechtlichen Bedenken, die gegenüber den Feststellungen zur Anzahl der Ein-\n\nzeltaten im Tatkomplex „Augenlinsen“ bestehen. Im Ansatz zutreffend geht die \n\nKammer davon aus, daß jede einzelne, dem Apotheker V. zugeleitete Ver-\n\nordnung eine Tat darstellt. Da sich zu der genauen Anzahl der Verordnungen \n\njedoch keine Feststellungen mehr treffen ließen, hat die Kammer - insoweit \n\nebenfalls im Ansatz rechtsfehlerfrei - die Anzahl der Einzeltaten nach dem je-\n\nweiligen Abrechnungsturnus bestimmt und eingeschränkt. Die Kammer hat \n\naber auch insoweit keine Feststellungen dazu getroffen, zu Lasten welcher \n\n„Kostenträger“ die Verordnungen erfolgten. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß ergänzende Feststellungen \n\nmöglich sind und diese zu einer höheren Anzahl von Einzeltaten führen kön-\n\nnen. \n\nd) Hinsichtlich des Angeklagten R. hat das Urteil keinen Bestand, \n\nweil die Kammer auch insoweit die Einzeltaten nicht nach dessen Tatbeiträgen \n\nfestgestellt hat. Da das Angebot der Rückvergütungen von ihm ausging (UA \n\nS. 24 und 25) liegt eine Tatbeteiligung als Anstifter zur Untreue nahe. \n\ne) Der Wegfall des Betrugstatbestandes zum Nachteil des Apothekers \n\nV. wirkt sich auch auf die Verurteilung der nicht revidierenden Mitangeklag-\n\nten Dr. Ra. und Dr. K. aus (§ 357 StPO). Die Erstreckung erfolgt nur in-\n\nsoweit, als die Kammer eine fehlerhafte Rechtsanwendung (Verwirklichung des \n\nBetrugstatbestandes) auf den festgestellten Sachverhalt vorgenommen hat. Die \n\nbezüglich der Nichtrevidenten durch das Landgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen sind für das Revisionsgericht, auch im Hinblick auf die Zahl der Einzelta-\n\nten, bindend. \n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt hier nicht zur Aufhebung der \n\nStrafaussprüche hinsichtlich der Nichtrevidenten. Der Senat schließt aus, daß \n\ndie Strafkammer bei im übrigen unverändertem Schuldumfang auf geringere \n\nEinzel- und Gesamtstrafen erkannt hätte. Die tateinheitliche Verwirklichung von \n\nzwei Straftatbeständen (Betrug und Untreue) wurde von ihr nicht strafschärfend \n\nberücksichtigt. \n\n3. Die Sache bedarf nach alledem im Umfang der Aufhebung neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung: \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Verschlechterungsverbot steht einer etwaigen Verurteilung R. \n\n s als Mittäter oder Anstifter im Tatkomplex „Augenlinsen“ oder als Anstifter \n\nzur Untreue im Tatkomplex „Medikamente“ durch den neuen Tatrichter nicht \n\nentgegen. Die bisherigen Feststellungen legen eine solche Verschärfung des \n\nSchuldspruchs eher nahe, nachdem R. durch die Auszahlung der „kick-\n\nbacks“ aufgrund des von ihm initiierten Tatplans in allen Fällen einen unver-\n\nzichtbaren Tatbeitrag leistete. \n\nb) Sollte die neue Hauptverhandlung zur Feststellung einer abweichen-\n\nden Anzahl von Einzeltaten mit geändertem Unrechtsgehalt führen, steht das \n\nVerschlechterungsverbot der Verhängung von höheren als den bisherigen Ein-\n\nzelstrafen nicht entgegen. Der Unrechtsgehalt von dann gegebenenfalls zur \n\nTateinheit verbundenen Taten ist erhöht. Das Verschlechterungsverbot gebie-\n\ntet bei dieser Sachlage nur, daß die Summe der jeweils betroffenen (bisheri-\n\ngen) Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu festzusetzenden Einzel-\n\nstrafe nicht überschritten wird. Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht \n\nhöher als die frühere ausfallen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02). \n\nc) Sollte der bisherige Schuldumfang bestehen bleiben, wäre der neue \n\nTatrichter angesichts der äußerst milden Strafen auch im Hinblick auf die bis-\n\nherige Verfahrensdauer nicht gehindert, auf Gesamtstrafen in gleicher Höhe zu \n\nerkennen. \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/1-str-165-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/1-str-165-03","retrieved":"2026-07-10 15:27:39.490726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/1-str-165-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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